# KI-Bilder kennzeichnen in Österreich: Was für Onlineshops gilt

> Art. 50 KI-VO gilt in Österreich unmittelbar. Was Shops tun müssen, wer kontrolliert und welche Rolle das österreichische UWG spielt. Stand 30.09.2026.

URL: https://easyaiactlabels.com/de/ratgeber/ki-bilder-kennzeichnen-oesterreich/

[Ratgeber](/de/ratgeber/) /Pflicht

# KI-Bilder kennzeichnen in Österreich: Was für Onlineshops gilt

Stand: 1\. Oktober 2026 Verantwortlich: Martin Jäger Mit KI erstellt 8 Min. Lesezeit

Kurzantwort

Die KI-Verordnung gilt in Österreich unmittelbar: Seit dem 02.08.2026 müssen Shops mit Sitz in Österreich echt wirkende KI-Bilder nach Art. 50 Abs. 4 sichtbar als künstlich erzeugt oder verändert offenlegen, egal wohin sie liefern. Anders als in Deutschland ist zum 30.09.2026 keine Marktüberwachungsbehörde benannt und kein Durchführungsgesetz kundgemacht; die KI-Servicestelle der RTR informiert und berät, sie kontrolliert nicht. Das praktische Risiko liegt im österreichischen UWG: Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb hält eine fehlende Kennzeichnung für einen möglichen UWG-Verstoß und empfiehlt, im Zweifel zu kennzeichnen.

**Stand der Recherche: 30.09.2026.** Dieser Ratgeber beschreibt, was für Onlineshops mit Sitz in Österreich gilt. Die Grundlagen der Kennzeichnungspflicht, also Rolle, Bildtypen und Form des Labels, stehen im Ratgeber [Muss ich KI-Bilder im Onlineshop kennzeichnen?](/de/ratgeber/ki-bilder-kennzeichnen-pflicht/). Hier geht es um das, was in Österreich anders ist: wer zuständig ist, was noch fehlt und welche Rolle das österreichische Lauterkeitsrecht spielt. Einen Überblick über die [Pflicht zur KI-Kennzeichnung](/de/ratgeber/ki-kennzeichnungspflicht/) bei Bildern, Texten und Videos gibt ein eigener Ratgeber.

## Gilt die KI-Verordnung in Österreich ohne eigenes Gesetz?

Ja. Die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) ist eine EU-Verordnung. Nach Art. 113 ist sie „in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat“. Die Transparenzpflichten des Art. 50 gelten seit dem 02.08.2026. Für die Pflicht selbst braucht es kein österreichisches Gesetz; der nationale Gesetzgeber muss Behörden benennen (Art. 70) und Sanktionen regeln (Art. 99 Abs. 1).

Der Digital-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27.07.2026) hat daran nichts geändert. Art. 2 Abs. 1 (Anwendungsbereich), Art. 3 Nr. 4 und 60 (Betreiber, Deepfake) und Art. 50 Abs. 1 bis 6 sind unverändert. Die neue Frist bis zum 02.12.2026 in Art. 111 Abs. 4 betrifft nur Anbieter von Generatoren und deren maschinenlesbare Markierung, nicht Shops.

## Wer ist in Österreich betroffen?

Maßgeblich ist der Sitz. Art. 2 Abs. 1 lit. b KI-VO erfasst „Betreiber von KI-Systemen, die ihren Sitz in der Union haben oder in der Union befinden“. Ein Shop mit Sitz in Österreich unterliegt Art. 50 deshalb auch dann, wenn er nur in die Schweiz oder nach Übersee liefert.

Betreiber ist, wer ein KI-System „in eigener Verantwortung verwendet“ (Art. 3 Nr. 4), also etwa Midjourney, Firefly, Canva oder den Shopify-Bildeditor für Shop-Bilder bedient. Dich trifft dann die sichtbare Offenlegung nach Art. 50 Abs. 4. Die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 schuldet der Anbieter des Generators, nicht Dein Shop.

Für gekaufte Stockbilder vertritt die KI-Servicestelle der RTR in ihrer FAQ (Abruf 30.09.2026) eine klare Linie: Wer unbearbeitete, von Dritten erzeugte KI-Bilder nur verwendet, ohne selbst über das erzeugende KI-System zu verfügen, ist kein Betreiber und unterliegt insoweit nicht der Offenlegungspflicht. Sie stützt sich auf Rn. 16 der Kommissions-Leitlinien C(2026) 5054 final vom 20.07.2026. Vorhandene Kennzeichnungen und Metadaten sollst Du danach erhalten. Bearbeitest Du solche Bilder selbst mit KI, bist Du Betreiber. Das ist Behördenauffassung, keine Norm.

