# KI-Videos im Onlineshop und in Anzeigen kennzeichnen: Produktvideos, Avatare, KI-Stimmen

> Wann ein KI-Produktvideo, ein KI-Avatar oder eine KI-Stimme ein Deepfake ist und wie das Label im Video aussieht, im Shop und in Anzeigen. Stand 01.10.2026.

URL: https://easyaiactlabels.com/de/ratgeber/ki-videos-kennzeichnen/

[Ratgeber](/de/ratgeber/) /Pflicht

# KI-Videos im Onlineshop und in Anzeigen kennzeichnen: Produktvideos, Avatare, KI-Stimmen

Stand: 1\. Oktober 2026 Verantwortlich: Martin Jäger Mit KI erstellt 23 Min. Lesezeit

Kurzantwort

Art. 50 Abs. 4 KI-VO gilt für Videos und Ton genauso wie für Bilder: Ein KI-Video braucht ein Label, wenn es als Deepfake wirkt. Realistische KI-Avatare, KI-Models, geklonte Stimmen und fotorealistisch erzeugte Szenen zählen nach den Kommissions-Leitlinien dazu, und für Werbevideos, die ein Produkt vorführen, gilt die Kunstausnahme nach deren Beispielen nicht. Das Label gehört spätestens an den Anfang des Videos und muss später wiederholt werden, wenn Zuschauer vorhersehbar mittendrin einsteigen (Rn. 143); der Verhaltenskodex nennt die obere rechte Ecke und empfiehlt ein durchgehendes Label. Offen sind neutrale KI-Stimmen und Videos, die aus dem eigenen Produktfoto animiert wurden; Meta, YouTube und TikTok haben eigene, teils abweichende Regeln. Stand 01.10.2026.

**Stand der Recherche: 01.10.2026.** Dieser Ratgeber behandelt Videos und Ton, die Du im Onlineshop oder in Anzeigen einsetzt: Produktvideos aus Bild-zu-Video-Generatoren, vollständig generierte Clips, KI-Models und KI-Avatare, UGC-artige KI-Werbevideos und KI-Stimmen als Voiceover. Die Grundlagen, also wer Betreiber ist und was ein Deepfake ausmacht, stehen im Ratgeber [Muss ich KI-Bilder im Onlineshop kennzeichnen?](/de/ratgeber/ki-bilder-kennzeichnen-pflicht/); sie gelten für Videos genauso. Easy AI Act Image Labels prüft und kennzeichnet nur Bilder, keine Videos. Alles zur [KI-Kennzeichnungspflicht für Bilder, Texte und Videos](/de/ratgeber/ki-kennzeichnungspflicht/) steht in einem eigenen Ratgeber.

## Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für Videos und Ton?

Ja. Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) nennt Videos und Ton ausdrücklich: „Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.“ Die Definition in Art. 3 Nr. 60 ist ebenso weit: Sie beschreibt einen Deepfake als „einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt“, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Nach Erwägungsgrund 134 muss die Ähnlichkeit „merklich“ sein.

Für Dich heißt das:

-   **Du bist Betreiber**, wenn Du das Video mit einem KI-Werkzeug selbst erzeugst oder bearbeitest, oder wenn Du einer Agentur oder einem Creator vorgibst, ob und wie KI eingesetzt wird (Leitlinien Rn. 14). Bestellst Du nur ein fertiges Video, ohne über den KI-Einsatz zu entscheiden, bist Du nach Rn. 14 kein Betreiber; mehr dazu im Ratgeber [KI-Stockbilder im Onlineshop](/de/ratgeber/ki-stockbilder-kennzeichnen/).
-   **Die Pflicht gilt seit dem 02.08.2026**, ohne Übergangsfrist für Betreiber. Der Digital-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) ändert Art. 50 nur in Abs. 7 (Art. 1 Nr. 20) und Art. 3 nur in Nr. 14 sowie durch die neuen Nr. 14a und 14b (Art. 1 Nr. 4); die Deepfake-Definition bleibt unverändert. Die Frist bis zum 02.12.2026 in Art. 111 Abs. 4 betrifft allein die Anbieter der Generatoren und ihre maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2.
-   **Der Marker im Video ersetzt kein Label.** Anbieter müssen bei Videos nach den Leitlinien Bild und Ton markieren (Rn. 60). Auf diese Markierung kannst Du Dich aber nicht berufen, denn die Offenlegung muss für Menschen ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein, etwa „with visible or audible labels“, also mit sichtbaren oder hörbaren Labels (Rn. 117).

## Wann ist ein KI-Video ein Deepfake?

Die Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50 (Anhang zu C(2026) 5054 final vom 20.07.2026) prüfen vier Merkmale, die zusammen vorliegen müssen (Rn. 113): merkliche Ähnlichkeit, mit etwas, das existiert oder plausibel existieren könnte, nämlich Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen, und der falsche Anschein von Echtheit. Die Leitlinien liegen nur auf Englisch vor; die Zitate sind wörtlich, die deutsche Wiedergabe ist eine eigene Übersetzung. Für Videos sind vier Stellen besonders wichtig:

-   **Personen sind mehr als Gesichter.** Dazu zählen „digital replicas of real persons, realistic AI-generated human avatars or personas, and personal characteristics or expressions, such as image, voice, behaviour, performances“, also digitale Nachbildungen realer Personen, realistische KI-Avatare und Personas sowie persönliche Merkmale wie Bild, Stimme, Verhalten und Darbietung (Rn. 113).
-   **Produkte sind Gegenstände.** „Objects“ umfasst ausdrücklich Konsumgüter, und zur Echtheit gehört „the actual appearance or use of objects or the delivery of services“, also wie ein Gegenstand tatsächlich aussieht oder benutzt wird (Rn. 113).
-   **Wesentliche Elemente zählen, Kulissen weniger.** KI-Hintergründe und Spezialeffekte in üblicher Filmproduktion lassen Inhalte nach Rn. 114 kaum echt erscheinen. Anders „fully AI-generated actors, digital replicas of real or deceased actors, de-aging, simulated performances including parts thereof“, also vollständig generierte Darsteller, digitale Nachbildungen, Verjüngung und simulierte Darbietungen, auch in Teilen. Fotorealismus macht einen Deepfake wahrscheinlicher, „photorealism alone is not determinative“: Er allein entscheidet nicht (Rn. 114).
-   **Kleine technische Eingriffe zählen nicht.** Rn. 116 nennt unter anderem „adapting audio parameters, colour correction, noise reduction“, also Anpassen von Tonparametern, Farbkorrektur und Rauschentfernung, jeweils mit Einzelfallvorbehalt.

