# KI-Kennzeichnung: Wer kontrolliert, und welche Fälle sind bekannt? Stand Oktober 2026

> Tracker, Ausgabe 1: welche Behörde je EU-Staat die KI-Kennzeichnung nach Art. 50 KI-VO überwacht und welche Fälle zu KI-Bildern bekannt sind.

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[Ratgeber](/de/ratgeber/) /Pflicht

# KI-Kennzeichnung: Wer kontrolliert, und welche Fälle sind bekannt? Stand Oktober 2026

Stand: 1\. Oktober 2026 Verantwortlich: Martin Jäger Mit KI erstellt 11 Min. Lesezeit

Kurzantwort

Stand 30.09.2026 ist kein öffentlich dokumentierter Durchsetzungsfall zur Kennzeichnung von KI-Bildern im Onlinehandel bekannt, weder in der EU noch in der Schweiz. Die EU-Kommission listet am 07.09.2026 für 21 von 27 Mitgliedstaaten eine zentrale Anlaufstelle der Marktüberwachung, bei 12 davon ist die Benennung noch nicht endgültig; in Deutschland ist seit dem 29.07.2026 die Bundesnetzagentur zuständig (§ 2 Abs. 1 KI-MIG). Der Tracker erscheint monatlich und nennt für jede Angabe Quelle und Stand.

**Stand dieser Ausgabe: 30.09.2026.** Ausgabe 1 des Trackers. Er erscheint monatlich; die nächste Ausgabe ist für November 2026 vorgesehen.

Seit dem 02.08.2026 gilt Art. 50 der KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689). Für Shops zählt Abs. 4: Betreiber eines KI-Systems, das Bildinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Das kann etwa ein echt wirkendes KI-Produktbild sein. Welche Bilder darunter fallen, erklärt der Ratgeber [Pflicht zur Kennzeichnung](/de/ratgeber/ki-bilder-kennzeichnen-pflicht/). Dieser Tracker hält zwei andere Dinge fest, jeweils mit Quelle und Datum: welche Behörde in welchem Staat die Einhaltung überwacht, und welche Durchsetzungsfälle zu KI-Bildern öffentlich bekannt sind. Einen Überblick über die [Pflicht zur KI-Kennzeichnung](/de/ratgeber/ki-kennzeichnungspflicht/) insgesamt gibt der Ratgeber dazu.

## Der Stand in drei Zahlen

Was

Stand

Quelle

Öffentlich bekannte Durchsetzungsfälle zur Kennzeichnung von KI-Bildern im Onlinehandel (EU und Schweiz)

0

Suchweg unten, Stand 30.09.2026

EU-Staaten mit zentraler Anlaufstelle der Marktüberwachung auf der Liste der Kommission

21 von 27, davon 12 mit noch nicht endgültiger Benennung

Kommission, Stand 07.09.2026

EU-Staaten ohne Eintrag

6: Belgien, Bulgarien, Kroatien, Österreich, Slowakei, Ungarn

Kommission, Stand 07.09.2026

## Wer kontrolliert in Deutschland?

Deutschland hat den Vollzug im KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz geregelt (KI-MIG, Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 223). Es ist seit dem 29.07.2026 in Kraft; das bestätigen die Fußnote zum Gesetz bei gesetze-im-internet.de und die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom selben Tag.

-   **§ 2 Abs. 1 KI-MIG**: Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde für die KI-Verordnung, „soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist“. Die Sonderzuständigkeiten in § 2 Abs. 2 bis 8 betreffen unter anderem Produkte nach Anhang I, Finanzinstitute, öffentliche Stellen der Länder und Mediendiensteanbieter; für Letztere sind nach Abs. 8 die Behörden der Länder zuständig. Für einen Onlineshop, der unter keine dieser Sonderzuständigkeiten fällt, bleibt es bei der Bundesnetzagentur.
-   **§ 6 KI-MIG**: Die Bundesnetzagentur ist zentrale Anlaufstelle im Sinne von Art. 70 Abs. 2 KI-VO.
-   **§ 8 KI-MIG**: Sie ist zentrale Beschwerdestelle. Nach ihrer eigenen Darstellung kann sich jede natürliche oder juristische Person beschweren, ausdrücklich auch zu Transparenzpflichten; die Bundesnetzagentur kann außerdem von sich aus tätig werden.
-   **§ 17 Abs. 1 KI-MIG**: Die Marktüberwachungsbehörden sind Bußgeldbehörden für die Fälle des Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO. Der eigene nationale Bußgeldkatalog in § 15 KI-MIG erfasst Art. 50 nicht.