## Was musst Du als österreichischer Shop konkret tun?

Inhaltlich dasselbe wie ein Shop in Deutschland, denn die Pflicht kommt aus derselben Verordnung:

1.  **Bilder einordnen.** Art. 50 Abs. 4 greift bei Deepfakes im Sinne von Art. 3 Nr. 60: KI-Bilder, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt erscheinen würden. Die RTR nennt als Beispiel die KI-generierte Darstellung einer prominenten Person in einem Werbespot. Keine Deepfakes sind nach ihrer FAQ erkennbar stilisierte Inhalte und geringfügige technische Anpassungen wie Farbkorrektur, Rauschunterdrückung oder Hintergrunderweiterungen in Produktanzeigen. Die WKO nennt für den Handel ein KI-Werbefoto, das ein Geschäft, Mitarbeiter oder Produkte wie eine echte Aufnahme zeigt, obwohl es vollständig künstlich erstellt wurde (Stand 27.07.2026). Die Fallgruppen im Einzelnen: [Welche Bilder im Shop brauchen ein KI-Label?](/de/ratgeber/welche-bilder-kennzeichnen/)
2.  **Sichtbar kennzeichnen.** Art. 50 Abs. 5 verlangt die Information klar und eindeutig, spätestens bei der ersten Aussetzung und barrierefrei. Praktisch heißt das: ein Label direkt am Bild mit einer Textalternative für Screenreader (Alt-Text oder, bei einem Overlay, aria-label). Ein Hinweis in den Nutzungsbedingungen oder tief in Menüs reicht nach den Leitlinien nicht (Rn. 142).
3.  **Produkt richtig zeigen.** Zeigt ein Bild die Ware anders, als sie geliefert wird, hilft kein Label; das ist eine Frage des österreichischen UWG (siehe Abschnitt zum Lauterkeitsrecht unten).
4.  **Dokumentieren.** Wer den Verhaltenskodex der Kommission nicht unterzeichnet hat, soll darlegen können, wie er Art. 50 umsetzt (Leitlinien Rn. 148). Festzuhalten sind je Bild oder Bildgruppe: Werkzeug, Datum, Einordnung, Entscheidung und ein datierter Beleg, dass das Label sichtbar ist. Das lohnt sich auch, solange in Österreich noch keine Behörde benannt ist. Eine Vorlage entlang Sektion 2 steht im Ratgeber [Verhaltenskodex zur KI-Kennzeichnung](/de/ratgeber/verhaltenskodex-ki-kennzeichnung/).

## Wer kontrolliert die Kennzeichnung in Österreich?

Nach Art. 70 KI-VO muss jeder Mitgliedstaat mindestens eine Marktüberwachungsbehörde einrichten oder benennen; das Kapitel mit Art. 70 gilt seit dem 02.08.2025 (Art. 113 lit. b). Österreich hat das bis zum 30.09.2026 nicht getan:

Quelle

Befund

KI-Servicestelle der RTR, FAQ (Abruf 30.09.2026)

„Derzeit gibt es noch keine nationale Umsetzung der Zuständigkeiten des AI Acts in Österreich. Das betrifft sowohl die Marktüberwachungsbehörden als auch die notifizierenden Behörde.“

EU-Kommission, Liste der zentralen Anlaufstellen (Seitenstand 07.09.2026)

für Österreich kein Eintrag

Bundesgesetzblatt, RIS-Abfrage vom 30.09.2026

kein kundgemachtes Gesetz zur Durchführung der KI-VO

Die **KI-Servicestelle der RTR** ist keine Aufsichtsbehörde. Ihre Rechtsgrundlage ist § 20c KommAustria-Gesetz: Die RTR-GmbH soll dort für „die Bereitstellung eines vielfältigen Informations- und Beratungsangebots“ sorgen und als Serviceeinrichtung für KI-Anwendungen dienen. Sie beantwortet Fragen und veröffentlicht eine FAQ; Verfahren gegen Shops führt sie nicht.

Auch die Sanktionen fehlen. Art. 99 Abs. 1 KI-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten, Vorschriften für Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen zu erlassen. Solange in Österreich weder Behörde noch Sanktionsvorschrift bestehen, fehlt die Stelle, die ein Bußgeld wegen fehlender KI-Kennzeichnung verhängen könnte. Wann ein Durchführungsgesetz kommt, ist offen.

Das ist eine Momentaufnahme und keine Ausnahme von der Pflicht. Art. 50 gilt, ob schon eine Behörde hinschaut oder nicht, und mit einem Durchführungsgesetz kann sich die Lage ändern.