Auf eine Täuschungsabsicht kommt es nicht an; entscheidend sind Kontext und erwartbares Publikum, bei Kindern und älteren Menschen strenger (Rn. 114, 115). Die Wettbewerbszentrale weist für Werbung auf einen Punkt hin, der Videos im Feed besonders betrifft: „Ist es nicht dauerhaft, sondern nur wenige Sekunden eingeblendet, können die Betrachtenden im Zweifel weniger genau erkennen, ob es sich um ein KI-Bild handelt.“

Die Beispiellisten der Leitlinien enthalten mehrere Video- und Tonfälle. **Deepfakes** sind danach: KI-Audio, in dem die Stimmen der regelmäßigen Sprecher eines Zeitungs-Podcasts geklont werden; ein KI-Video mit einer KI-Darstellung eines prominenten Influencers in Werbung oder Promotion; ein KI-Video mit einem realistischen synthetischen Avatar eines Firmenchefs. **Keine Deepfakes** sind danach: ein KI-Video mit Mäusen, die in einer Werbekampagne für einen Käsehersteller über Käse streiten; KI-Stimmen für fiktive Figuren in Hörbüchern, Spielen oder Animation, solange niemand über die Identität der Sprecher getäuscht wird; eine Radiosendung, in der KI nur Lautstärke, Rauschen und Kompression anpasst, ohne Worte oder Sprechweise zu ändern; ein echtes Produkt, etwa ein Auto, vor KI-Hintergrund in einer Anzeige, solange die Anzeige nicht über das Produkt täuscht.

Die KI-Servicestelle der österreichischen RTR nennt als Deepfake-Beispiel ausdrücklich „die KI-generierte Darstellung einer prominenten Person in einem Werbespot“. Sie informiert und berät, ist aber keine Aufsichtsbehörde.

## Welche Shop- und Werbevideos brauchen ein Label?

Die Tabelle ordnet typische Fälle ein. „Eigene Lesart“ heißt: Die Quellen nennen den Fall nicht ausdrücklich, die Einordnung folgt aus den genannten Stellen.

Fall

Label?

Grundlage

Vollständig generiertes, fotorealistisches Produkt- oder Lifestyle-Video (Text-zu-Video)

Ja

Rn. 113 (Konsumgüter, realistische Orte und Szenen); Beispiel KI-Produktbild in Werbung

Eigenes Produktfoto per Bild-zu-Video animiert, das Produkt bewegt sich oder wird benutzt (Stoff fällt, Creme zieht ein, Gerät läuft)

Im Zweifel ja

Rn. 113 („actual appearance or use of objects“); Bild-zu-Video nennen die Leitlinien nicht; eigene Lesart

Eigenes Produktfoto, KI erzeugt nur eine Kamerafahrt, das Produkt bleibt unverändert

Offen

Keine Aussage der Leitlinien; Rn. 116 nennt Animationen nicht

Fotorealistisches KI-Model oder virtuelle Anprobe im Video

Ja

Rn. 113 (realistische KI-Avatare); Beispiel synthetischer Influencer ohne Kunstausnahme

Fotorealistischer KI-Avatar als Sprecher, auch als digitaler Zwilling von Dir

Ja

Rn. 113; Beispiel CEO-Avatar; RTR-FAQ

UGC-artige KI-Werbung: KI-Personen führen das Produkt als Kunden vor oder empfehlen es

Ja, dazu Lauterkeitsrecht

Beispiele Teleshopping und synthetischer Influencer nach Rn. 124; UWG Anhang Nr. 23c (eigene Lesart)

Erkennbar illustrierter Avatar mit neutraler Stimme

In der Regel nein

RTR-FAQ

Erkennbar illustrierter Avatar mit KI-Klon Deiner Stimme

Ja, nach Auffassung der RTR

RTR-FAQ

Klon der Stimme einer realen, bekannten Person

Ja, dazu Persönlichkeitsrecht

Beispiel Podcast-Stimmen; RTR-FAQ; Rn. 129

Klon Deiner eigenen Stimme als Voiceover oder für eine Synchronfassung

Spricht viel dafür

RTR-FAQ (Avatar-Fall); Rn. 114 (simulierte Darbietung); Synchronisation nennen die Leitlinien nicht; eigene Lesart

Neutrale synthetische Stimme ohne reale Vorlage (Text-to-Speech)

Offen

Keine Aussage der Leitlinien; Plattformen uneinheitlich

KI-Hintergrundmusik

Offen

Rn. 124 nennt KI-Musik im Stil bestehender Künstler als Deepfake in einem künstlerischen Werk; zu generischer Musik keine Aussage

Echtes Produktvideo vor KI-Hintergrund, ohne Täuschung über das Produkt

In der Regel nein

Beispiel Auto vor KI-Hintergrund; Rn. 116

Echte Aufnahme, KI nur für Rauschentfernung, Farbkorrektur, Tonanpassung

Nein

Rn. 116; Beispiel Radiosendung

Erkennbar künstlich: Zeichentrick, sprechende Tiere, physikalisch Unmögliches

Nein

Rn. 113 Ziff. ii; Beispiel Mäuse

In jedem Fall gilt: Zeigt ein Video Dein Produkt anders, als Du es lieferst, etwa eine Textur, eine Passform oder eine Wirkung, die es nicht hat, hilft kein Label. Dazu unten mehr.

## Wie muss das Label im Video aussehen?

**Was das Gesetz verlangt.** Die Information muss nach Art. 50 Abs. 5 KI-VO „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise“ bereitgestellt werden und den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Nach den Leitlinien ist das nicht der Fall, wenn der Hinweis unter normalen Bedingungen leicht übersehen wird, etwa in einem Handbuch, in Menüebenen oder in Nutzungsbedingungen (Rn. 142).

