# In welcher Sprache muss das KI-Label stehen? EU-Icon auf Englisch oder Landessprache

> Reicht das englische EU-Icon „AI GENERATED“ in Frankreich, Polen oder Italien? KI-VO, Kodex und nationale Sprachgesetze im Überblick. Stand 01.10.2026.

URL: https://easyaiactlabels.com/de/ratgeber/ki-label-sprache/

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# In welcher Sprache muss das KI-Label stehen? EU-Icon auf Englisch oder Landessprache

Stand: 1\. Oktober 2026 Verantwortlich: Martin Jäger Mit KI erstellt 19 Min. Lesezeit

Kurzantwort

Die KI-Verordnung schreibt keine Sprache vor; sie verlangt eine klare und eindeutige Offenlegung, und der Verhaltenskodex setzt das Kürzel „AI“ auf Englisch, lässt aber die Landessprache zu, wo nationales Sprachenrecht Englisch ausschließt. Solche Gesetze gibt es: Frankreich, Polen und Italien verlangen ihre Sprache für bestimmte Informationen an Verbraucher, und ob das ein Label am Produktbild erfasst, hat keine Behörde und kein Gericht entschieden (Stand 01.10.2026). Für diese Märkte ist ein Label in der Sprache der Shop-Seite oder ein gleich gut lesbarer Text in Landessprache neben dem englischen Icon die vorsichtigere Wahl; für Deutschland und Österreich fand sich kein Gesetz, das Englisch ausschließt.

**Stand der Recherche: 01.10.2026.** Wer aus Deutschland in mehrere EU-Länder verkauft, fragt sich, ob das englische EU-Icon „AI GENERATED“ auch für Kunden in Frankreich, Polen oder Italien genügt. Die Antwort liegt auf vier Ebenen, die dieser Ratgeber getrennt behandelt: die KI-Verordnung selbst, Leitlinien und Verhaltenskodex der Kommission, nationale Sprachgesetze für Verbraucherinformationen und die Praxis. Welche Icons es gibt und wo sie am Bild sitzen, steht im Ratgeber [Die EU-Icons für KI-Bilder](/de/ratgeber/eu-icons-ki-bilder/); ob ein Bild überhaupt ein Label braucht, im Ratgeber [Welche Bilder im Shop brauchen ein KI-Label?](/de/ratgeber/welche-bilder-kennzeichnen/). Beispiele für korrekte Labels zeigt der Ratgeber [KI-Kennzeichnung Beispiele](/de/ratgeber/ki-kennzeichnung-beispiele/).

Ebene

Was sie zur Sprache sagt

Fundstelle

KI-Verordnung

Keine Sprachvorgabe; die Offenlegung muss klar und eindeutig sein

Art. 50 Abs. 5

Leitlinien der Kommission

Leicht verständlich für die Personen, die den Inhalt sehen; bei Kindern im Publikum in der Amtssprache

Rn. 142 mit Fußnote 40

Verhaltenskodex

Kürzel „AI“ auf Englisch, außer nationales Sprachenrecht schließt Englisch aus; für das Wort dahinter keine Sprachvorgabe

Sektion 2, Measure 1.1 lit. a und b

Nationale Sprachgesetze

Frankreich, Polen, Italien und Spanien verlangen ihre Sprache für bestimmte Angaben an Verbraucher; ob das ein Label am Produktbild erfasst, ist nicht entschieden

Loi n° 94-665 Art. 2; Ustawa o języku polskim Art. 7a; Codice del consumo Art. 9; RDLeg 1/2007 Art. 18

Praxis

Amtliche Icon-Dateien nur auf Englisch; Beratungsstellen und Plattformen orientieren sich an der Sprache des Publikums

Icon-Seite der Kommission; Wettbewerbszentrale; TikTok Shop

## Was sagt die KI-Verordnung zur Sprache?

Nichts Ausdrückliches. Art. 50 Abs. 5 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) verlangt nur, dass die Information „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt“ wird und den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht. Die englische Fassung spricht von „clear and distinguishable“. Auch Erwägungsgrund 134, der die Pflicht der Betreiber erläutert, sagt nur, sie sollten „klar und deutlich offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden“.

Dass die Verordnung Sprachfragen regeln kann, wo sie es will, zeigen andere Stellen: Anbieter von Hochrisiko-Systemen legen Behörden Unterlagen in einer Sprache vor, die diese leicht verstehen (Art. 21 Abs. 1), und die EU-Konformitätserklärung wird „in eine Sprache übersetzt“, die die zuständigen nationalen Behörden leicht verstehen (Art. 47 Abs. 2). Für Art. 50 fehlt eine solche Regel.

Nationale Sprachgesetze verdrängt die Verordnung nach naheliegender Lesart nicht. Art. 50 Abs. 6 lässt andere Transparenzpflichten unberührt, die „im Unionsrecht oder dem nationalen Recht für Betreiber von KI-Systemen festgelegt sind“, und der Verhaltenskodex setzt ausdrücklich voraus, dass nationale Sprachgesetze neben ihm gelten (unten). Der Digital-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) ändert in Art. 50 nur Abs. 7 (Art. 1 Nr. 20) und bringt keine Sprachregel. Eine konsolidierte Fassung der KI-Verordnung war am 01.10.2026 nicht abrufbar.