## Welche Rolle spielt das österreichische Lauterkeitsrecht?

Art. 50 Abs. 6 KI-VO lässt andere Transparenzpflichten aus Unions- und nationalem Recht unberührt. In Österreich ist dafür das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) maßgeblich. Zwei Fragen sind zu trennen:

Frage

Österreichisches UWG (Fassung vom 30.09.2026)

Stand

Zeigt das Bild die Ware anders, als sie geliefert wird?

§ 2 Abs. 1 Z 2: irreführend ist eine Geschäftspraktik, die über „die wesentlichen Merkmale des Produkts“ täuschen kann

gilt unabhängig von KI; ein KI-Label heilt keine Irreführung

Fehlt nur das KI-Label?

in Betracht kommen § 2 Abs. 4 (Vorenthalten wesentlicher Informationen) und die Generalklausel § 1

keine veröffentlichte Gerichtsentscheidung (RIS-Justiz, Abfrage 30.09.2026)

Der **Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb** hat sich zweimal geäußert. Am 04.02.2026 stellte er den Leitfaden der deutschen Wettbewerbszentrale vor. Am 02.08.2026 schrieb er, eine fehlende Kennzeichnung könne „einen UWG-Verstoß begründen“; fotorealistische KI-Werbebilder seien als solche zu kennzeichnen, und bei unklarer Abgrenzung sei zu empfehlen, im Zweifel zu kennzeichnen. Er stützt sich dabei ausdrücklich auf den deutschen Leitfaden (Stand 29.07.2026) und auf die Leitlinien der Kommission. Eine eigene österreichische Richtlinie zu KI-Bildern ist das nicht, wohl aber die Einschätzung eines Verbands, der selbst gegen unlauteren Wettbewerb einschreitet. Nach eigener Darstellung (09.06.2026) geht er bei eingetragenen Unternehmen zunächst kostenfrei vor („Beraten statt Strafen“) und befasst die Gerichte erst in letzter Konsequenz.

Unterlassungsansprüche wegen irreführender oder sonst unlauterer Geschäftspraktiken können nach § 14 Abs. 1 UWG Mitbewerber, Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer, die Landwirtschaftskammern, der ÖGB und die Bundeswettbewerbsbehörde geltend machen, bei irreführenden Praktiken auch der Verein für Konsumenteninformation.

Neu seit dem 27.09.2026 ist § 7a UWG (BGBl. I Nr. 58/2026): Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen, also viele inhaltlich sehr ähnliche Abmahnungen, kaum Klagen und vorwiegend Einnahmeinteresse, können selbst mit Unterlassung verfolgt werden, und für sie gibt es keinen Kostenersatz. Abmahnungen der in § 7a Abs. 4 und 5 genannten Einrichtungen fallen nicht darunter.

**Deutsche Vorschriften gelten für einen österreichischen Shop nicht schon wegen seines Sitzes.** Das KI-MIG regelt nur die Zuständigkeit in Deutschland; das deutsche UWG und die deutschen Pflichtangaben sind deutsches Recht. Ein ausländisches Lauterkeitsrecht kann nur greifen, soweit Dein Shop auf dem jeweiligen Markt den Wettbewerb oder die Verbraucherinteressen berührt, etwa beim Verkauf nach Deutschland (Art. 6 Abs. 1 Rom-II-Verordnung). Wie das in Deutschland aussieht, steht im Ratgeber [Wer kontrolliert die KI-Kennzeichnungspflicht im Shop?](/de/ratgeber/kontrolle-und-verstoss/).

## Was gilt für Bilder von vor dem 2. August 2026?

Hier weicht die österreichische Auskunft vom Wortlaut der Leitlinien ab. Die Leitlinien sagen in Rn. 154, dass Deepfakes, die vor dem 02.08.2026 erzeugt oder manipuliert wurden, nicht nachträglich gekennzeichnet werden müssen; die Regel „vorher erzeugt, danach veröffentlicht, also kennzeichnen“ nennen sie ausdrücklich nur für Texte. Die RTR schreibt in ihrer FAQ allgemein: Wird ein vor dem Stichtag erzeugter Inhalt erst ab dem 02.08.2026 veröffentlicht oder erstmals verwendet, greifen die Transparenzpflichten, etwa für Deepfakes. Sie empfiehlt, Erzeugungs- und Veröffentlichungszeitpunkt zu dokumentieren.