Eine Abweichung gehört zur Transparenz: Die Liste der Kommission führt Deutschland am 07.09.2026 noch mit dem Vermerk, die nationale Benennung sei nicht endgültig beschlossen. Nach Gesetzestext und Pressemitteilung ist das KI-MIG seit dem 29.07.2026 in Kraft. Ein veröffentlichtes Verfahren der Bundesnetzagentur zu Art. 50 ist bis zum 30.09.2026 nicht bekannt.

## Wer kontrolliert in den anderen EU-Staaten?

Nach Art. 70 KI-VO muss jeder Mitgliedstaat mindestens eine Marktüberwachungsbehörde benennen und eine davon als zentrale Anlaufstelle bestimmen; die Frist dafür lief bis zum 02.08.2025. Die Kommission veröffentlicht die zentralen Anlaufstellen in einer Liste. Die zentrale Anlaufstelle ist nicht zwingend die Behörde, die in einem Staat die Kennzeichnung nach Art. 50 überwacht. Deshalb nennt die dritte Spalte, was das nationale Recht oder ein amtlicher Entwurf dazu sagt, soweit das für diese Ausgabe geprüft wurde.

Staat

Zentrale Anlaufstelle laut Kommission (Stand 07.09.2026)

Zuständigkeit für Art. 50 im nationalen Recht (geprüft am 30.09.2026)

Belgien

kein Eintrag

nicht belegt

Bulgarien

kein Eintrag

nicht belegt

Dänemark

Digitaliseringsstyrelsen (Agentur für Digitalisierung), endgültig

Gesetz Nr. 467 vom 14.05.2025, in Kraft seit 02.08.2025: weist Art. 50 keiner Behörde zu

Deutschland

Bundesnetzagentur, laut Liste noch nicht endgültig

Bundesnetzagentur nach § 2 Abs. 1 KI-MIG, in Kraft seit 29.07.2026 (allgemeine Zuständigkeit, Sonderfälle in § 2 Abs. 2 bis 8)

Estland

Tarbijakaitse ja Tehnilise Järelevalve Amet (Verbraucherschutz- und technische Aufsichtsbehörde), noch nicht endgültig

nicht gesondert geprüft

Finnland

Traficom (Verkehrs- und Kommunikationsbehörde), endgültig

Traficom, ausdrücklich für Art. 50 (§ 5 Gesetz 1377/2025, in Kraft seit 01.01.2026); bei Hochrisiko-Systemen die sektorale Behörde

Frankreich

DGCCRF (Wettbewerbs-, Verbraucherschutz- und Betrugsbekämpfungsbehörde), noch nicht endgültig

Schema der Regierung vom 09.09.2025: DGCCRF und Arcom für KI-Systeme, die synthetische Inhalte oder Deepfakes erzeugen; umgesetzt wird es laut Regierung erst mit einem Gesetz, ein verabschiedetes Gesetz ist nicht belegt

Griechenland

Datenschutzbehörde (Hellenic Data Protection Authority), endgültig

nicht gesondert geprüft

Irland

AI Office of Ireland, endgültig

Coimisiún na Meán laut eigener Angabe (S.I. No. 405/2026) für Art. 50 bei bestimmten Anbieterkategorien wie Vermittlungs-, Hosting- und audiovisuellen Mediendiensten; für andere Betreiber wie Onlineshops nicht belegt

Italien

Agenzia per la cybersicurezza nazionale (ACN, Nationale Agentur für Cybersicherheit), endgültig