**Was die Leitlinien zum Zeitpunkt sagen.** Die Pflicht gilt für jede Person, die das Video sieht, nicht nur für die erste (Rn. 143). Als Beispiel für die erste Aussetzung nennen die Leitlinien „at the start of a video featuring a deep fake“, also den Anfang eines Videos mit Deepfake, und beim Scrollen in sozialen Medien den Moment, in dem jemand auf den Deepfake trifft. Ein Hinweis nur am Anfang reicht aber nicht immer: „if it is reasonably foreseeable that persons may not perceive content from its beginning, then only disclosure at the beginning of content does not adequately inform those persons and should be complemented with disclosure at later moments, where possible“. Ist also vorhersehbar, dass Menschen ein Video nicht von Anfang an sehen, soll der Hinweis, wo möglich, später wiederholt werden (Rn. 143).

**Was der Verhaltenskodex im Einzelnen vorsieht.** Der Code of Practice on Transparency of AI-generated Content bindet nur seine Unterzeichner. Wer ihn nicht unterzeichnet, soll nach den Leitlinien anders darlegen können, wie er die Pflicht erfüllt, etwa durch einen Abgleich mit dem Kodex (Rn. 148). Für Videos regelt Sektion 2:

-   **Wo**: an einer Stelle ohne überlagernde Elemente, zum Beispiel „in the top right corner of an image or video deep fake“, oben rechts (Sub-measure 1.2.2 lit. a), mit genug Abstand zu anderen Einblendungen, Hinweisen und Bildschirmelementen und lesbar vor jedem Hintergrund (1.2.1 lit. d).
-   **Wann und wie lange**: „at the beginning of the video as well as, where possible, at regular intervals throughout the video and, at a minimum, after interruptions“, also am Anfang, wo möglich in regelmäßigen Abständen und mindestens nach Unterbrechungen wie Werbepausen (1.2.2 lit. b). Unterzeichner werden zusätzlich ermutigt, das Label während des ganzen Deepfake-Videos oder des Deepfake-Abschnitts zu zeigen. Das Label muss so lange sichtbar bleiben, dass es unter normalen Bedingungen bemerkt wird (1.2.1 lit. b), ohne dass jemand klicken oder genau hinsehen muss (1.2.1 lit. a).
-   **Bild vor Ton**: Bei visuellen Deepfakes darf ein gesprochener Hinweis nur zusätzlich kommen, er wird immer von einem sichtbaren begleitet (1.2.2 lit. d). Bei Ton-Deepfakes sieht der Kodex zu Beginn „a short audible disclaimer in plain and simple natural language, either in the same language as the content or in English“ vor, einen kurzen gesprochenen Hinweis in einfacher Sprache, in der Sprache des Inhalts oder auf Englisch (Measure 1.1), und wo ein Bildschirm vorhanden ist, zusätzlich das Icon (1.2.2 lit. e). Bei langen reinen Audioinhalten kommen, wo angemessen, Erinnerungen in regelmäßigen Abständen hinzu (1.2.3).
-   **Eingebettet oder als Overlay**: Das Label wird direkt in den Inhalt eingebettet, außer es gibt eine gleichwertige Alternative wie ein Overlay der Oberfläche, das für Betrachter auf dem Inhalt erscheint (1.2.1 lit. c).

**Welche Icons es gibt.** Eine eigene Video-Fassung der EU-Icons gibt es nicht; die Kommissionsseite nennt für die Icons Deepfakes in Bild, Ton und Video (Seitenstand 24.09.2026). Als Beispiele nennt die Seite für AI GENERATED vollständig KI-erzeugte Deepfake-Videos und für das Basis-Icon ein Deepfake-Video mit dem Textzusatz „voices generated with“, gefolgt vom Basis-Icon. Ein Icon nur für Ton soll nach Anhang 1 des Kodex noch entwickelt werden. Zur Barrierefreiheit empfiehlt die Kommissionsseite: „If the disclosure appears for a limited time, it should remain visible long enough to be read and understood by users with cognitive or processing difficulties.“ Ein zeitlich begrenzter Hinweis soll also so lange stehen, dass ihn auch Menschen mit kognitiven Einschränkungen lesen und verstehen können. Varianten und Sprachfrage: [Die EU-Icons für KI-Bilder](/de/ratgeber/eu-icons-ki-bilder/).

**Welche Variante für welches Video?** Die Kommission ordnet AI GENERATED Inhalten zu, die vollständig von KI erzeugt sind, ohne von Menschen geschaffene Elemente außer dem Prompt, und AI MODIFIED vorhandenen, von Menschen geschaffenen Inhalten, die mit KI teilweise zum Deepfake verändert wurden. Für Videos folgt daraus nach eigener Lesart:

Video

Variante

Text-zu-Video, KI-Avatar-Video ohne eigene Aufnahme

AI GENERATED

Eigenes Produktfoto oder eigene Aufnahme, mit KI animiert oder verändert

AI MODIFIED; bei unklarer Herkunft des Ausgangsmaterials AI GENERATED

Echte Aufnahme, nur die Stimme stammt von einer KI

Basis-Icon „AI“ mit kurzem Textzusatz wie „Stimme KI-generiert“, nach dem Beispiel der Kommissionsseite

## So setzt Du es in Shop und Anzeigen um

Daraus ergibt sich ein praktisches Vorgehen. Es ist eine Lesart dieses Ratgebers aus Art. 50 Abs. 5, Rn. 143 und dem Kodex, keine Vorgabe:

1.  **Label ins Video einbrennen, oben rechts.** Ein Label im Video selbst reist mit, wenn Du dieselbe Datei im Shop, in Anzeigen und auf Social Media verwendest. Halte Abstand zu Untertiteln, Logos und zu den Bedienelementen des Players.
2.  **Bei kurzen Loops durchgehend zeigen.** Produktvideos laufen im Shop oft stumm in Schleife, und Besucher steigen mittendrin ein. Ein Label nur in den ersten Sekunden erreicht sie nicht; ein durchgehendes Label ist hier die einfachste Umsetzung von Rn. 143. Bei längeren Videos, in denen nur ein Abschnitt KI enthält, verlangt der Kodex das Label am Anfang, wo möglich in Abständen und nach Unterbrechungen; empfohlen ist es während des KI-Abschnitts.
3.  **Das Vorschaubild mitdenken.** Vor dem Abspielen sieht der Besucher zuerst das Vorschaubild. Zeigt es bereits den Deepfake, gehört das Label auch dorthin (eigene Lesart: erste Aussetzung).
4.  **Bei KI-Stimmen sichtbar kennzeichnen.** Im Shop und im Feed laufen Videos oft ohne Ton; ein nur gesprochener Hinweis erreicht dann niemanden. Ein sichtbarer Textzusatz wie „Stimme KI-generiert“ mit dem Basis-Icon gehört deshalb ins Bild, ein kurzer gesprochener Hinweis am Anfang kann ihn ergänzen.
5.  **Beschreibung und Alt-Text ergänzen.** Shopify-Videos haben wie Bilder ein Feld für einen Alternativtext. Ein Satz wie „Video mit KI erzeugt“ hilft Screenreader-Nutzern, ersetzt aber kein sichtbares Label.
6.  **Original ohne Label aufbewahren.** Bewahre die Fassung ohne Einbrennung auf und leite je Kanal eine gekennzeichnete Fassung ab. So kannst Du Position und Variante anpassen, wenn eine Plattform ein eigenes Label setzt.
7.  **Entscheidung festhalten.** Notiere je Video Werkzeug, Ausgangsmaterial, Einsatzorte und die Entscheidung für oder gegen ein Label. Nicht-Unterzeichner des Kodex sollen ihre Umsetzung auf Nachfrage erklären können (Rn. 148).