Für Bilder, die Du erst jetzt in den Shop stellst, ist die RTR-Lesart die vorsichtigere. Beide Aussagen sind Behördenauffassungen, keine Norm. Mehr dazu im Ratgeber [KI-Altbilder vor dem 02.08.2026 nachträglich kennzeichnen?](/de/ratgeber/altbilder-vor-august-2026/)

## Was ist offen?

-   **Behörde und Sanktionen:** Wer in Österreich die Marktüberwachung übernimmt und ab wann Bußgelder möglich sind, ist nicht entschieden (Stand 30.09.2026).
-   **UWG und fehlendes Label:** Ob ein fehlendes KI-Label allein nach dem österreichischen UWG unlauter ist, hat kein Gericht entschieden. Der Schutzverband hält es für möglich.
-   **Streitige Bildtypen:** Für KI-Produktbilder, die das Produkt korrekt zeigen, und für generative Freisteller gibt es weder in Österreich noch auf EU-Ebene eine verbindliche Klärung.
-   **Altbilder und Stockbilder:** Die RTR-Auffassungen dazu sind Auslegungen einer Informationsstelle, keine Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde.
-   **Leitlinien:** Die Kommissions-Leitlinien sind ausdrücklich unverbindlich; verbindlich auslegen kann die KI-Verordnung nur der EuGH (Rn. 5).

## Kurz zusammengefasst

Für einen Shop mit Sitz in Österreich gilt Art. 50 Abs. 4 KI-VO seit dem 02.08.2026, unabhängig vom Liefergebiet. Echt wirkende KI-Bilder brauchen ein sichtbares Label am Bild mit Textalternative für Screenreader; Bilder, die das Produkt anders zeigen als geliefert, gehören ersetzt. Eine Behörde, die das in Österreich kontrolliert, gibt es zum 30.09.2026 noch nicht; das Lauterkeitsrecht gilt trotzdem. Wer seine Entscheidungen je Bild festhält, kann sie später erklären, gegenüber einem Mitbewerber ebenso wie gegenüber einer künftigen Behörde.

## Häufige Fragen

### Gilt die KI-Kennzeichnungspflicht in Österreich, obwohl es noch kein Durchführungsgesetz gibt?

Ja. Die KI-Verordnung ist nach Art. 113 in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat; Art. 50 ist seit dem 02.08.2026 anwendbar. Was in Österreich zum 30.09.2026 fehlt, sind die zuständige Marktüberwachungsbehörde (Art. 70) und nationale Sanktionsvorschriften (Art. 99 Abs. 1), nicht die Pflicht selbst.

### Welche Behörde ist in Österreich für die KI-Kennzeichnung zuständig?

Zum 30.09.2026 keine. Die KI-Servicestelle der RTR schreibt in ihrer FAQ, es gebe noch keine nationale Umsetzung der Zuständigkeiten des AI Act, weder für die Marktüberwachung noch für die notifizierende Behörde; die Liste der EU-Kommission (Seitenstand 07.09.2026) führt für Österreich keine zentrale Anlaufstelle. Die KI-Servicestelle selbst informiert und berät nach § 20c KommAustria-Gesetz, sie ist keine Aufsichtsbehörde.

### Kann ich in Österreich wegen eines fehlenden KI-Labels abgemahnt werden?

Möglich ist es. Unterlassungsansprüche nach dem österreichischen UWG können unter anderem Mitbewerber und Unternehmerverbände geltend machen (§ 14 UWG). Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb schreibt, eine fehlende Kennzeichnung könne einen UWG-Verstoß begründen, und empfiehlt, im Zweifel zu kennzeichnen (Meldung vom 02.08.2026). Eine veröffentlichte Gerichtsentscheidung dazu gibt es nicht (RIS-Justiz, Abfrage 30.09.2026).

### Mein Shop sitzt in Österreich, liefert aber nur in die Schweiz. Muss ich trotzdem kennzeichnen?

Ja. Art. 2 Abs. 1 lit. b KI-VO knüpft bei Betreibern an den Sitz in der Union an, nicht an das Liefergebiet. Ein Shop mit Sitz in Österreich unterliegt Art. 50 Abs. 4 deshalb auch dann, wenn er ausschließlich Kunden außerhalb der EU beliefert.

### Muss ich gekaufte KI-Stockbilder kennzeichnen?

Nach Auffassung der KI-Servicestelle der RTR nicht, solange Du unbearbeitete, von Dritten erzeugte KI-Bilder nur verwendest: Dann verfügst Du nicht über das erzeugende KI-System und bist kein Betreiber (gestützt auf Rn. 16 der Kommissions-Leitlinien). Vorhandene Kennzeichnungen und Metadaten sollst Du erhalten. Bearbeitest Du die Bilder selbst mit KI, bist Du Betreiber. Das ist Behördenauffassung, keine Norm, Stand 30.09.2026.