## Was sagen Leitlinien und Verhaltenskodex?

### Die Leitlinien: Maßstab ist das Verständnis des Publikums

Die Leitlinien der Kommission zu Art. 50 (Anhang zu C(2026) 5054 final vom 20.07.2026) liegen nur auf Englisch vor; die Zitate sind wörtlich, die deutsche Wiedergabe ist eine eigene Übersetzung. Sie sind unverbindlich, verbindlich auslegen kann die Verordnung nur der EuGH (Rn. 5).

-   **Rn. 142:** Klar ist eine Information, wenn sie wahrnehmbar ist und „easy to understand by and accessible for the natural person concerned“, also für die betroffene Person leicht verständlich und zugänglich. Sie muss auch vom Publikum leicht verstanden werden, einschließlich besonderer Gruppen wie Kinder oder Menschen mit Behinderung, wenn diese vorhersehbar zum Publikum gehören.
-   **Fußnote 40 zu Rn. 142:** Die einzige ausdrückliche Sprachvorgabe der Leitlinien. Gehören Kinder zum Zielpublikum, sollen Hinweise unter anderem „presented in the official language(s) of the Member State the service is provided in“ sein, also in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Dienst angeboten wird. Die Bundesnetzagentur gibt das in ihrer Zusammenfassung als „in der Amtssprache des Landes verfasst“ wieder.
-   **Rn. 114 und 115:** Bei der Frage, ob ein Bild als echt erscheint, zählt „the intended and reasonably foreseeable audience composition“, also das beabsichtigte und vernünftigerweise vorhersehbare Publikum in seiner ganzen Zusammensetzung. Um Sprache geht es dort nicht. Wer dieses Publikum aber ohnehin bestimmen muss, weiß auch, welche Sprachen es spricht (eigene Lesart).

Für Shops, deren Bilder sich auch an Kinder richten, etwa bei Spielzeug oder Kindermode, spricht Fußnote 40 damit für die Landessprache; für alle anderen folgt aus Rn. 142, dass das Label für das tatsächliche Publikum leicht verständlich sein muss (eigene Lesart). Alle Pflichten fasst der [Überblick zur KI-Kennzeichnungspflicht](/de/ratgeber/ki-kennzeichnungspflicht/) zusammen.

### Der Verhaltenskodex: „AI“ auf Englisch, mit Vorbehalt

Die Sprachregel steht in Sektion 2 des Code of Practice on Transparency of AI-generated Content vom 10.06.2026, Measure 1.1 lit. a. Hauptelement des Icons oder gleichwertigen Labels ist „the capitalised acronym ‚AI‘ in the English language (e.g., an ‚AI‘ icon), unless use of English is incompatible with applicable national laws on the use of languages in commercial or administrative matters in which case the acronym may be disclosed in the national language“. Auf Deutsch: das großgeschriebene Kürzel „AI“ auf Englisch, es sei denn, Englisch ist mit geltendem nationalem Sprachenrecht für Handels- oder Verwaltungsangelegenheiten unvereinbar; dann darf das Kürzel in der Landessprache stehen.

Vier weitere Stellen sind für die Sprachfrage wichtig:

-   **Das Wort ist frei.** Nach lit. b sind Unterzeichner nur ermutigt, das Kürzel um einen Text zu ergänzen, etwa „text indicating ‚modified‘ or ‚generated‘“. Eine Sprache dafür legt der Kodex nicht fest.
-   **Für Ton gibt es eine Sprachregel, für Bilder nicht.** Bei reinen Audio-Inhalten soll der gesprochene Hinweis „either in the same language as the content or in English“ erfolgen. Für das Wort im Bild-Icon fehlt eine vergleichbare Vorgabe.
-   **Das Publikum zählt.** Bei der Gestaltung sollen Unterzeichner die Zusammensetzung des Publikums berücksichtigen, ausdrücklich auch unterschiedliche „language proficiency“, also Sprachkenntnisse.
-   **Andere Gesetze bleiben.** Unterzeichner erkennen an, dass die Kennzeichnung sie nicht „from other Union and Member States’ laws“ befreit; die Pflichten aus Art. 50 gelten nach Ziel f der Sektion 2 parallel zu anderen Rechtspflichten, ausdrücklich auch zum Verbraucherschutz.

Der Kodex bindet nur Unterzeichner. Für alle anderen ist er die ausführlichste Vorgabe, an der sich eine Kennzeichnung messen lassen kann; ein Beitritt ist nach Sektion 2 kein abschließender Beleg dafür, dass Art. 50 eingehalten ist.