ACN als Marktüberwachungsbehörde nach Art. 20 Gesetz Nr. 132/2025 (allgemein, keine eigene Regel zu Art. 50)

Kroatien

kein Eintrag

nicht belegt

Lettland

Patērētāju tiesību aizsardzības centrs (Verbraucherschutzzentrum), endgültig

nicht gesondert geprüft

Litauen

Ryšių reguliavimo tarnyba (Kommunikationsregulierungsbehörde), endgültig

nicht gesondert geprüft

Luxemburg

CNPD (Nationale Datenschutzkommission), noch nicht endgültig

nicht gesondert geprüft

Malta

Malta Digital Innovation Authority (MDIA), endgültig

nicht gesondert geprüft

Niederlande

Rijksinspectie Digitale Infrastructuur (RDI), noch nicht endgültig

Konsultationsentwurf (Konsultation 20.04. bis 01.06.2026): Kapitel IV der KI-VO, also Art. 50, bei Autoriteit Persoonsgegevens und AFM, beschränkt auf noch festzulegende Kategorien; noch kein Gesetz

Österreich

kein Eintrag

keine Benennung: laut RTR-FAQ gibt es „noch keine nationale Umsetzung der Zuständigkeiten“

Polen

KRiBSI (Kommission für Entwicklung und Sicherheit der KI), endgültig

KRiBSI als Marktüberwachungsbehörde nach Art. 5 Gesetz vom 03.07.2026 (Dz.U. 2026 poz. 1003, allgemein); Kontrolle, Verfahren und Bußgeldvorschriften gelten erst drei Monate nach der Verkündung vom 27.07.2026 (Art. 127)

Portugal

ANACOM (Kommunikationsregulierungsbehörde), noch nicht endgültig

nicht gesondert geprüft

Rumänien

ANCOM (Kommunikationsregulierungsbehörde), noch nicht endgültig

nicht gesondert geprüft

Schweden

Post- och telestyrelsen (Post- und Telekommunikationsbehörde), noch nicht endgültig

nicht gesondert geprüft

Slowakei

kein Eintrag

nicht belegt

Slowenien

AKOS (Agentur für Kommunikationsnetze und -dienste), noch nicht endgültig

nicht gesondert geprüft

Spanien

AESIA (Spanische Aufsichtsagentur für KI), noch nicht endgültig

Gesetzentwurf vom 12.06.2026 (BOCG): AESIA auch für Art. 50 (Art. 5), Verstoß eines Betreibers gegen Art. 50 Abs. 4 als schwerer Verstoß (Art. 21); Verabschiedung nicht belegt

Tschechien

Český telekomunikační úřad (Tschechische Telekommunikationsbehörde), noch nicht endgültig

nicht gesondert geprüft

Ungarn

kein Eintrag

nicht belegt

Zypern

Kommunikationskommissar (Commissioner of Communications), noch nicht endgültig

nicht gesondert geprüft

„Nicht belegt“ heißt: Für diese Ausgabe ließ sich keine offizielle Quelle für eine Benennung finden. Die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums außerhalb der EU (Island, Liechtenstein, Norwegen) erfasst diese Ausgabe nicht.

## Österreich und die Schweiz

**Österreich** steht auf der Liste der Kommission ohne Eintrag. Die KI-Servicestelle der RTR schreibt in ihrer FAQ (abgerufen am 30.09.2026): „Derzeit gibt es noch keine nationale Umsetzung der Zuständigkeiten des AI Acts in Österreich. Das betrifft sowohl die Marktüberwachungsbehörden als auch die notifizierenden Behörde.“ Die Pflicht aus Art. 50 gilt dort trotzdem unmittelbar, weil die KI-Verordnung als EU-Verordnung keiner Umsetzung bedarf. Lauterkeitsrechtlich gilt in Österreich eigenes Recht; der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb schrieb am 04.02.2026 in seiner Meldung zum Leitfaden der Wettbewerbszentrale, fotorealistische Werbebilder und -videos würden als KI-generiert zu kennzeichnen sein. Die deutsche Einordnung im Abschnitt „Was gilt daneben in Deutschland?“ lässt sich nicht auf Österreich übertragen.

