# Gilt die KI-Verordnung für meinen Shop außerhalb der EU?

> Für Shops mit Sitz außerhalb der EU: wann die KI-Verordnung Deine KI-Produktbilder erfasst, was „in der Union verwendet“ heißt und was Du tun musst.

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# Gilt die KI-Verordnung für meinen Shop außerhalb der EU?

Stand: 2\. Oktober 2026 Verantwortlich: Martin Jäger Mit KI erstellt 9 Min. Lesezeit

Kurzantwort

Ein Shop mit Sitz außerhalb der EU, etwa im Vereinigten Königreich, in den USA oder in der Schweiz, fällt nicht wegen seines Sitzes unter die EU-KI-Verordnung, sondern nur, wenn die Ausgabe des KI-Systems in der Union verwendet wird (Art. 2 Abs. 1 lit. c); nach den Kommissions-Leitlinien ist das der Fall, wenn Du die Verbreitung in der EU selbst vorsiehst, etwa indem Du an Kunden dort verkaufst, lieferst oder für sie wirbst. Für diese Bilder gilt dasselbe wie für einen Shop in der EU: Als Betreiber musst Du Deepfakes seit dem 02.08.2026 nach Art. 50 Abs. 4 sichtbar offenlegen. Ob ein Shop erfasst ist, der sich nicht an die EU richtet, aber weltweit abrufbar ist, ist offen.

**Recherchestand 01.10.2026.** Dieser Ratgeber richtet sich an Onlineshops, deren Unternehmen außerhalb der EU sitzt, etwa im Vereinigten Königreich, in den USA, in Kanada oder in der Schweiz. Er erklärt, wann die EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) Deine KI-Produktbilder erfasst und was daraus folgt. Er behandelt nur EU-Recht. Einen Überblick darüber, [was die KI-Kennzeichnungspflicht insgesamt verlangt](/de/ratgeber/ki-kennzeichnungspflicht/), gibt ein eigener Ratgeber.

## Gilt die KI-Verordnung für einen Shop außerhalb der EU?

Nicht wegen des Sitzes Deines Shops, aber unter Umständen wegen des Orts, an dem Deine Bilder gesehen werden. Für Unternehmen, die KI-Systeme verwenden, unterscheidet Art. 2 Abs. 1 der KI-Verordnung zwei Fälle:

-   **Buchstabe b** erfasst „Betreiber von KI-Systemen, die ihren Sitz in der Union haben oder in der Union befinden“. Ein Shop, den ein Unternehmen in der EU betreibt, fällt darunter, egal wohin er verkauft.
-   **Buchstabe c** erfasst „Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die ihren Sitz in einem Drittland haben oder sich in einem Drittland befinden, wenn die vom KI-System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird“.

Für einen Shop außerhalb der EU entscheidet Buchstabe c. Nach Erwägungsgrund 22 soll die Verordnung für Anbieter und Betreiber in Drittländern gelten, „soweit beabsichtigt wird, die von diesem System erzeugte Ausgabe in der Union zu verwenden“, um Umgehungen zu verhindern und Personen in der Union zu schützen.

Der Digital-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) hat Art. 2 Abs. 1, die Begriffe Betreiber und Deepfake sowie Art. 50 Abs. 1 bis 6 nicht geändert.

## Bist Du Betreiber?

Nutzt Du ein fertiges Werkzeug wie ChatGPT, Midjourney, Canva oder den Shopify-Bildeditor für Shopbilder, bist Du Betreiber: Du verwendest ein KI-System „in eigener Verantwortung“ (Art. 3 Nr. 4). Nach den Leitlinien der EU-Kommission vom 20.07.2026 (C(2026) 5054 final) heißt das, dass Du entscheidest, ob und wie das System und seine Ausgaben genutzt werden; technische Kontrolle über das System ist dafür nicht nötig (Rn. 12).

Für Bilder schuldest Du die sichtbare Offenlegung von Deepfakes nach Art. 50 Abs. 4. Die maschinenlesbare Markierung in der Datei (Art. 50 Abs. 2) ist Sache des Anbieters des Werkzeugs, und auf sie kannst Du Dich für Deine Offenlegung nicht berufen (Rn. 117).

## Was heißt „in der Union verwendet“ für Deine Produktbilder?

Die Ausgabe ist das Bild, das das KI-Werkzeug erzeugt oder bearbeitet hat. Wann es als in der Union verwendet gilt, beantworten die Leitlinien in Rn. 13 (hier sinngemäß übersetzt): Die Transparenzpflichten gelten für Betreiber außerhalb der Union, wenn der Betreiber selbst die Verbreitung und Verwendung der KI-Ausgaben in der Union vorsieht, also die Verbreitung in der Union steuert oder erlaubt, einschließlich durch das Einstellen von Deepfakes in das weltweit zugängliche Internet. Sie gelten nicht, wenn die Inhalte ein Publikum in der Union über Kanäle erreichen, die unvorhersehbar sind und außerhalb seiner Kontrolle liegen. Als Beispiel nennen die Leitlinien ein Unternehmen in einem Drittland, das mit KI einen Deepfake einer bekannten Person für eine in der Union gezeigte Anzeige erzeugt: Es ist Betreiber im Anwendungsbereich der KI-Verordnung (Rn. 14).