### Die Icon-Seite der Kommission

Die amtlichen Icons gibt es nur mit englischer Aufschrift (Einzelheiten im Ratgeber [Die EU-Icons für KI-Bilder](/de/ratgeber/eu-icons-ki-bilder/)). Zu Übersetzungen, zu Sprachvarianten oder dazu, ob man die Aufschrift ändern darf, sagt die Seite nichts (Seitenstand 24.09.2026, Abruf 01.10.2026). Zwei Aussagen helfen trotzdem weiter:

-   **Basis-Icon mit eigenem Text.** Das Basis-Icon „AI“ ist laut Kommission gedacht, wenn KI beteiligt war oder „when a custom text label or interactive second layer is implemented“, also wenn ein eigener Textzusatz daneben steht. Anhang 1 des Kodex sagt dasselbe: Das Basis-Icon soll es ermöglichen, es um „an alternative textual label“ zu ergänzen. Ein Text in der Landessprache neben dem Basis-Icon ist damit im System der EU-Icons angelegt (eigene Lesart).
-   **Begleittext in einfacher Sprache.** Ein begleitender Text soll „plain language“ verwenden und Jargon, verwirrende Formulierungen und „abbreviations other than ‚AI‘“ vermeiden. Streng gelesen ist auch „KI“ eine andere Abkürzung. Wer den Begleittext ausschreibt, etwa „mit künstlicher Intelligenz erzeugt“, erfüllt diese Empfehlung und zugleich den Rat der Wettbewerbszentrale zu deutschen Begriffen (eigene Lesart).

### Ist ein übersetztes Icon noch das EU-Icon?

Nein, aber das muss es nicht sein. Der Kodex lässt neben dem EU-Icon aus Anhang 1 ausdrücklich „an equivalent icon or label“ zu, das die Gestaltungs- und Platzierungsvorgaben einhält (Commitment 1). Ein Label mit „AI“ und einem übersetzten Wort ist nach naheliegender Lesart ein solches gleichwertiges Label: Es verändert nicht die Datei der Kommission, sondern folgt denselben Vorgaben, etwa gleich hohen Buchstaben im Kürzel, erhaltenen Proportionen beim Skalieren und einer klaren, barrierefreien Gestaltung (Measure 1.1 lit. a und c). Die Lizenz der Icon-Seite erlaubt die freie Nutzung ohne Namensnennung; zu Änderungen oder Übersetzungen sagt sie nichts. Ein übersetztes Label sollte deshalb nie als „amtlich“ bezeichnet werden.

## Welche Länder schreiben ihre Sprache vor?

Der Kodex verweist auf nationale Gesetze „on the use of languages in commercial or administrative matters“, ohne sie zu nennen. Geprüft wurden hier Frankreich, Polen, Italien und Spanien sowie Deutschland und Österreich, jeweils am Normtext (Abruf 01.10.2026). Keine dieser Normen erwähnt KI-Labels. Die rechte Spalte ist deshalb eigene Lesart; eine Stellungnahme einer Behörde oder eine Gerichtsentscheidung zur Sprache von KI-Labels fand sich für keines dieser Länder.

Land

Norm

Was sie verlangt

Erfasst sie das Label am Produktbild?

Frankreich

Loi n° 94-665 (Loi Toubon), Art. 2 und 4

Französisch in Bezeichnung, Angebot und Präsentation von Waren und Dienstleistungen und in jeder Werbung; Übersetzungen erlaubt, Französisch mindestens ebenso gut lesbar

Naheliegend, weil das Label Teil der Präsentation ist; nicht entschieden

Polen

Ustawa o języku polskim, Art. 7, 7a, 15

Polnisch unter anderem für vorgeschriebene Verbraucherinformationen und Angaben zu Eigenschaften von Waren, auch in der Werbung; Geldstrafe, wenn solche Informationen ausschließlich fremdsprachig sind

Naheliegend (Art. 7 Abs. 3); Ausnahme für allgemein verständliche grafische Formen offen

Italien

Codice del consumo, Art. 9

Alle Informationen für Verbraucher mindestens auf Italienisch; gebräuchliche fremdsprachige Ausdrücke erlaubt

Offen; die Norm steht im Kapitel über Produktangaben

Spanien

Real Decreto Legislativo 1/2007, Art. 18 Abs. 3

Pflichtangaben in Etikettierung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen mindestens auf Kastilisch

Offen; die Norm betrifft Angaben zur Ware, das Label betrifft das Bild

Deutschland

kein allgemeines Sprachgesetz für Werbung gefunden

Fernabsatz-Informationen „in klarer und verständlicher Weise“ (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB)

Englisch nicht ausgeschlossen; Wettbewerbszentrale rät im Zweifel zu Deutsch

Österreich

kein allgemeines Sprachgesetz für Werbung gefunden

FAGG und KSchG ohne allgemeine Sprachvorgabe; Art. 8 B-VG regelt die Staatssprache der Republik

Englisch nicht ausgeschlossen

### Frankreich: die Loi Toubon

Art. 2 der Loi n° 94-665 vom 04.08.1994 schreibt Französisch vor „dans la désignation, l’offre, la présentation“ eines Gutes, eines Produkts oder einer Dienstleistung, also in Bezeichnung, Angebot und Präsentation; Abs. 2 erstreckt das auf „toute publicité écrite, parlée ou audiovisuelle“, jede geschriebene, gesprochene oder audiovisuelle Werbung. Andere Sprachen sind nicht verboten: Werden Angaben übersetzt, muss die französische Fassung nach Art. 4 Abs. 2 „aussi lisible, audible ou intelligible“ sein wie die fremdsprachige. Légifrance sperrt automatische Abrufe; der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 ist mit der Wiedergabe des Kulturministeriums gegengeprüft.