**Die Schweiz** ist kein EU-Staat, die KI-Verordnung gilt dort nicht als eigenes Recht. Für einen Betreiber mit Sitz außerhalb der EU greift sie nach Art. 2 Abs. 1 lit. c KI-VO, wenn die Ausgabe des KI-Systems in der Union verwendet wird. Die Kommissions-Leitlinien sehen das in Rn. 13 als gegeben an, wenn der Betreiber selbst die Verbreitung und Verwendung in der Union vorhersieht, etwa indem er die Verbreitung dorthin steuert oder zulässt, und zählen dazu auch das Einstellen von Deepfakes in das weltweit abrufbare Internet. Nicht erfasst sind Inhalte, die Menschen in der Union über unvorhersehbare Kanäle außerhalb seiner Kontrolle erreichen. Für das Schweizer Recht selbst hält die Rechtliche Basisanalyse des Bundesamts für Justiz (31.08.2024, S. 44) fest: „Hinsichtlich der Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten enthält das schweizerische Recht grundsätzlich keine Kennzeichnungspflicht.“ Der Bundesrat hat am 12.02.2025 das Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage zu erarbeiten, die unter anderem Transparenz umfassen soll. Eine eröffnete Vernehmlassung ist für diese Ausgabe nicht gefunden worden.

## Welche Fälle sind bekannt?

Gezählt werden Fälle, die eine Behörde, ein Gericht, ein Verband oder ein Selbstkontrollorgan veröffentlicht hat, und dokumentierte Abmahnungen mit überprüfbarer Quelle. Prognosen, Ratgeber und erfundene Beispielfälle zählen nicht.

Was

Stand 30.09.2026

Behördliches Verfahren oder Bußgeld wegen fehlender Kennzeichnung eines KI-Bildes (EU, Schweiz)

keines bekannt

Gerichtsentscheidung zur Kennzeichnung von KI-Bildern

keine bekannt

Veröffentlichte Abmahnung oder Verbandsmeldung zu KI-Bildern im Onlinehandel

keine bekannt

Veröffentlichte KI-Verfahren ohne Bezug zur Bildkennzeichnung

zwei der Wettbewerbszentrale: Klage vor dem LG München I gegen den KI-Chatbot einer Rundfunkanstalt wegen des Medienstaatsvertrags (Meldung vom 06.08.2026); Versäumnisurteil des LG Augsburg vom 08.01.2026 gegen Werbung für ein KI-Akquise-System wegen Kontaktaufnahme ohne Einwilligung (Meldung vom 03.02.2026)

Das Ergebnis dieser Ausgabe lautet damit: **0 bekannte Fälle zu KI-Bildern im Onlinehandel, Stand 30.09.2026.** Die Infrastruktur für Beschwerden steht allerdings: die Beschwerdestelle der Bundesnetzagentur und seit dem 28.07.2026 die KI-Beschwerdestelle der Wettbewerbszentrale, die ausdrücklich „Deepfake-Kennzeichnung“ nennt. Fallzahlen veröffentlicht keine der beiden Stellen.

## Suchweg dieser Ausgabe

Alle Quellen abgerufen am 30.09.2026, außer wo anders angegeben:

-   **Liste der EU-Kommission** zu den zentralen Anlaufstellen der Marktüberwachung (Stand 07.09.2026).
-   **Nationale Gesetze und Entwürfe**: KI-MIG (Deutschland), Gesetz 1377/2025 (Finnland), Gesetz Nr. 467/2025 (Dänemark), Gesetz vom 03.07.2026 (Polen), Gesetz Nr. 132/2025 Art. 20 (Italien), Gesetzentwurf vom 12.06.2026 (Spanien), Konsultationsentwurf (Niederlande), Schema der Regierung (Frankreich), Angaben von Coimisiún na Meán (Irland), RTR-FAQ (Österreich), Seite und Basisanalyse des Bundesamts für Justiz (Schweiz).
-   **Deutschland**: Pressemitteilungen und Beschwerdestelle der Bundesnetzagentur; alle Meldungen der Wettbewerbszentrale vom 02.07. bis zur jüngsten Meldung vom 24.09.2026, dazu ihre KI-Beschwerdestelle; Rechtsprechungsdatenbank openJur mit den Suchbegriffen „KI-generiert“ und Kennzeichnung (4 Treffer, keiner zur Bildkennzeichnung) sowie „Verordnung (EU) 2024/1689“, „KI-VO“ und „Deepfake Werbung“ (keine Treffer).
-   **Österreich und Schweiz**: Meldungen des Schutzverbands gegen unlauteren Wettbewerb; neueste veröffentlichte Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission.
-   **Weitere Stellen**: Websites der Wettbewerbsbehörden in Italien (AGCM) und den Niederlanden (ACM) sowie der spanischen AESIA; Websuche auf Deutsch und Englisch nach Abmahnungen, Urteilen und Bußgeldern zu KI-Bildern.
-   **Nicht erreichbar oder nicht durchsucht**: Die Website der französischen DGCCRF lieferte HTTP 403. Kostenpflichtige Rechtsprechungsdatenbanken wurden nicht durchsucht, der Deutsche Werberat nur per Websuche.

Abmahnungen werden oft nicht veröffentlicht. „0 bekannte Fälle“ heißt deshalb: nicht öffentlich auffindbar, nicht: es gibt keine. Was Du bei einer Abmahnung tust, erklärt der Ratgeber [Abmahnung wegen KI-Bild ohne Kennzeichnung](/de/ratgeber/abmahnung-ki-bilder-kennzeichnung/).

## Welcher Sanktionsrahmen gilt?

Zur Einordnung, nicht als Prognose: Die Obergrenzen stehen in Art. 99 KI-VO, die Mitgliedstaaten legen die Sanktionsvorschriften im Einzelnen fest.

-   **Art. 99 Abs. 4 lit. g**: Für Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Art. 50 gelten Geldbußen bis 15 Mio. EUR oder, bei Unternehmen, bis 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
-   **Art. 99 Abs. 6**: Für KMU einschließlich Start-ups gilt der jeweils niedrigere der beiden Beträge.
-   **Art. 99 Abs. 6a**, eingefügt durch VO (EU) 2026/1744 (Art. 1 Nr. 38): Für kleine Midcap-Unternehmen gilt ebenfalls der niedrigere Betrag.
-   **Art. 99 Abs. 1** in der Fassung derselben Verordnung: Zu den Sanktionen und Durchsetzungsmaßnahmen können Geldbußen, Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen gehören; bei der Verhängung berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Interessen von KMU, Start-ups und kleinen Midcap-Unternehmen sowie deren wirtschaftliches Überleben.
-   **Art. 99 Abs. 7**: Ob und in welcher Höhe eine Geldbuße verhängt wird, richtet sich nach allen Umständen des Einzelfalls, unter anderem nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, der Größe des Unternehmens, dem Grad der Zusammenarbeit mit der Behörde und den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die das Unternehmen ergriffen hat.

In Deutschland verhängt die Marktüberwachungsbehörde die Geldbußen nach Art. 99 Abs. 3 bis 5 (§ 17 Abs. 1 KI-MIG).

## Was gilt daneben in Deutschland?

Neben der Behörde können in Deutschland Mitbewerber und Verbände über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgehen. Die Wettbewerbszentrale schreibt in ihrem Leitfaden zur KI-Kennzeichnung (Stand 29.07.2026), Verstöße gegen die KI-Verordnung könnten aus ihrer Sicht auch unlauterer Wettbewerb sein, sodass Konkurrenz und Verbände Unterlassungsansprüche geltend machen können. Anknüpfungspunkt ist § 5a UWG (Vorenthalten wesentlicher Informationen); ob Art. 50 zusätzlich eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG ist, hat noch kein Gericht entschieden. Wie sich die Wege zueinander verhalten und was Du dokumentieren solltest, erklärt der Ratgeber [Wer kontrolliert die KI-Kennzeichnungspflicht im Shop?](/de/ratgeber/kontrolle-und-verstoss/).