Übertragen auf einen Shop (Lesart dieses Ratgebers entlang Rn. 13):

Deine Lage

Erfasst?

Grundlage

Du lieferst an Adressen in der EU oder verkaufst an Kunden dort, und die KI-Bilder erscheinen im Shop, den sie sehen

ja, für diese Bilder

Art. 2 Abs. 1 lit. c; Rn. 13

Du schaltest Anzeigen mit KI-Bildern für ein Publikum in der EU

ja

Rn. 13 und 14

Du stellst Produkte mit KI-Bildern auf einen Marktplatz für Käufer in der EU

ja

Rn. 13

Du verkaufst nicht in die EU und wirbst dort nicht, der Shop ist aber weltweit abrufbar

offen

Rn. 13 nennt das weltweit zugängliche Internet; ErwG 22 spricht von beabsichtigter Verwendung

Deine Bilder gelangen nur in die EU, weil Dritte sie kopieren oder teilen

nein

Rn. 13, letzter Satz

Die vierte Zeile ist die eigentliche Unsicherheit: Nach dem Wortlaut kann Rn. 13 schon das Veröffentlichen im offenen Internet erfassen, Erwägungsgrund 22 stellt dagegen auf die beabsichtigte Verwendung ab. Eine Gerichtsentscheidung gibt es nicht, und die Leitlinien sind unverbindlich; verbindlich auslegen kann die KI-Verordnung nur der Gerichtshof der EU (Rn. 5).

## Was musst Du tun, wenn Dein Shop erfasst ist?

Für die Bilder, die in der Union verwendet werden, gilt dasselbe wie für einen Shop in der EU. Art. 50 gilt seit dem 02.08.2026, eine Übergangsfrist für Shops gibt es nicht.

1.  **Deepfakes finden.** Art. 50 Abs. 4 erfasst KI-Bilder, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würden (Art. 3 Nr. 60); Standardbearbeitung wie eine Farbkorrektur ist in der Regel von geringer Bedeutung (Rn. 116). Die Fälle im Einzelnen: [Welche Bilder im Shop brauchen ein KI-Label?](/de/ratgeber/welche-bilder-kennzeichnen/)
2.  **Am Bild kennzeichnen.** Du musst offenlegen, „dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden“ (Art. 50 Abs. 4), und zwar „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise“ und barrierefrei (Art. 50 Abs. 5). Ein Vermerk in den Nutzungsbedingungen oder tief in Menüs reicht nicht (Rn. 142); die Pflicht gilt für jedes Bild und jede Person, die es sieht (Rn. 143). Zur Sprache: [In welcher Sprache muss das KI-Label stehen?](/de/ratgeber/ki-label-sprache/)
3.  **Dateien prüfen.** Der kostenlose [KI-Bild-Prüfer](/de/ki-bild-pruefen/) liest Herkunftsmarker in Deinen eigenen Bilddateien im Browser, ohne sie hochzuladen. Ein gefundener Marker ist ein Nachweis, dass KI beteiligt war; ein fehlender Marker sagt nichts.
4.  **Dokumentieren.** Je Bild oder Bildgruppe: Werkzeug, Datum, Einordnung und Entscheidung. Betreiber, die keinen als angemessen bewerteten Verhaltenskodex unterzeichnet haben, sollen auf andere geeignete Weise darlegen können, wie sie ihre Pflichten einhalten (Rn. 148).

Eine App wie Easy AI Act Image Labels liest Herkunftsmarker an den Originalen in einem Shopify-Shop, schlägt für Bilder mit Marker ein Label vor und blendet es als Overlay im Shop ein, sobald Du es annimmst. Ob ein Bild ein Label braucht, entscheidest Du.

## Gilt das auch für Marktplätze und Anzeigen?

Ja, sobald die Bilder in der Union verwendet werden. Art. 50 Abs. 4 knüpft an den Inhalt an, nicht an den Kanal, und eine Anzeige oder ein Marktplatz-Angebot für Käufer in der EU ist eine Verbreitung in der Union, die Du steuerst oder erlaubst (Rn. 13 und 14).