Die Circulaire vom 19.03.1996, die die Anwendung erläutert, beschreibt die Pflicht als „usage obligatoire, mais non exclusif“ des Französischen. Übersetzungen müssen nicht wörtlich sein („la traduction peut ne pas être au mot à mot“), und die Regeln gelten für in Frankreich vermarktete Waren „quelle que soit l’origine de ceux-ci“, also unabhängig von ihrer Herkunft. Eine allgemeine Ausnahme für eingeführte englische Begriffe in Werbung oder Angeboten nennt sie nicht; Ausnahmen gibt es etwa für eingravierte, eingeformte oder eingewebte Aufschriften auf Waren („on/off“, „made in“, „copyright“) und für Namen typischer Produkte wie „pizza“ oder „jeans“. Verstöße gegen Art. 2 sind nach der Circulaire Übertretungen der 4. Klasse (Décret n° 95-240).

Das Kulturministerium schreibt auf seiner Seite zur Loi Toubon, die Pflicht gelte für in Frankreich vermarktete Waren und Dienstleistungen, „y compris lorsqu’ils sont importés ou proposés sur des sites et plateformes de vente en ligne“, auch wenn sie auf Online-Verkaufsseiten angeboten werden; die DGCCRF kontrolliere Art. 2 „y compris dans le commerce électronique“. Zugleich hält es fest, dass das Europarecht eine Pflicht zur Landessprache nur für Pflichtangaben zulasse, verhältnismäßig und unter Zulassung „une autre langue facilement compréhensible“, einer anderen leicht verständlichen Sprache. Die Pflicht zur Aushangsprache in öffentlichen Räumen nach Art. 3 erfasst Websites nach derselben Seite nicht.

Für die Werbepraxis haben die Sprachabteilung des Kulturministeriums (DGLFLF) und die Werbeselbstkontrolle ARPP 2018 knapp 20.000 Anzeigen ausgewertet. Danach verlangt die Loi Toubon, fremdsprachige Begriffe ins Französische zu übertragen, „sans pour autant qu’une traduction littérale soit exigée“, ohne wörtliche Übersetzung; englische Akronyme wie „DIY“ führt die Auswertung unter den Beispielen fehlender Übersetzung.

Was folgt daraus für das KI-Label? Ein nur englisches „AI GENERATED“ an einem Produktbild, das französischen Kunden angeboten wird, passt schlecht zu diesem Rahmen; ein französisches Wort oder ein französischer Text neben dem Icon, mindestens ebenso gut lesbar, fügt sich ein (eigene Lesart). Ob zusätzlich „IA“ statt „AI“ nötig ist, ist offen: Der Kodex erlaubt das Kürzel in der Landessprache genau für diesen Fall, verlangt es aber nicht. Eine Stellungnahme der DGCCRF zu KI-Labels fand sich nicht; ihre Seite sperrte am 01.10.2026 automatische Abrufe.

### Polen: das Gesetz über die polnische Sprache

Das Gesetz über die polnische Sprache (konsolidierte Fassung Dz.U. 2026 poz. 81) gilt im Verbraucherverkehr, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss in Polen wohnt und der Vertrag in Polen erfüllt wird (Art. 7 Abs. 1). Es erfasst ausdrücklich auch Informationen, „których obowiązek sporządzenia lub podania wynika z odrębnych przepisów“, deren Pflicht sich aus anderen Vorschriften ergibt (Art. 7 Abs. 3).

-   **Was polnisch sein muss (Art. 7a Abs. 1):** unter anderem Bezeichnungen von Waren und Dienstleistungen, Angebote, „ostrzeżeń i informacji dla konsumentów wymaganych na podstawie innych przepisów“, also Warnungen und Verbraucherinformationen, die andere Vorschriften verlangen, sowie Informationen über Eigenschaften von Waren; für diese gilt die Pflicht auch in der Werbung.
-   **Fremdsprache nur zusätzlich (Art. 7a Abs. 2):** Fremdsprachige Angebote und Verbraucherinformationen müssen zugleich in einer polnischen Fassung vorliegen.
-   **Grafik-Ausnahme (Art. 7a Abs. 3):** Keine polnische Beschreibung brauchen solche Informationen, wenn sie „w powszechnie zrozumiałej formie graficznej“ gegeben werden, in allgemein verständlicher grafischer Form. Begleitet eine Beschreibung die Grafik, muss sie polnisch sein.
-   **Ausnahmen (Art. 11):** unter anderem Eigennamen, Marken und „zwyczajowo stosowanej terminologii naukowej i technicznej“, gebräuchliche wissenschaftliche und technische Fachbegriffe.
-   **Sanktion (Art. 15 Abs. 1):** Wer solche Verbraucherinformationen „wyłącznie w języku obcym“ erstellt, ausschließlich in einer Fremdsprache, wird mit Geldstrafe bestraft. Kontrollieren sollen unter anderem der Präsident der Verbraucherschutzbehörde UOKiK und die Handelsinspektion (Art. 7b).

Die Änderung vom 30.04.2026 (Dz.U. 2026 poz. 676, in Kraft ab 01.01.2027) betrifft nur die Sprachzertifikate, nicht diese Artikel.