Für Deinen Shop ändert der Stand dieser Ausgabe nichts an der Pflicht selbst: Sie gilt seit dem 02.08.2026, unabhängig davon, ob schon Fälle bekannt sind.

## Wie wird dieser Tracker aktualisiert?

Der Tracker erscheint monatlich als neue Ausgabe mit eigenem Stand-Datum. Jede Ausgabe prüft die Liste der Kommission, die nationalen Gesetze und den Suchweg erneut und nennt, was sich seit der vorigen Ausgabe geändert hat. Ein Fall wird aufgenommen, wenn er aus einer Primärquelle stammt (Behörde, Gericht, Verband, Selbstkontrollorgan) oder mit einer überprüfbaren Quelle dokumentiert ist; Meldungen aus zweiter Hand werden als solche gekennzeichnet. Dies ist Ausgabe 1, es gibt also noch keine Änderungen gegenüber einer Vorausgabe. Die nächste Ausgabe ist für November 2026 vorgesehen.

## Häufige Fragen

### Gibt es schon Bußgelder, Urteile oder Abmahnungen wegen fehlender Kennzeichnung von KI-Bildern?

Stand 30.09.2026 ist keiner bekannt, weder in der EU noch in der Schweiz. Durchsucht wurden unter anderem die Meldungen der Wettbewerbszentrale (bis zur jüngsten Meldung vom 24.09.2026), die Pressemitteilungen der Bundesnetzagentur, die Meldungen des österreichischen Schutzverbands, die Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission und die frei zugängliche Rechtsprechungsdatenbank openJur. Abmahnungen werden oft nicht veröffentlicht; „keiner bekannt“ heißt deshalb nicht, dass es keinen gibt.

### Welche Behörde ist in Deutschland für die KI-Kennzeichnung zuständig?

Die Bundesnetzagentur. Nach § 2 Abs. 1 KI-MIG ist sie Marktüberwachungsbehörde für die KI-Verordnung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt; nach § 6 ist sie zentrale Anlaufstelle, nach § 8 zentrale Beschwerdestelle. Das Gesetz ist seit dem 29.07.2026 in Kraft. Für Mediendiensteanbieter sind nach § 2 Abs. 8 KI-MIG die Behörden der Länder zuständig.

### Hat jeder EU-Staat schon eine Behörde benannt?

Nein. Die Liste der EU-Kommission (Stand 07.09.2026) nennt für 21 von 27 Staaten eine zentrale Anlaufstelle der Marktüberwachung, bei 12 davon ist die nationale Benennung noch nicht endgültig. Ohne Eintrag sind Belgien, Bulgarien, Kroatien, Österreich, die Slowakei und Ungarn. Die Frist dafür war der 02.08.2025 (Art. 70 Abs. 2 KI-VO).

### Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für einen Shop in der Schweiz?

Die KI-Verordnung ist EU-Recht. Für einen Betreiber mit Sitz außerhalb der EU gilt sie nach Art. 2 Abs. 1 lit. c KI-VO, wenn die Ausgabe des KI-Systems in der Union verwendet wird; die Kommissions-Leitlinien (Rn. 13) sehen das etwa, wenn der Betreiber die Verbreitung in der Union vorhersieht. Das Schweizer Recht enthält nach der Rechtlichen Basisanalyse des Bundesamts für Justiz grundsätzlich keine Kennzeichnungspflicht; eine Vernehmlassungsvorlage zu neuen KI-Regeln ist bis Ende 2026 angekündigt.

### Welcher Bußgeldrahmen gilt für Verstöße gegen Art. 50?

Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO: bis 15 Mio. EUR oder bis 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU und Start-ups gilt nach Abs. 6 der jeweils niedrigere Betrag, für kleine Midcap-Unternehmen seit der Änderung durch VO (EU) 2026/1744 ebenso (Abs. 6a). Welche Maßnahme im Einzelfall greift, richtet sich nach den Kriterien in Abs. 7; Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen sind nach Abs. 1 ausdrücklich möglich.