Ein Label, das Dein Shop über einem Bild einblendet, reist nicht in Feeds, Marktplätze oder Anzeigen mit, denn diese übernehmen die Datei, nicht die Seite. Dort brauchst Du eine Kopie mit eingebranntem Label oder eine Funktion der Plattform, die das Label am Bild zeigt: Innerhalb sehr großer Online-Plattformen kannst Du Dich auf Label-Werkzeuge stützen, die eine klare und unterscheidbare Offenlegung ermöglichen; Deine Verantwortung bleibt (Rn. 126). Ein Vermerk, der nur in einem Menü steht, ist nicht klar genug (Rn. 142). Der kostenlose [KI-Label-Generator](/de/ki-label-generator/) setzt das Icon der EU-Kommission auf eine Kopie Deines Bildes, im Browser und ohne Upload. Was die Plattformen erlauben: [KI-Bilder auf Marktplätzen und in Anzeigen](/de/ratgeber/ki-bilder-marktplaetze-anzeigen/)

## Brauchst Du einen Bevollmächtigten in der EU?

Nicht nach der KI-Verordnung. Sie verlangt einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten nur von Anbietern, die in Drittländern niedergelassen sind: für Hochrisiko-KI-Systeme (Art. 22 Abs. 1) und für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (Art. 54 Abs. 1). Ein Shop, der KI-Werkzeuge für seine Bilder nutzt, ist Betreiber und fällt unter keine der beiden Vorschriften. Ob andere EU-Vorschriften für Deine Produkte oder Deine Datenverarbeitung einen Ansprechpartner in der EU verlangen, behandelt dieser Ratgeber nicht.

## Wer setzt die Regel gegenüber einem Shop außerhalb der EU durch?

Art. 50 setzen die von den Mitgliedstaaten benannten Marktüberwachungsbehörden durch, in ihrem Zuständigkeitsbereich auch das Büro für Künstliche Intelligenz und der Europäische Datenschutzbeauftragte. Sie können von sich aus oder auf eine Beschwerde hin tätig werden, die jede betroffene Person und jede andere Person erheben kann, die Gründe für die Annahme eines Verstoßes hat (Rn. 151). Wie eine Behörde gegen einen Betreiber mit Sitz außerhalb der EU vorgehen würde, sagen die Leitlinien nicht.

Daneben steht das Lauterkeitsrecht. Entscheidet ein Gericht in einem EU-Mitgliedstaat über unlauteren Wettbewerb, gilt das Recht des Staates, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden (Art. 6 Abs. 1 Rom-II-Verordnung). Dänemark wendet diese Verordnung nicht an (Art. 1 Abs. 4).

Stand 30.09.2026 war in der EU und in der Schweiz kein öffentlich dokumentierter Durchsetzungsfall zur Kennzeichnung von KI-Bildern im Onlinehandel bekannt. Der [Tracker zur Durchsetzung](/de/ratgeber/ki-kennzeichnung-durchsetzung-oktober-2026/) erscheint monatlich.

## Was gilt für Shops in der Schweiz?

Dieselbe Regel: Die KI-Verordnung gilt in der Schweiz nicht unmittelbar, und ein Schweizer Shop ist nur nach Art. 2 Abs. 1 lit. c erfasst, soweit seine KI-Bilder in der Union verwendet werden. Einzelheiten, Schweizer Recht und offene Punkte stehen im Ratgeber [KI-Bilder kennzeichnen als Schweizer Shop: Wann die EU-Regel greift](/de/ratgeber/ki-bilder-kennzeichnen-schweiz/). Wie die Lage in einem EU-Mitgliedstaat aussieht, zeigt der Ratgeber [KI-Bilder kennzeichnen in Österreich](/de/ratgeber/ki-bilder-kennzeichnen-oesterreich/).

## Und das Recht im Vereinigten Königreich, in den USA oder anderswo?

Dieser Ratgeber behandelt nur EU-Recht. Ob das Vereinigte Königreich, die USA, Kanada oder ein anderes Land außerhalb der EU eigene Regeln zur Kennzeichnung von KI-Bildern hat, wurde dafür nicht untersucht, und eine Primärquelle dazu lag nicht vor. Prüfe das gesondert für Dein Heimatland und jeden anderen Markt, in den Du verkaufst.

Island, Liechtenstein und Norwegen sind ebenfalls nicht behandelt: Die KI-Verordnung trägt den Vermerk „Text von Bedeutung für den EWR“; ob und seit wann sie dort über das EWR-Abkommen gilt, wurde nicht untersucht.

Für die KI-Verordnung selbst ändert das Recht Deines Heimatlands nichts: Art. 2 Abs. 1 lit. c fragt nur, ob die Ausgabe des KI-Systems in der Union verwendet wird.