Für das KI-Label liegt nahe, dass es eine Verbraucherinformation ist, die eine andere Vorschrift verlangt, nämlich Art. 50 Abs. 4 KI-VO (eigene Lesart). Ob das Kürzel „AI“ im Kreis als allgemein verständliche Grafik oder als gebräuchlicher Fachbegriff durchgeht, ist offen. Das Wort „GENERATED“ ist nach naheliegender Lesart eine Beschreibung, die dann polnisch sein müsste. Ein polnisches Wort oder ein polnischer Text neben dem englischen Icon vermeidet die Frage, weil die Information dann nicht mehr ausschließlich fremdsprachig ist.

### Italien: Codice del consumo

Art. 9 Abs. 1 des italienischen Verbrauchergesetzbuchs lautet: „Tutte le informazioni destinate ai consumatori e agli utenti devono essere rese almeno in lingua italiana.“ Alle Informationen für Verbraucher und Nutzer müssen mindestens auf Italienisch gegeben werden. Stehen Angaben in mehreren Sprachen, muss die italienische mindestens ebenso sichtbar und lesbar sein (Abs. 2). Erlaubt sind „espressioni non in lingua italiana divenute di uso comune“, fremdsprachige Ausdrücke, die gebräuchlich geworden sind (Abs. 3).

Die Norm steht im Kapitel „Indicazione dei prodotti“, das in Art. 6 die Mindestangaben auf Produkten und Verpackungen regelt. Ob Art. 9 über solche Produktangaben hinaus ein KI-Label an einem Webbild erfasst und ob „AI“ ein gebräuchlicher Ausdruck ist, ist offen.

### Spanien: Verbraucherschutzgesetz

Nach Art. 18 Abs. 3 des spanischen Verbraucherschutzgesetzes (Real Decreto Legislativo 1/2007) müssen „las indicaciones obligatorias del etiquetado y presentación de los bienes o servicios comercializados en España“ mindestens auf Kastilisch stehen, also die Pflichtangaben in Etikettierung und Präsentation der in Spanien vermarkteten Waren und Dienstleistungen. Die Vorschrift betrifft Angaben zur Ware. Ob ein Label, das etwas über das Bild aussagt, eine solche Pflichtangabe ist, ist offen (eigene Lesart: eher nicht, aber nicht ausgeschlossen).

### Deutschland und Österreich

Für Deutschland fand sich kein Gesetz, das allgemein Deutsch für Werbung oder Verbraucherinformationen vorschreibt. Das Fernabsatzrecht verlangt Informationen „in klarer und verständlicher Weise“ (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB) und verpflichtet Onlinehändler, über „die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen“ zu informieren (Art. 246c Nr. 4 EGBGB); es setzt also voraus, dass es mehrere geben kann. Für Österreich enthalten weder das FAGG noch das KSchG eine allgemeine Sprachvorgabe; Art. 8 B-VG erklärt Deutsch zur Staatssprache der Republik, das betrifft den Staat, nicht die Werbung von Händlern (eigene Lesart).

Das englische EU-Icon ist in beiden Ländern damit nicht per se unzulässig. Die Wettbewerbszentrale rät aber, zu prüfen, ob eine deutschsprachige Kennzeichnung „mit ‚KI‘ statt ‚AI‘ erforderlich ist“, und schreibt: „Je technikferner die Zielgruppen einer KI-generierten Werbung sind, desto eher ist eine deutsche Kennzeichnung erforderlich. Sollten Sie unsicher sein, empfehlen wir deutsche Begriffe.“ (Leitfaden Version 2.0, Stand 29.07.2026). Zur Lage in Österreich allgemein: [KI-Bilder kennzeichnen in Österreich](/de/ratgeber/ki-bilder-kennzeichnen-oesterreich/).

### Weitere Länder

Auch andere Mitgliedstaaten haben Sprachgesetze, etwa Lettland, dessen Staatssprachengesetz Lettisch für die Kennzeichnung von Waren und für Aushänge an öffentlich zugänglichen Orten verlangt (Valsts valodas likums, Art. 21). Ob sie ein Label am Webbild erfassen, wurde nicht geprüft; dasselbe gilt für Belgien, die Niederlande, Litauen, Estland, die Slowakei und alle übrigen hier nicht genannten Länder. Nationale Regeln lassen sich nicht von einem Land auf ein anderes übertragen. Für die Schweiz, die kein EU-Mitglied ist, siehe [KI-Bilder kennzeichnen als Schweizer Shop](/de/ratgeber/ki-bilder-kennzeichnen-schweiz/).

## Was heißt das für das Label an Deinem Produktbild?

Aus den vier Ebenen folgt eine Praxisregel. Sie ist eine Lesart dieses Ratgebers, keine Rechtslage: **Das Label spricht die Sprache der Seite, auf der das Bild erscheint.** Sie stützt sich auf Rn. 142 der Leitlinien (leicht verständlich für die betroffene Person), auf den Kodex (Sprachkenntnisse des Publikums, Vorbehalt für nationales Sprachenrecht) und darauf, dass alle hier geprüften Sprachgesetze eine fremde Sprache neben der Landessprache zulassen, nicht aber an ihrer Stelle.