### Wie oft wird dieser Tracker aktualisiert?

Monatlich, jeweils als neue Ausgabe mit eigenem Stand-Datum. Dies ist Ausgabe 1 mit Recherche-Stand 30.09.2026; die nächste Ausgabe ist für November 2026 vorgesehen. Gezählt werden nur Fälle, die eine Behörde, ein Gericht oder ein Verband veröffentlicht hat oder die mit Quelle dokumentiert sind.

## Quellen

1.  Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), Art. 2, 50, 70, 99, CELEX 32024R1689, Cellar-Resolver (konsolidierte Fassung 02024R1689 am 30.09.2026 nicht abrufbar, HTTP 404). [publications.europa.eu](http://publications.europa.eu/resource/celex/32024R1689) (Abruf 30. September 2026)
2.  Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI), Art. 1 Nr. 29, 38 und 39, CELEX 32026R1744, Cellar-Resolver. [publications.europa.eu](http://publications.europa.eu/resource/celex/32026R1744) (Abruf 30. September 2026)
3.  Europäische Kommission, Market surveillance authorities under the AI Act (Liste der zentralen Anlaufstellen, Stand 07.09.2026). [digital-strategy.ec.europa.eu](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/market-surveillance-authorities-under-ai-act) (Abruf 30. September 2026)
4.  KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 223, §§ 2, 6, 8, 15, 17. [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/ki-mig/) (Abruf 30. September 2026)
5.  Bundesnetzagentur, Pressemitteilung: Bundesnetzagentur übernimmt zentrale Rolle bei der Umsetzung der KI-Verordnung (29.07.2026). [bundesnetzagentur.de](https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/20260729_KI_VO.html) (Abruf 30. September 2026)
6.  Bundesnetzagentur, KI-Service Desk: Beschwerdestelle. [bundesnetzagentur.de](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/KI/18_Beschwerdestelle/start.html) (Abruf 30. September 2026)
7.  Wettbewerbszentrale, Aktuelles (Meldungen vom 02.07. bis 24.09.2026 ausgewertet). [wettbewerbszentrale.de](https://www.wettbewerbszentrale.de/aktuelles/) (Abruf 30. September 2026)
8.  Wettbewerbszentrale, KI-Beschwerdestelle. [wettbewerbszentrale.de](https://www.wettbewerbszentrale.de/beschwerdestelle/ki-beschwerdestelle/) (Abruf 30. September 2026)
9.  Wettbewerbszentrale, Update: Wettbewerbszentrale klagt wegen KI-Chatbot (06.08.2026). [wettbewerbszentrale.de](https://www.wettbewerbszentrale.de/update-wettbewerbszentrale-klagt-wegen-ki-chatbot/) (Abruf 30. September 2026)
10.  Wettbewerbszentrale, Wettbewerbszentrale beanstandet KI-Akquise-System (03.02.2026, LG Augsburg, Versäumnisurteil vom 08.01.2026). [wettbewerbszentrale.de](https://www.wettbewerbszentrale.de/wettbewerbszentrale-beanstandet-ki-akquise-system/) (Abruf 30. September 2026)
11.  Wettbewerbszentrale, Leitfaden zur KI-Kennzeichnung (aktualisierte Fassung, Stand 29.07.2026). [wettbewerbszentrale.de](https://www.wettbewerbszentrale.de/wettbewerbszentrale-veroeffentlicht-leitfaden-zur-ki-kennzeichnung/) (Abruf 30. September 2026)
12.  Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, Meldung: Deutsche Wettbewerbszentrale veröffentlicht Leitfaden zur KI-Kennzeichnung (04.02.2026). [schutzverband.at](https://www.schutzverband.at/nui/detail_news.asp?zeitraum=a&newskatid=1&newsid=773&pfad=intro) (Abruf 30. September 2026)