## Was gilt für Satire, Kunst und Fiktion in der Werbung?

Art. 50 Abs. 4 Satz 3 KI-VO schwächt die Pflicht ab: „Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, so beschränken sich die in diesem Absatz festgelegten Transparenzpflichten darauf, das Vorhandensein solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.“ Die Offenlegung entfällt also nicht, sie wird nur leiser (Rn. 123).

Für Werbung ziehen die Leitlinien enge Grenzen:

-   **Offensichtlich muss es sein.** Die Kategorien sind eng auszulegen; ausgeschlossen sind Inhalte, deren Natur „exclusively informative or commercial and is recognisable as such“ ist, also ausschließlich informativ oder kommerziell und als solche erkennbar (Rn. 122).
-   **Werbung nur im Einzelfall.** Anzeigen mit Deepfakes „might be regarded as evidently creative or fictional works in certain, specific situations, but not in others“, können also in bestimmten Situationen als kreative oder fiktionale Werke gelten, in anderen nicht (Rn. 122). Mischt ein Inhalt informative und kreative Elemente, soll „the informative character“ immer vorgehen.
-   **Produktvorführungen sind keine Kunst.** Ausdrücklich keine künstlerischen Werke sind nach den Beispielen zu Rn. 124 ein KI-Video im Stil eines Teleshopping-Kanals, in dem simulierte Menschen ein Produkt in einer KI-Szene vorführen, um zum Kauf zu bewegen, und ein KI-Video, in dem ein realistischer synthetischer Influencer ein gesponsertes echtes Produkt testet.

Ein Spot mit Mäusen, die über Käse streiten, braucht nach dem Beispiel der Leitlinien gar kein Label, weil er kein Deepfake ist. Ein erkennbar fiktionaler Markenfilm mit realistischen KI-Darstellern kann im Einzelfall unter die Abschwächung fallen (eigene Lesart). Dann darf der Hinweis nach Commitment 3 des Kodex etwa in der Beschreibung, im Vor- oder Abspann oder neben dem Videofenster stehen, muss aber ohne Klick wahrnehmbar sein. Die Rechte Dritter bleiben auch dann zu wahren (Rn. 124).

## Was gilt, wenn Gesicht oder Stimme einer realen Person vorkommen?

Ein Label ersetzt keine Einwilligung. Die Leitlinien sagen, dass Betreiber bei Deepfakes realer Personen die Regeln zum Schutz der Persönlichkeitsrechte beachten müssen, „personality rights over personal images or voices“, also auch an der Stimme (Rn. 129), und bei erkennbaren lebenden Personen das Datenschutzrecht, etwa mit einer Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Rn. 127). Der Kodex hält fest, dass die Kennzeichnung nicht von anderen Gesetzen befreit, ausdrücklich einschließlich der „applicable legal requirements regarding obtaining consent of the depicted persons“, der Regeln zur Einwilligung der dargestellten Personen.

Als Hinweis, keine Beratung im Einzelfall:

-   **Deutschland**: Nach § 22 KUG gilt: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ § 23 KUG enthält Ausnahmen, etwa für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, die aber nicht greifen, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2). Die Stimme regelt das KUG nicht; für sie kommt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Betracht. Die Wettbewerbszentrale schreibt: „Wenn der KI-Avatar einer realen Person täuschend echt nachempfunden ist, gilt er als Deepfake“.
-   **Österreich und Schweiz** haben eigene Regeln: in Österreich den Bildnisschutz nach § 78 UrhG, der die Verbreitung untersagt, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden; in der Schweiz den Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB ([KI-Bilder kennzeichnen als Schweizer Shop](/de/ratgeber/ki-bilder-kennzeichnen-schweiz/)).
-   **Plattformen gehen weiter.** TikTok Shop verbietet in der EU Inhalte, die Prominente, medizinische Fachkräfte oder öffentliche Persönlichkeiten einschließlich ihrer Stimmen zur Produktwerbung darstellen, „auch wenn der Inhalt korrekt als AIGC gekennzeichnet ist“, und ebenso KI-Avatare, Stimmen oder Personas, die medizinische Fachkräfte imitieren (Stand 28.08.2026). Die TikTok-Werberichtlinie untersagt Inhalte, die das Abbild oder die Stimme öffentlicher Personen ohne deren Erlaubnis missbräuchlich nutzen.

Das gilt auch für Dich selbst und Dein Team: Ein fotorealistischer digitaler Zwilling ist nach der RTR-Auskunft ein Deepfake, der ein Label braucht, und für das Bildnis eines Mitarbeiters gilt in Deutschland § 22 KUG wie für jede andere Person.

## Was gilt unabhängig vom Label?

Art. 50 Abs. 6 KI-VO lässt andere Transparenzpflichten unberührt. Zwei Regeln des Lauterkeitsrechts treffen KI-Videos besonders, hier für Deutschland:

-   **Produkttreue.** Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält, etwa „Art, Ausführung“. Ein Video, das Textur, Fall, Größe oder Wirkung anders zeigt als geliefert, wird durch ein Label nicht zulässig; es gehört ersetzt. Für Österreich und die Schweiz gelten eigene Gesetze: [Österreich](/de/ratgeber/ki-bilder-kennzeichnen-oesterreich/), [Schweiz](/de/ratgeber/ki-bilder-kennzeichnen-schweiz/).
-   **Erfundene Kundenstimmen.** Nr. 23c des Anhangs zum UWG erklärt „die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung“ gegenüber Verbrauchern nach § 3 Abs. 3 UWG für „stets unzulässig“. Ob ein UGC-artiges KI-Video, in dem eine KI-Person als zufriedener Kunde auftritt, eine solche gefälschte Empfehlung ist, hat kein Gericht entschieden (eigene Lesart: Es liegt nahe, wenn das Video als echte Kundenerfahrung wirkt). Ein KI-Label beseitigt diesen Eindruck nicht sicher.