Variante

Beispiel

KI-VO und Kodex

Nationale Sprachgesetze (eigene Lesart)

Amtliches EU-Icon, englisch

AI GENERATED

Standard des Kodex; unveränderte Datei der Kommission

DE, AT: kein Ausschluss gefunden; FR, PL, IT: Risiko, weil die Information nur englisch ist

Amtliches Icon plus gleich gut lesbarer Text in Landessprache

AI GENERATED, daneben „Image générée par intelligence artificielle“

Icon mit eigenem Textzusatz ist vorgesehen

fügt sich in FR (Art. 4), PL (Art. 7a Abs. 2) und IT (Art. 9 Abs. 2) ein

Icon mit übersetztem Wort, Kürzel „AI“ bleibt

AI GÉNÉRÉ

gleichwertiges Label; für das Wort gibt es keine Sprachvorgabe

Wort in Landessprache; ob das englische Kürzel genügt, ist in FR offen

Label ganz in Landessprache

„KI-generiert“, in Frankreich mit „IA“

Kürzel in Landessprache sieht der Kodex nur vor, wo nationales Recht Englisch ausschließt; sonst weicht es von Measure 1.1 lit. a ab; Art. 50 selbst verlangt nur eine klare und eindeutige Offenlegung

am wenigsten Reibung mit Sprachgesetzen; EU-weit weniger wiedererkennbar

Für die Umsetzung heißt das:

1.  **Märkte und Sprachen auflisten.** In welche Länder verkaufst Du, und in welchen Sprachen zeigt Dein Shop die Seiten? Ein nur deutscher Shop, der auch nach Frankreich liefert, hat die Sprachfrage für die ganze Seite, nicht nur für das Label.
2.  **Englische Seiten:** Das amtliche EU-Icon passt.
3.  **Deutsche Seiten:** Das EU-Icon ist nicht ausgeschlossen. Wer technikferne Kunden hat oder unsicher ist, ergänzt nach dem Rat der Wettbewerbszentrale einen deutschen Text oder nimmt ein deutsches Wort.
4.  **Französische, polnische, italienische Seiten:** Mindestens ein Text oder Wort in der Landessprache, das ebenso gut lesbar ist wie der englische Teil. Ein nur englisches Label ist hier die riskanteste Variante.
5.  **Screenreader-Text in der Sprache der Seite.** Alt-Text oder ARIA-Label sagen, dass das Bild mit KI erzeugt oder verändert wurde; ausgeschriebene Wörter vermeiden die Abkürzungsfrage.
6.  **Bilder außerhalb des Shops:** Eine eingebrannte Fassung trägt ihre Sprache mit. Für Anzeigen und Marktplätze brauchst Du deshalb je Zielmarkt eine eigene Fassung ([KI-Bilder auf Marktplätzen und in Anzeigen](/de/ratgeber/ki-bilder-marktplaetze-anzeigen/)).
7.  **Entscheidung festhalten:** je Markt, welche Variante Du nutzt und warum.

In der Praxis orientieren sich Plattformen an der Sprache ihrer Nutzer. In der deutschen Fassung seiner Händlerhilfe beschreibt TikTok Shop das Label, das nach Aktivieren des Schalters für KI-Inhalte erscheint, auf Deutsch: „Vom Ersteller als KI-generiert offengelegt“ (Stand 28.08.2026). Die EU-Kommission selbst stellt nur englische Dateien bereit. Eine eigene Stellungnahme einer Aufsichtsbehörde zur Sprache von KI-Labels, über die Wiedergabe der Leitlinien hinaus, fand sich bei dieser Recherche nicht (Stand 01.10.2026).

Die Shopify-App Easy AI Act Image Labels zeigt auf Englisch die unveränderten Dateien der Kommission und setzt mit Unlimited das Wort hinter „AI“ in die Shop-Sprache Deines Kunden (24 EU-Sprachen); das Kürzel „AI“ bleibt englisch, und die Übersetzungen stammen vom App-Anbieter, sind keine amtlichen Fassungen und von keiner Behörde geprüft.

## Was ist offen?

-   **Anwendung auf Web-Labels:** Keines der geprüften Sprachgesetze erwähnt KI-Labels, und eine Behörde oder ein Gericht hat bis zum 01.10.2026 nicht entschieden, ob ein Label am Produktbild eine Verbraucherinformation oder Werbung im Sinne dieser Gesetze ist.
-   **Das Kürzel „AI“:** Ob es in Frankreich, Polen oder Italien als eingeführter Begriff oder allgemein verständliches Zeichen ohne Übersetzung genügt, ist offen. Der Kodex erlaubt das Kürzel in der Landessprache, wo nationales Recht Englisch ausschließt, sagt aber nicht, wo das der Fall ist.
-   **Grenzüberschreitende Durchsetzung:** Ob ein Mitgliedstaat seine Sprachregeln gegenüber einem Onlineshop aus einem anderen EU-Staat durchsetzen kann, ist eine eigene Frage des EU-Rechts. Die E-Commerce-Richtlinie untersagt Beschränkungen von Online-Diensten aus anderen Mitgliedstaaten aus Gründen des koordinierten Bereichs (Art. 3 Abs. 2 RL 2000/31/EG), nimmt aber Anforderungen an Waren wie Kennzeichnungspflichten (Erwägungsgrund 21) und vertragliche Schuldverhältnisse bei Verbraucherverträgen (Anhang) aus. Das französische Kulturministerium geht davon aus, dass die Loi Toubon auch für Angebote auf Online-Verkaufsseiten gilt. Wie das für ein KI-Label ausgeht, ist nicht geklärt.
-   **Übersetzungen:** Amtliche Übersetzungen der Icon-Wörter gibt es nicht. Jede Übersetzung, auch die einer App, ist eine eigene Fassung, die keine Behörde geprüft hat.
-   **Weitere Länder:** Nur Frankreich, Polen, Italien, Spanien, Deutschland und Österreich wurden am Normtext geprüft.