13.  RTR, KI-Servicestelle: FAQ. [rtr.at](https://www.rtr.at/rtr/service/ki-servicestelle/faq/FAQ.de.html) (Abruf 30. September 2026)
14.  Bundesamt für Justiz (Schweiz), Künstliche Intelligenz. [bj.admin.ch](https://www.bj.admin.ch/de/kuenstliche-intelligenz) (Abruf 30. September 2026)
15.  Bundesamt für Justiz, Rechtliche Basisanalyse im Rahmen der Auslegeordnung zu den Regulierungsansätzen im Bereich künstliche Intelligenz (31.08.2024), S. 44. [bakom.admin.ch](https://www.bakom.admin.ch/dam/de/sd-web/4HwAbRI-HeC1/analyse_juritisch.pdf) (Abruf 30. September 2026)
16.  Europäische Kommission, Guidelines on the implementation of the transparency obligations under Article 50, C(2026) 5054 final, 20.07.2026, Rn. 13. [ec.europa.eu](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/131215) (Abruf 31. August 2026)
17.  Finnland, Laki eräiden tekoälyjärjestelmien valvonnasta 1377/2025, § 5 und § 29 (Finlex). [finlex.fi](https://www.finlex.fi/api/media/statute/898466/mainPdf/main.pdf) (Abruf 30. September 2026)
18.  Dänemark, Lov nr. 467 af 14. maj 2025 om supplerende bestemmelser til forordningen om kunstig intelligens, § 2 und § 12 (Retsinformation). [retsinformation.dk](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2025/467) (Abruf 30. September 2026)
19.  Polen, Ustawa z dnia 3 lipca 2026 r. o systemach sztucznej inteligencji, Dz.U. 2026 poz. 1003, Art. 5 und Art. 127. [eli.gov.pl](https://eli.gov.pl/api/acts/DU/2026/1003/text/O/D20261003.pdf) (Abruf 30. September 2026)
20.  Italien, Legge 23 settembre 2025, n. 132, Art. 20 (Gazzetta Ufficiale vom 25.09.2025). [gazzettaufficiale.it](https://www.gazzettaufficiale.it/atto/serie_generale/caricaArticolo?art.versione=1&art.idGruppo=3&art.flagTipoArticolo=0&art.codiceRedazionale=25G00143&art.idArticolo=20&art.idSottoArticolo=1&art.idSottoArticolo1=10&art.dataPubblicazioneGazzetta=2025-09-25&art.progressivo=0) (Abruf 30. September 2026)
21.  Spanien, Proyecto de Ley Orgánica para el buen uso y la gobernanza de la inteligencia artificial, BOCG Congreso Serie A Núm. 97-1 vom 12.06.2026, Art. 5 und Art. 21. [congreso.es](https://www.congreso.es/public_oficiales/L15/CONG/BOCG/A/BOCG-15-A-97-1.PDF) (Abruf 30. September 2026)
22.  Niederlande, Konsultationsentwurf Uitvoeringswet AI-verordening, Art. 2.2 und 2.3 (internetconsultatie.nl, Konsultation 20.04. bis 01.06.2026). [internetconsultatie.nl](https://www.internetconsultatie.nl/uaiv/document/15486) (Abruf 30. September 2026)
23.  Frankreich, Direction générale des Entreprises: Schema der Regierung zur Aufsicht nach der KI-Verordnung (veröffentlicht 09.09.2025). [entreprises.gouv.fr](https://www.entreprises.gouv.fr/priorites-et-actions/transition-numerique/soutenir-le-developpement-de-lia-au-service-de-0) (Abruf 30. September 2026)
24.  Irland, Coimisiún na Meán: EU Artificial Intelligence Act (Benennung nach S.I. No. 405/2026). [cnam.ie](https://www.cnam.ie/industry-and-professionals/codes-legislation/legislation/eu-artificial-intelligence-act/) (Abruf 30. September 2026)
25.  openJur, Rechtsprechungssuche („KI-generiert“ Kennzeichnung). [openjur.de](https://openjur.de/suche/) (Abruf 30. September 2026)

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