## Was verlangen Meta, YouTube, TikTok und Google für Videos?

Die Plattformen haben eigene Regeln, die teils enger, teils weiter sind als die KI-VO. Stand der Plattformseiten: 01.10.2026; Regeln ändern sich oft, prüf sie vor jeder Kampagne dort nach.

Kanal

Selbstkennzeichnung verlangt

KI-Stimme

Was die Plattform selbst tut

Meta (Facebook, Instagram, Threads), Beiträge

fotorealistische Videos und realistisch klingendes Audio

Reel mit realistischer KI-Stimme und Song mit KI-Gesang als Beispiele für Pflicht

„AI info“ bei Branchen-Signalen oder Selbstangabe

Meta, Anzeigen

keine Pflicht für kommerzielle Anzeigen gefunden; eigene Regel für Anzeigen zu sozialen Themen, Wahlen und Politik

keine eigene Regel gefunden

Label bei Metas eigenen KI-Werkzeugen; Drittwerkzeuge über Signale, Label unter „About this ad“ im Dreipunkt-Menü

YouTube

realistische Inhalte, die mit KI erzeugt oder wesentlich verändert wurden

Klon der eigenen Stimme für Voiceover oder Synchronfassung ausdrücklich ohne Angabe; KI-Musik mit Angabe

Label unter dem Player, bei Shorts auf dem Video; automatisch bei C2PA, eigenen KI-Werkzeugen und interner Erkennung

TikTok, Beiträge (ab 24.09.2026)

realistisch wirkende Menschen oder Szenen

Pflicht, wenn KI-Audio die Stimme einer realen Person nachahmt; generisches Text-to-Speech ohne Angabe

AIGC-Label, auch automatisch bei technischen Metadaten

TikTok, Anzeigen

vollständig KI-generierte Bilder, Videos oder Audios, erheblich veränderte Inhalte

Pflicht bei KI-Stimmklon

Schalter „This ad contains AI-generated content“; sonst Ablehnung oder Einschränkung

Google Ads, auch YouTube-Anzeigen

keine eigene Pflicht gefunden; Label-Einstellung je Asset

keine eigene Regel gefunden

Overlay auf der Anzeige bei EU-Kampagnen mit markierten Assets, weltweit Hinweis im Menü

### Meta

-   **Beiträge**: „Meta requires you to label content you share that has photorealistic video or realistic-sounding audio that has been digitally generated or altered, including with AI.“ Meta verlangt also ein Label für fotorealistische Videos und realistisch klingendes Audio, das digital erzeugt oder verändert wurde (Meta-Hilfe zu Threads). Als Beispiele nennt die Seite „A reel narrated with a realistic AI-generated voiceover“ und „A song created using AI-generated vocals“; nicht nötig ist es etwa für ein Landschaftsvideo im Cartoon-Stil. Für Facebook und Instagram hat Meta dieselbe Regel für organische Inhalte angekündigt und dazu geschrieben: „we may apply penalties if they fail to do so“ (Newsroom, 06.02.2024).
-   **Anzeigen**: Eine Pflicht zur Selbstkennzeichnung für gewöhnliche Werbeanzeigen fand sich nicht. Meta kennzeichnet Bilder und Videos, die mit den eigenen generativen Werkzeugen erstellt oder wesentlich bearbeitet wurden; enthält die Anzeige dadurch einen fotorealistischen KI-Menschen, steht das Label direkt neben dem Hinweis auf die gesponserte Anzeige. Seit einem Update vom 01.06.2026 will Meta auch Anzeigen aus fremden KI-Werkzeugen über Branchen-Signale erkennen und das Label unter „About this ad“ im Dreipunkt-Menü zeigen. Bei Anzeigen zu sozialen Themen, Wahlen und Politik müssen Werbetreibende digital erstellte oder veränderte Bilder, Videos und Audios offenlegen.

### YouTube

-   **Pflicht**: Creator müssen KI-Inhalte offenlegen, die eine reale Person etwas sagen oder tun lassen, was sie nicht getan hat, Aufnahmen realer Ereignisse oder Orte verändern oder eine realistische Szene erzeugen, die nie stattgefunden hat; das geht in YouTube Studio unter „AI use“. Ausdrücklich keine Angabe verlangt YouTube für „Cloning one’s own voice to create voice overs or dubs“, also den Klon der eigenen Stimme für Voiceover und Synchronfassungen, außerdem für Beauty-Filter, Farbkorrektur und Untertitel. Angeben musst Du dagegen „AI generated music“.
-   **Was YouTube selbst tut**: Bei fotorealistischen Inhalten steht das Label seit Mai 2026 direkt unter dem Player, bei Shorts als Overlay auf dem Video (Blog, 27.05.2026). YouTube setzt es automatisch bei Inhalten aus eigenen KI-Werkzeugen, bei C2PA-Metadaten und bei interner Erkennung.
-   **Achtung**: Dass YouTube für den eigenen Stimmklon keine Angabe verlangt, sagt nichts über die KI-VO. Die RTR sieht bei einer KI-generierten Wiedergabe der eigenen Stimme eine Kennzeichnungspflicht (siehe oben).