### Gelten deutsche Vorschriften wie das KI-MIG oder das deutsche UWG auch für österreichische Shops?

Nicht wegen des Sitzes. Das KI-MIG regelt nur, welche Behörde in Deutschland zuständig ist. Für Deinen Auftritt in Österreich gilt das österreichische UWG. Das Lauterkeitsrecht eines anderen Staates kann nur greifen, soweit Dein Shop dort den Wettbewerb oder die Verbraucherinteressen berührt, etwa beim Verkauf nach Deutschland (Art. 6 Abs. 1 Rom-II-Verordnung).

## Quellen

1.  Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), CELEX 32024R1689, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Nr. 4 und 60, Art. 50, 70, 99, 113, Cellar-Resolver. [publications.europa.eu](http://publications.europa.eu/resource/celex/32024R1689) (Abruf 30. September 2026)
2.  Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026 (Digital-Omnibus zur KI), CELEX 32026R1744, Art. 1 Nr. 2, 20, 29, 38, 39, Cellar-Resolver. [publications.europa.eu](http://publications.europa.eu/resource/celex/32026R1744) (Abruf 30. September 2026)
3.  Europäische Kommission, Guidelines on the implementation of the transparency obligations under Article 50, Anhang zu C(2026) 5054 final vom 20.07.2026, Rn. 5, 12, 16, 142, 148, 151, 154. [ec.europa.eu](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/131215) (Abruf 30. September 2026)
4.  Europäische Kommission, Market Surveillance Authorities under the AI Act (Liste der zentralen Anlaufstellen, Seitenstand 07.09.2026). [digital-strategy.ec.europa.eu](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/market-surveillance-authorities-under-ai-act) (Abruf 30. September 2026)
5.  RTR, KI-Servicestelle, FAQ (Zuständigkeiten, Deep Fakes, Altinhalte, Stock-Fotos). [rtr.at](https://www.rtr.at/rtr/service/ki-servicestelle/faq/FAQ.de.html) (Abruf 30. September 2026)
6.  KommAustria-Gesetz, § 20c (Künstliche Intelligenz), RIS, Fassung vom 30.09.2026. [ris.bka.gv.at](https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001213) (Abruf 30. September 2026)
7.  RIS, Abfrage Bundesgesetzblatt authentisch (Suchworte „Künstliche Intelligenz“, „2024/1689“) und Judikatur Justiz (Suchworte „2024/1689“, „KI-VO“, „Deepfake“, „AI Act“) über die RIS-Schnittstelle. [data.bka.gv.at](https://data.bka.gv.at/ris/api/v2.6/Bundesrecht) (Abruf 30. September 2026)
8.  Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), §§ 1, 2, 7a, 14, RIS, Fassung vom 30.09.2026. [ris.bka.gv.at](https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002665) (Abruf 30. September 2026)
9.  Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, KI-Transparenzpflichten der Europäischen Union (02.08.2026). [schutzverband.at](https://www.schutzverband.at/nui/detail_news.asp?zeitraum=a&newskatid=1&newsid=786&pfad=intro) (Abruf 30. September 2026)
10.  Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, Deutsche Wettbewerbszentrale veröffentlicht Leitfaden zur KI-Kennzeichnung (04.02.2026). [schutzverband.at](https://www.schutzverband.at/nui/detail_news.asp?zeitraum=a&newskatid=1&newsid=773&pfad=intro) (Abruf 30. September 2026)
11.  Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, Umfassende Tätigkeit des Schutzverbandes als Hüter eines fairen Wettbewerbs (09.06.2026). [schutzverband.at](https://www.schutzverband.at/nui/detail_news.asp?zeitraum=a&newskatid=1&newsid=779&pfad=intro) (Abruf 30. September 2026)
12.  WKO, Die neue KI-Verordnung der EU: Was der AI Act für den Handel bedeutet (Stand 27.07.2026). [wko.at](https://www.wko.at/handeldigital/ki-verordnung-was-der-ai-act-fuer-den-handel-bedeutet) (Abruf 30. September 2026)
13.  Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II), CELEX 32007R0864, Art. 6 Abs. 1, Cellar-Resolver. [publications.europa.eu](http://publications.europa.eu/resource/celex/32007R0864) (Abruf 30. September 2026)

Dieser Artikel ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob ein Bild kennzeichnungspflichtig ist, entscheidest Du; für Deinen konkreten Fall frag bitte einen Anwalt.

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