## Kurz zusammengefasst

Die KI-Verordnung schreibt keine Sprache vor; sie verlangt ein klares und eindeutiges Label, und nach den Leitlinien heißt das: leicht verständlich für die Menschen, die das Bild sehen. Der Verhaltenskodex setzt das Kürzel „AI“ auf Englisch, lässt aber die Landessprache zu, wo nationales Sprachenrecht Englisch ausschließt, und für das Wort dahinter gibt es keine Sprachvorgabe. Frankreich, Polen und Italien verlangen ihre Sprache für bestimmte Informationen an Verbraucher, lassen eine fremde Sprache aber daneben zu; ob das ein KI-Label erfasst, ist nicht entschieden. Wer in diese Länder verkauft, fährt mit einem Label in der Sprache der Shop-Seite oder einem gleich gut lesbaren Text in Landessprache neben dem englischen Icon am vorsichtigsten. In Deutschland und Österreich fand sich kein Gesetz, das Englisch ausschließt; die Wettbewerbszentrale rät im Zweifel trotzdem zu deutschen Begriffen.

## Häufige Fragen

### Reicht das englische EU-Icon „AI GENERATED“ in allen EU-Ländern?

Nach der KI-VO selbst ja, sie schreibt keine Sprache vor. Der Verhaltenskodex setzt „AI“ auf Englisch, lässt aber die Landessprache zu, wo nationales Sprachenrecht Englisch ausschließt (Measure 1.1 lit. a). Frankreich, Polen und Italien verlangen ihre Sprache für bestimmte Informationen an Verbraucher; ob das ein Label am Produktbild erfasst, ist nicht entschieden (Stand 01.10.2026). Für diese Märkte ist ein Label in Landessprache oder ein gleich gut lesbarer Text daneben die vorsichtigere Wahl.

### Darf ich das Wort im Icon übersetzen?

Ja. Für das Wort hinter „AI“ („generated“, „modified“) legt der Kodex keine Sprache fest, es ist nach Measure 1.1 lit. b nur empfohlen. Ein übersetztes Icon ist aber nicht mehr die amtliche Datei der Kommission, sondern ein gleichwertiges eigenes Label im Sinne des Kodex. Es sollte dessen Gestaltungsvorgaben einhalten, etwa gleich hohe Buchstaben im Kürzel (lit. a). Amtliche Übersetzungen gibt es nicht.

### Muss in Frankreich „IA“ statt „AI“ stehen?

Das ist offen. Die Loi Toubon verlangt Französisch in Bezeichnung, Angebot und Präsentation von Waren und in jeder Werbung; eine fremdsprachige Fassung darf daneben stehen, wenn die französische mindestens ebenso gut lesbar ist (Art. 2 und 4 Loi n° 94-665). Der Kodex erlaubt für genau diesen Fall das Kürzel in der Landessprache, verlangt es aber nicht. Eine Aussage der DGCCRF oder eines Gerichts zu KI-Labels fand sich nicht.

### Was gilt in Polen?

Das polnische Sprachgesetz verlangt Polnisch unter anderem für Verbraucherinformationen, die andere Vorschriften vorschreiben, und für Angaben zu Eigenschaften von Waren, auch in der Werbung (Art. 7a Abs. 1). Es greift im Verbraucherverkehr, wenn der Kunde in Polen wohnt und der Vertrag dort erfüllt wird (Art. 7 Abs. 1). Wer solche Informationen ausschließlich fremdsprachig gibt, riskiert eine Geldstrafe (Art. 15). Ausgenommen sind allgemein verständliche grafische Formen, ein Begleittext muss dann polnisch sein (Art. 7a Abs. 3). Ob ein KI-Label darunter fällt, ist nicht entschieden.

### Brauche ich in Deutschland oder Österreich ein deutsches Label?

Ein Gesetz, das Englisch dafür ausschließt, fand sich weder für Deutschland noch für Österreich; das englische EU-Icon ist dort also nicht per se unzulässig. Die Wettbewerbszentrale rät aber, zu prüfen, ob „KI“ statt „AI“ nötig ist: Je technikferner die Zielgruppe, desto eher sei eine deutsche Kennzeichnung erforderlich, im Zweifel empfiehlt sie deutsche Begriffe (Leitfaden Version 2.0, Stand 29.07.2026).

### In welcher Sprache gehört der Text für Screenreader?

Sinnvoll ist die Sprache der Seite, auf der das Bild erscheint (eigene Lesart). Alt-Text oder ARIA-Label sollen sagen, dass das Bild mit KI erzeugt oder verändert wurde; die Kommissionsseite empfiehlt dafür einfache Sprache ohne andere Abkürzungen als „AI“. Wer den Text ausschreibt, etwa „mit künstlicher Intelligenz erzeugt“, umgeht auch die Frage, ob „KI“ oder „AI“. Bietet Dein Shop mehrere Sprachen an, brauchst Du den Text in jeder.