### TikTok

-   **Beiträge**: Nach den Community-Richtlinien, gültig ab 24.09.2026, musst Du Inhalte kennzeichnen, die mit KI oder erheblicher Bearbeitung realistisch wirkende Menschen oder Szenen zeigen, mit dem AIGC-Label oder einer eigenen klaren Bildunterschrift, einem Sticker oder Wasserzeichen. Ausdrücklich nötig ist das, wenn „AI-generated audio mimics the voice of a real person“; nicht nötig bei „generic text-to-speech (TTS) narration, when the TTS isn’t a recognizable voice of a known individual“. Nicht erlaubt sind unter anderem KI-Inhalte, in denen eine öffentliche Person Produkte unterstützt, zu denen sie sich nie geäußert hat.
-   **Anzeigen**: Kennzeichnen musst Du nach der Werberichtlinie (Stand April 2026) „Content that contains images, video, or audio that are completely AI-generated“ und Inhalte, die mit KI wesentlich verändert wurden, etwa wenn eine Person per KI-Stimmklon etwas sagt, das sie nicht gesagt hat. Das geht mit dem Schalter „This ad contains AI-generated content“ im Ads Manager oder einem eigenen klaren Hinweis, Wasserzeichen oder Sticker. „If we identify AI-generated content that has not been disclosed, your ad will be rejected or restricted.“ Spark Ads folgen den Community-Richtlinien.
-   **TikTok Shop**: Die EU-Fassung der Shop-Richtlinie vom 28.08.2026 verlangt die Offenlegung im Inhalt oder per Schalter und untersagt die oben genannten KI-Darstellungen von Prominenten und Fachleuten.

### Google Ads und YouTube-Anzeigen

„Starting in July of 2026, Google permits adding text or visual labels directly within image and video ad creatives that were generated or modified using AI“: Seit Juli 2026 erlaubt Google eigene Text- oder Bildlabels in Bild- und Video-Creatives, ohne dass sie gegen die Regeln zu Text-Overlays und Wasserzeichen verstoßen. Mit der Label-Einstellung markierte Assets bekommen weltweit einen Hinweis unter „How this ad was made“ im Menü der Anzeige; bei Kampagnen mit Ausrichtung auf die EU, Indien und New York zeigen die Anzeigen zusätzlich ein sichtbares Overlay. Lädst Du ein Video aus Google Ads heraus zu YouTube hoch, fragt Google, ob KI verwendet wurde. Google weist selbst darauf hin, dass die Einstellung die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nicht sicherstellt.

### Was das für Dich heißt

Stellt eine sehr große Online-Plattform ein Werkzeug bereit, mit dem Du einen Deepfake klar und unterscheidbar offenlegen kannst, darfst Du Dich innerhalb dieser Plattform darauf stützen; Deine Verantwortung bleibt (Leitlinien Rn. 126). Ein Hinweis in Menüebenen gilt aber nicht als klar (Rn. 142). Wo das Plattform-Label nur hinter einem Menü steht, etwa bei Metas Anzeigen, gehört ein eigenes Label ins Video. Mehr zu Anzeigen und Marktplätzen, auch für Bilder: [KI-Bilder auf Marktplätzen und in Anzeigen](/de/ratgeber/ki-bilder-marktplaetze-anzeigen/).

## Was macht Shopify mit Produktvideos?

-   **Formate und Grenzen**: Shopify nimmt Videodateien als .mp4, .mov oder .webm an, bis 10 Minuten, bis 1 GB und bis 4K. „Shopify converts and serves all videos as .mp4 or HLS format“: Ausgeliefert werden alle Videos als MP4 oder HLS, in Browsern mit Streaming je nach Verbindung und Auflösung des Originals in 480p, 720p oder 1080p (Shopify Help Center). Alternativ lassen sich YouTube- oder Vimeo-Links einbetten.
-   **Gespeicherte Fassungen**: Laut Admin-API hat ein Shopify-Video mehrere Quellen: „Types of sources include the original video, lower resolution versions of the original video, and an m3u8 playlist file.“ Neben dem Original gibt es also niedriger aufgelöste Fassungen und eine HLS-Playlist. Ein Feld für Alternativtext hat das Video-Objekt ebenfalls.
-   **Metadaten**: Ob C2PA-Angaben oder andere Herkunftsmarker eines KI-Videos in den ausgelieferten Fassungen erhalten bleiben, ist nicht gemessen. Die Hilfeseite sagt dazu nichts. Für Bilder ist gemessen, dass die ausgelieferten Kopien Marker meist verlieren: Am 30.09.2026 trugen von 38 markierten Bildern nur 6 ihren Marker noch an der ausgelieferten Kopie. Auf Videos lässt sich das nicht übertragen.
-   **Folge**: Ein ins Video eingebranntes Label ist Teil des Bildinhalts; eine Markierung in den Metadaten ist für Besucher ohnehin nicht sichtbar und genügt nach Rn. 117 nicht.

## Was ist mit älteren Videos?

Deepfakes, die vor dem 02.08.2026 erzeugt oder manipuliert wurden, müssen nach den Leitlinien nicht nachträglich gekennzeichnet werden; Betreiber und andere, die solche Inhalte besitzen oder verbreiten, werden aber ermutigt, es ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu tun (Rn. 154). Die RTR liest das strenger. Einzelheiten, die für Videos genauso gelten: [KI-Altbilder vor dem 02.08.2026 nachträglich kennzeichnen?](/de/ratgeber/altbilder-vor-august-2026/) Veränderst oder vertonst Du ein älteres Video nach dem 02.08.2026 mit KI, spricht viel dafür, dass diese neue Manipulation unter die Pflicht fällt (eigene Lesart).

## Was ist offen?

-   **Bild-zu-Video**: Ob ein aus dem eigenen Produktfoto animiertes Video ein Deepfake ist, sagen die Leitlinien nicht. Die Einordnung oben ist eigene Lesart, ebenso die Wahl zwischen AI MODIFIED und AI GENERATED.
-   **Neutrale KI-Stimmen**: Zur synthetischen Stimme ohne reale Vorlage gibt es keine amtliche Aussage. Die RTR nennt als Beispiel den Fall, „wenn durch die KI eine bekannte menschliche Stimme erzeugt wird“; die Plattformen sind uneinheitlich (Meta verlangt ein Label, TikTok nicht).
-   **Eigene Stimme und Synchronisation**: Die RTR sieht bei KI-generierter Wiedergabe der eigenen Stimme eine Pflicht, YouTube verlangt keine Angabe; KI-Synchronisation und Lippensynchronisation nennen die Leitlinien nicht.
-   **KI-Musik**: Ob generische KI-Hintergrundmusik in einem Produktvideo ein Deepfake sein kann, ist nicht geklärt.
-   **Wie oft wiederholen**: Was „at regular intervals“ heißt, legt der Kodex nicht in Sekunden fest.
-   **Shopify**: ob Herkunftsmarker in Videos die Umwandlung in MP4 und HLS überstehen.
-   **Verbindlichkeit**: Die Leitlinien sind unverbindlich (Rn. 5), der Kodex bindet nur Unterzeichner, die RTR ist keine Aufsichtsbehörde. Zur Kennzeichnung von KI-Bildern im Onlinehandel war zum 30.09.2026 kein Durchsetzungsfall bekannt ([Tracker Oktober 2026](/de/ratgeber/ki-kennzeichnung-durchsetzung-oktober-2026/)); nach Fällen zu Videos wurde nicht gesondert gesucht.