## Kurz gesagt

Ein Shop mit Sitz außerhalb der EU fällt mit den KI-Bildern unter die KI-Verordnung, die er in der Union verwendet, etwa wenn er an Kunden dort verkauft, liefert oder für sie wirbt. Für diese Bilder gilt Art. 50 Abs. 4 wie für einen Shop in der EU: ein sichtbares Label an Deepfakes, spätestens wenn jemand das Bild zum ersten Mal sieht, dazu eine Dokumentation. Ob ein Shop erfasst ist, der sich nicht an die EU richtet, aber weltweit abrufbar ist, ist offen; das Recht Deines Heimatlands ist eine eigene Frage.

## Häufige Fragen

### Ich verkaufe nur in die USA. Gilt die KI-Verordnung für meinen Shop?

Nicht wegen Deines Sitzes. Art. 2 Abs. 1 lit. c erfasst Betreiber in einem Drittland nur, wenn die vom KI-System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird. Verkaufst Du weder in die EU noch lieferst oder wirbst Du dort, fehlt die deutlichste Verbindung. Die Kommissions-Leitlinien nennen als Beispiel für eine vorhergesehene Verbreitung in der Union aber auch das Einstellen von Deepfakes in das weltweit zugängliche Internet (Rn. 13); ein weltweit abrufbarer Shop bleibt deshalb ein offener Fall. Eine Gerichtsentscheidung dazu gibt es nicht, und die Leitlinien sind unverbindlich (Rn. 5).

### Ich liefere ab und zu an Kunden in der EU. Reicht das schon?

Nach der Lesart dieses Ratgebers ja, für die Bilder, die diese Kunden sehen. Die Leitlinien zählen es als vorhergesehene Verwendung in der EU, wenn Du die Verbreitung in der Union steuerst oder erlaubst (Rn. 13); Bestellungen aus der EU anzunehmen und an Adressen dort zu liefern, ist ein solcher Fall. Nicht erfasst sind Bilder, die nur über Kanäle in die EU gelangen, die Du weder vorhersiehst noch kontrollierst, etwa Kopien durch Dritte.

### Muss ich jedes KI-Bild in meinem Shop kennzeichnen?

Nein. Art. 50 Abs. 4 erfasst Deepfakes: KI-Bilder, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würden (Art. 3 Nr. 60). Standardbearbeitung wie eine Farbkorrektur oder ein Hintergrundtausch aus erkennbar gestalterischen Gründen ist in der Regel von geringer Bedeutung (Leitlinien Rn. 116).

### Brauche ich einen Bevollmächtigten in der EU?

Nicht nach der KI-Verordnung. Sie verlangt nur von Anbietern mit Sitz in Drittländern, einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten zu benennen, für Hochrisiko-KI-Systeme (Art. 22 Abs. 1) und für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (Art. 54 Abs. 1). Ein Shop, der fertige KI-Werkzeuge für seine Bilder nutzt, ist Betreiber. Ob andere EU-Vorschriften für Deine Produkte oder Deine Datenverarbeitung einen Ansprechpartner in der EU verlangen, behandelt dieser Ratgeber nicht.

### Gibt es eine Übergangsfrist für Shops außerhalb der EU?

Nein. Art. 50 gilt seit dem 02.08.2026. Die einzige Frist, der 02.12.2026, betrifft Anbieter von KI-Systemen, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, und nur die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 (Art. 111 Abs. 4, angefügt durch die Verordnung (EU) 2026/1744). Deine sichtbare Offenlegung nach Art. 50 Abs. 4 betrifft sie nicht.

## Quellen

1.  Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), CELEX 32024R1689, ErwG 22, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Nr. 4 und Nr. 60, Art. 22, 50, 54, 113, Cellar-Resolver. [publications.europa.eu](http://publications.europa.eu/resource/celex/32024R1689) (Abruf 1. Oktober 2026)
2.  Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026 (Digital-Omnibus zur KI), CELEX 32026R1744, Art. 1 Nr. 2, 3, 4, 20 und 39 (Art. 2 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 bis 6 unverändert), Cellar-Resolver. [publications.europa.eu](http://publications.europa.eu/resource/celex/32026R1744) (Abruf 1. Oktober 2026)
3.  Europäische Kommission, Guidelines on the implementation of the transparency obligations under Article 50, Anhang zu C(2026) 5054 final vom 20.07.2026, Rn. 5, 12, 13, 14, 116, 117, 126, 142, 143, 148, 151. [ec.europa.eu](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/131215) (Abruf 1. Oktober 2026)
4.  Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II), CELEX 32007R0864, Art. 1 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1, Cellar-Resolver. [publications.europa.eu](http://publications.europa.eu/resource/celex/32007R0864) (Abruf 1. Oktober 2026)

Dieser Artikel ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob ein Bild kennzeichnungspflichtig ist, entscheidest Du; für Deinen konkreten Fall frag bitte einen Anwalt.

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