## Quellen

1.  Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), CELEX 32024R1689, Art. 21 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2, Art. 50 Abs. 5 und 6, Erwägungsgrund 134, Cellar-Resolver. [publications.europa.eu](http://publications.europa.eu/resource/celex/32024R1689) (Abruf 1. Oktober 2026)
2.  Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026 (Digital-Omnibus zur KI), CELEX 32026R1744, Art. 1 Nr. 20, Cellar-Resolver. [publications.europa.eu](http://publications.europa.eu/resource/celex/32026R1744) (Abruf 1. Oktober 2026)
3.  Europäische Kommission, Guidelines on the implementation of the transparency obligations under Article 50, Anhang zu C(2026) 5054 final vom 20.07.2026, Rn. 5, 114, 115, 142 mit Fußnote 40. [ec.europa.eu](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/131215) (Abruf 1. Oktober 2026)
4.  Code of Practice on Transparency of AI-generated Content (10.06.2026), Sektion 2, Ziel f, Commitment 1, Measure 1.1, Anhang 1. [ec.europa.eu](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/129555) (Abruf 1. Oktober 2026)
5.  Europäische Kommission, EU icons for labelling AI-generated content (Seitenstand 24.09.2026). [digital-strategy.ec.europa.eu](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content) (Abruf 1. Oktober 2026)
6.  Bundesnetzagentur, Zusammenfassung der Leitlinie zu Transparenzverpflichtungen nach Art. 50. [bundesnetzagentur.de](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/KI/4_Transparenzpflichten/Leitlinien/artikel.html) (Abruf 1. Oktober 2026)
7.  Wettbewerbszentrale, Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, Leitfaden Version 2.0, Stand 29.07.2026, Abschnitt 5. [wettbewerbszentrale.de](https://www.wettbewerbszentrale.de/wp-content/uploads/2026/07/2026_07_Leitfaden_KI_generierte_inhalte_version2.pdf) (Abruf 1. Oktober 2026)
8.  Frankreich, Loi n° 94-665 du 4 août 1994 relative à l'emploi de la langue française (Loi Toubon), Art. 2 und 4, Légifrance (die Seite sperrt automatische Abrufe; Art. 2 Abs. 1 gegengeprüft mit der Seite des Kulturministeriums). [legifrance.gouv.fr](https://www.legifrance.gouv.fr/loda/id/LEGITEXT000005616341/) (Abruf 1. Oktober 2026)
9.  Frankreich, Circulaire du 19 mars 1996 concernant l'application de la loi n° 94-665, abgedruckt als Anhang 4 im Bericht Nr. 27 (2005-2006) des Senats. [senat.fr](https://www.senat.fr/rap/l05-027/l05-0279.html) (Abruf 1. Oktober 2026)
10.  Ministère de la Culture, Garantir l'emploi du français. [culture.gouv.fr](https://www.culture.gouv.fr/thematiques/langue-francaise-et-langues-de-france/agir-pour-les-langues/garantir-l-emploi-du-francais) (Abruf 1. Oktober 2026)
11.  DGLFLF und ARPP, La langue française dans la publicité (Observatoire, Auswertung Januar bis April 2018). [culture.gouv.fr](https://www.culture.gouv.fr/Media/Presse/Fichiers/2018/La-langue-francaise-dans-la-publicite) (Abruf 1. Oktober 2026)
12.  Polen, Ustawa z dnia 7 października 1999 r. o języku polskim, konsolidierte Fassung Dz.U. 2026 poz. 81, Art. 7, 7a, 7b, 11, 15 (die Änderung Dz.U. 2026 poz. 676 betrifft diese Artikel nicht). [api.sejm.gov.pl](https://api.sejm.gov.pl/eli/acts/DU/2026/81/text.pdf) (Abruf 1. Oktober 2026)
13.  Italien, Codice del consumo (D.Lgs. 6 settembre 2005, n. 206), Art. 6 und 9, Normattiva. [normattiva.it](https://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.legislativo:2005-09-06;206~art9) (Abruf 1. Oktober 2026)
14.  Spanien, Real Decreto Legislativo 1/2007 (Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios), Art. 18 Abs. 3, konsolidierte Fassung BOE, Stand 28.02.2026. [boe.es](https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-20555) (Abruf 1. Oktober 2026)
15.  Lettland, Valsts valodas likums (Staatssprachengesetz), Art. 21. [likumi.lv](https://likumi.lv/ta/id/14740-valsts-valodas-likums) (Abruf 1. Oktober 2026)
16.  Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 4 und Art. 246c. [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html) (Abruf 1. Oktober 2026)
17.  Österreich, Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und Bundes-Verfassungsgesetz Art. 8, RIS. [ris.bka.gv.at](https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008847) (Abruf 1. Oktober 2026)
18.  Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie), CELEX 32000L0031, Art. 3 Abs. 2, Erwägungsgrund 21, Anhang. [publications.europa.eu](http://publications.europa.eu/resource/celex/32000L0031) (Abruf 1. Oktober 2026)
19.  TikTok Shop, Seller University (deutsche Fassung), Künstlich generierte Inhalte durch künstliche Intelligenz (AIGC), Stand 28.08.2026. [seller-de.tiktok.com](https://seller-de.tiktok.com/university/essay?knowledge_id=6752261875877653&default_language=de-DE) (Abruf 1. Oktober 2026)

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