## Kurz zusammengefasst

Für KI-Videos gilt dieselbe Regel wie für Bilder: Wirkt das Video als Deepfake, brauchst Du ein sichtbares Label. Realistische KI-Avatare, KI-Models, geklonte Stimmen realer Personen und fotorealistisch erzeugte Szenen gehören nach den Kommissions-Leitlinien dazu; Werbevideos, die ein Produkt vorführen, sind nach den Beispielen der Leitlinien keine Kunst im Sinne der Ausnahme. Das Label gehört spätestens an den Anfang und muss wiederholt werden, wenn Zuschauer vorhersehbar mittendrin einsteigen; bei kurzen Produktvideos ist ein durchgehendes Label oben rechts die einfachste Lösung. Ein Label ersetzt weder die Einwilligung einer realen Person noch ein Video, das Dein Produkt anders zeigt, als Du es lieferst. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

## Häufige Fragen

### Muss ich ein KI-Produktvideo im Shop kennzeichnen?

Wenn es ein Deepfake ist, ja: Art. 50 Abs. 4 KI-VO erfasst ausdrücklich Bild-, Ton- und Videoinhalte. Ein Deepfake liegt nach den Kommissions-Leitlinien vor, wenn das Video wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen merklich ähnelt und fälschlich als echt erscheinen würde (Rn. 113); dazu zählen ausdrücklich Konsumgüter und die Frage, wie sie tatsächlich aussehen oder benutzt werden. Ein fotorealistisch erzeugtes Produktvideo oder ein Video mit KI-Model kennzeichnest Du deshalb. Echte Aufnahmen, die eine KI nur entrauscht, farbkorrigiert oder im Ton angepasst hat, brauchen in der Regel kein Label (Rn. 116).

### Reicht ein Label am Anfang des Videos?

Nicht immer. Nach den Leitlinien genügt ein Hinweis nur am Anfang nicht, wenn vorhersehbar ist, dass Zuschauer das Video nicht von Beginn an sehen; dann soll er, wo möglich, später wiederholt werden (Rn. 143). Der Verhaltenskodex verlangt von seinen Unterzeichnern das Label am Anfang, wo möglich in regelmäßigen Abständen und mindestens nach Unterbrechungen, und empfiehlt, es während des ganzen Deepfakes zu zeigen (Sub-measure 1.2.2 lit. b). Für Produktvideos, die im Shop in Schleife laufen, ist ein durchgehendes Label oben rechts die einfachste Lösung (eigene Lesart).

### Brauche ich ein Label, wenn nur die Stimme im Video von einer KI stammt?

Bei der geklonten Stimme einer realen Person ja: Die Leitlinien zählen die Stimme ausdrücklich zu den Merkmalen von Personen (Rn. 113) und führen KI-Audio mit geklonten Stimmen als Deepfake-Beispiel. Die KI-Servicestelle der RTR sieht eine Kennzeichnungspflicht auch dann, wenn ein Avatar Deine eigene Stimme KI-generiert wiedergibt, obwohl Du den Text nicht gesprochen hast. Offen ist die neutrale synthetische Stimme ohne reale Vorlage; dazu äußern sich die Leitlinien nicht. Meta nennt ein Reel mit realistischer KI-Stimme als Beispiel für eine Kennzeichnungspflicht, TikTok verlangt für generische Text-to-Speech-Stimmen keine Angabe.

### Sind KI-Avatare in UGC-artigen Werbevideos erlaubt?

Art. 50 KI-VO verbietet sie nicht, verlangt aber ein Label: Realistische KI-Avatare sind Personen im Sinne des Deepfake-Begriffs (Rn. 113), und die Leitlinien nennen ein Video, in dem ein realistischer synthetischer Influencer ein gesponsertes Produkt testet, ausdrücklich als Deepfake ohne Kunstausnahme. Treten KI-Personen als zufriedene Kunden auf, kommt in Deutschland das Lauterkeitsrecht hinzu: Gefälschte Empfehlungen von Verbrauchern sind nach Nr. 23c des Anhangs zum UWG stets unzulässig; ob ein KI-Testimonial darunter fällt, ist nicht entschieden (eigene Lesart). Im TikTok Shop sind KI-Darstellungen von Prominenten und medizinischen Fachkräften in der Produktwerbung zudem verboten, auch mit Label.

### Gilt die Ausnahme für künstlerische oder satirische Werke auch für Werbespots?

Selten. Art. 50 Abs. 4 Satz 3 KI-VO schwächt die Pflicht nur für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder analoge Werke ab, und auch dann bleibt eine Offenlegung nötig, nur in einer Form, die den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Inhalte, die ausschließlich kommerziell und als solche erkennbar sind, fallen nach den Leitlinien heraus; Werbung kann nur in bestimmten Situationen ein kreatives oder fiktionales Werk sein (Rn. 122). Ein KI-Video im Stil von Teleshopping und ein synthetischer Influencer, der ein Produkt testet, sind dort ausdrücklich keine solchen Werke.

### Reicht das KI-Label von Meta, TikTok oder YouTube?

Innerhalb der Plattform kann es reichen: Stellt eine sehr große Online-Plattform ein Werkzeug bereit, mit dem Du einen Deepfake klar und unterscheidbar offenlegst, kannst Du Dich dort darauf stützen; Deine Verantwortung bleibt (Leitlinien Rn. 126). Ein Hinweis, der nur in Menüebenen steht, gilt nicht als klar (Rn. 142); das betrifft etwa Metas „About this ad“ im Dreipunkt-Menü. Für Deinen Shop und für Kanäle ohne sichtbares Plattform-Label brauchst Du ein eigenes Label im Video.

## Quellen

1.  Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), CELEX 32024R1689, Art. 3 Nr. 60, Art. 50 Abs. 2, 4, 5 und 6, Erwägungsgründe 133 und 134, Cellar-Resolver. [publications.europa.eu](http://publications.europa.eu/resource/celex/32024R1689) (Abruf 1. Oktober 2026)
2.  Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026 (Digital-Omnibus zur KI), CELEX 32026R1744, Art. 1 Nr. 4, 20 und 39 lit. b, Cellar-Resolver. [publications.europa.eu](http://publications.europa.eu/resource/celex/32026R1744) (Abruf 1. Oktober 2026)
3.  Europäische Kommission, Guidelines on the implementation of the transparency obligations under Article 50, Anhang zu C(2026) 5054 final vom 20.07.2026, Rn. 5, 12, 14, 60, 92, 113 bis 117, 119 bis 129, 141 bis 143, 148, 154. [ec.europa.eu](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/131215) (Abruf 1. Oktober 2026)
4.  Europäische Kommission, Code of Practice on Transparency of AI-generated Content, Sektion 2, Commitment 1 (Measure 1.1, 1.2), Commitment 3, Anhang 1. [ec.europa.eu](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/129555) (Abruf 1. Oktober 2026)
5.  Europäische Kommission, EU icons for labelling AI-generated content (Seitenstand 24.09.2026). [digital-strategy.ec.europa.eu](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content) (Abruf 1. Oktober 2026)
6.  Europäische Kommission, Transparency obligations under Article 50 of the AI Act (FAQ, Seitenstand 24.07.2026). [digital-strategy.ec.europa.eu](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/transparency-obligations-under-article-50-ai-act) (Abruf 1. Oktober 2026)
7.  RTR, KI-Servicestelle, FAQ, Fragen zu KI-generierten Videos, zu Videos mit KI-Avataren bzw. digitalen Zwillingen und zu Voicebots. [rtr.at](https://www.rtr.at/rtr/service/ki-servicestelle/faq/FAQ.de.html) (Abruf 1. Oktober 2026)
8.  Wettbewerbszentrale, Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, Leitfaden Version 2.0, Stand 29.07.2026. [wettbewerbszentrale.de](https://www.wettbewerbszentrale.de/wp-content/uploads/2026/07/2026_07_Leitfaden_KI_generierte_inhalte_version2.pdf) (Abruf 1. Oktober 2026)
9.  Kunsturhebergesetz (KUG), §§ 22 und 23. [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html) (Abruf 1. Oktober 2026)
10.  Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 3 Abs. 3, § 5 und Anhang Nr. 23c. [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/anhang.html) (Abruf 1. Oktober 2026)
11.  Österreichisches Urheberrechtsgesetz, § 78 (Bildnisschutz), RIS. [ris.bka.gv.at](https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848&Paragraf=78) (Abruf 1. Oktober 2026)
12.  Meta-Hilfebereich (Threads), Label für KI-Inhalte, Abschnitt „When the AI content label is required“. [help.instagram.com](https://help.instagram.com/407718162047721/) (Abruf 1. Oktober 2026)
13.  Meta Newsroom, Labeling AI-Generated Images on Facebook, Instagram and Threads (06.02.2024). [about.fb.com](https://about.fb.com/news/2024/02/labeling-ai-generated-images-on-facebook-instagram-and-threads/) (Abruf 1. Oktober 2026)
14.  Meta Newsroom, Expanding GenAI Transparency for Meta’s Ads Products (03.02.2025, Update vom 01.06.2026). [about.fb.com](https://about.fb.com/news/2025/02/gen-ai-transparency-metas-ads-products/) (Abruf 1. Oktober 2026)
15.  YouTube-Hilfe, Disclosing use of GenAI content. [support.google.com](https://support.google.com/youtube/answer/14328491) (Abruf 1. Oktober 2026)
16.  YouTube Blog, Improving AI labels for viewers and creators (27.05.2026). [blog.youtube](https://blog.youtube/news-and-events/improving-ai-labels-viewers-creators/) (Abruf 1. Oktober 2026)
17.  TikTok Community Guidelines, Integrity and Authenticity, Abschnitt Edited Media and AI-Generated Content (gültig ab 24.09.2026). [tiktok.com](https://www.tiktok.com/community-guidelines/en/integrity-authenticity) (Abruf 1. Oktober 2026)
18.  TikTok Ads-Hilfe, TikTok Ads Policy: Misleading and false content (Stand April 2026). [ads.tiktok.com](https://ads.tiktok.com/help/article/tiktok-ads-policy-misleading-and-false-content) (Abruf 1. Oktober 2026)
19.  TikTok Ads-Hilfe, Add disclaimers to ads (Stand September 2025). [ads.tiktok.com](https://ads.tiktok.com/help/article/add-disclaimers-to-ads) (Abruf 1. Oktober 2026)
20.  TikTok Shop EU-Akademie, Künstlich generierte Inhalte durch künstliche Intelligenz (AIGC), 28.08.2026. [seller-de.tiktok.com](https://seller-de.tiktok.com/university/essay?knowledge_id=6752261875877653&default_language=de-DE) (Abruf 1. Oktober 2026)
21.  Google-Werberichtlinien, Updates to AI labeling requirements (July 2026). [support.google.com](https://support.google.com/adspolicy/answer/17257106) (Abruf 1. Oktober 2026)
22.  Google-Ads-Hilfe, Use AI content label settings and disclosures. [support.google.com](https://support.google.com/google-ads/answer/17140115) (Abruf 1. Oktober 2026)
23.  Shopify Help Center, Product media types, Abschnitt Videos. [help.shopify.com](https://help.shopify.com/en/manual/products/product-media/product-media-types) (Abruf 1. Oktober 2026)
24.  Shopify, GraphQL Admin API 2026-07, Objekte Video und VideoSource. [shopify.dev](https://shopify.dev/docs/api/admin-graphql/latest/objects/VideoSource) (Abruf 1. Oktober 2026)

Dieser Artikel ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob ein Bild kennzeichnungspflichtig ist, entscheidest Du; für Deinen konkreten Fall frag bitte einen Anwalt.

Weiterlesen

[01 · Pflicht KI-Kennzeichnungspflicht 2026: Bilder, Texte, Videos und Chatbots](/de/ratgeber/ki-kennzeichnungspflicht/) [28 · Praxis KI-Kennzeichnungspflicht rückwirkend? Alte KI-Bilder vor August 2026](/de/ratgeber/altbilder-vor-august-2026/)

Ich finde die KI-Nachweise. Du entscheidest per Klick.

[Im Shopify App Store ansehen](https://apps.shopify.com/easy-ai-act-image-labels?utm_source=easyaiactlabels&utm_medium=website&utm_content=artikel)
