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> Marker am Original, Heuristik, Detektor, Wasserzeichen: die vier Klassen der KI-Bild-Erkennung, und warum ein fehlender Marker nichts belegt.

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# Nachweis oder Hinweis: Wie erkennst Du KI-Bilder?

Stand: 16\. September 2026 Verantwortlich: Martin Jäger 8 Min. Lesezeit

Kurzantwort

KI-Bilder lassen sich auf vier Wegen erkennen, die unterschiedlich belastbar sind. Nur ein Herkunftsmarker am Original (C2PA, IPTC) ist ein Nachweis; ein Wahrscheinlichkeits-Detektor liefert einen Hinweis, ein Dateiname ein schwaches Signal, ein Anbieter-Wasserzeichen bestätigt nur die Ausgabe dieses Anbieters. In keiner Klasse belegt ein negatives Ergebnis, dass ein Bild kein KI-Bild ist; geprüft wird am unveränderten Original, weil die Shopify-CDN neu kodierte Kopien liefert, die Marker meist nicht mehr tragen (Messungen 01.09. und 10.09.2026).

Ob ein Bild aus einem KI-Werkzeug stammt, lässt sich mit bloßem Auge immer seltener erkennen. Es gibt Wege, es festzustellen, die sich stark in ihrer Belastbarkeit unterscheiden. Die [Detektions-Taxonomie v1.0](/de/taxonomie/) (Stand 14.09.2026) sortiert sie in vier Klassen. Wer die Klassen kennt, weiß, wann ein Ergebnis ein Nachweis ist, wann es nur ein Hinweis ist, und warum ein leerer Befund keine Entwarnung bedeutet.

## Welche vier Wege gibt es, ein KI-Bild zu erkennen?

Klasse

Was geprüft wird

Was ein Treffer bedeutet

Was ein Nicht-Treffer bedeutet

Begriff

1 Marker am Original

Herkunftsangaben, die der Generator in die Datei schreibt (C2PA/Content Credentials, IPTC DigitalSourceType, XMP)

KI-Herkunft belegt

keine Aussage

Nachweis

2 Heuristik

Dateiname, Alt-Text, Metadaten-Fragmente

kann auf KI hindeuten

keine Aussage

schwaches Signal

3 Wahrscheinlichkeits-Detektor

ein Modell schätzt anhand von Bildmustern

Wahrscheinlichkeit, keine Tatsache

keine Aussage

Hinweis

4 Anbieter-Bestätigung

der Detektor eines Anbieters erkennt sein eigenes unsichtbares Wasserzeichen

der Anbieter bestätigt seine eigene Ausgabe

keine Aussage

Bestätigung, kein Nachweis

Die rechte Spalte gilt für alle vier Klassen: Ein negatives Ergebnis belegt nirgends, dass ein Bild kein KI-Bild ist.

## Was sind C2PA, Content Credentials und IPTC-Marker?

Viele Generatoren schreiben beim Speichern eine maschinenlesbare Herkunftsangabe in die Datei. Zwei Formen sind verbreitet:

-   **C2PA / Content Credentials**: ein kryptografisch signiertes Manifest. Es nennt den Signierer (etwa die Organisation hinter dem Modell), oft das Werkzeug und die ausgeführten Aktionen.
-   **IPTC DigitalSourceType**: ein Feld mit dem Wert `trainedAlgorithmicMedia` (vollständig KI-erzeugt) oder `compositeWithTrainedAlgorithmicMedia` (echtes Bild mit KI-Anteil).

Ein gefundener Marker belegt, dass der Erzeuger das Bild als KI-Ausgabe deklariert hat. Das ist ein Nachweis: Der Erzeuger selbst hat die Herkunft in die Datei geschrieben. Wie verbreitet solche Marker sind, zeigt eine Messreihe vom 01.09.2026 im lakör-Prüfstand: Von 47 Bildmodellen aus dem Katalog eines Aggregators (Magnific/Freepik, Abruf über dessen API) setzten 34 ein signiertes C2PA-Manifest mit `trainedAlgorithmicMedia`, 13 setzten nichts. Bei zwei der 34 (Grok) ist das Manifest nur selbstsigniert, also nicht auf einen Aussteller rückführbar. Der Bildeditor im Shopify-Produkt („Hintergrund generieren”) schrieb am selben Tag bei einem Testbild keinerlei Metadaten; das Ergebnis war metadatenseitig von einem echten Foto nicht zu unterscheiden. Ein Nachtest nach dem 02.12.2026 ist vorgesehen.

Zur Einordnung gehört die Rechtslage: Die maschinenlesbare Markierung schuldet der **Anbieter** des Generators nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO (VO (EU) 2024/1689). Für Systeme, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, läuft diese Pflicht erst ab dem 02.12.2026 (Art. 111 Abs. 4 in der Fassung der VO (EU) 2026/1744). Eine Lücke im Marker-Bestand im Herbst 2026 ist deshalb normal. Den Händler trifft seit dem 02.08.2026 eine andere Pflicht: die sichtbare Offenlegung nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO bei KI-Bildern, die als echt wirken können (Deepfake nach Art. 3 Nr. 60). Ein Marker in der Datei ersetzt sie nicht; die Kommissions-Leitlinien C(2026) 5054 final vom 20.07.2026 sagen in Rn. 117 ausdrücklich, dass Betreiber sich nicht auf die maschinenlesbare Markierung des Anbieters berufen dürfen. Welche Bildtypen unter diese Pflicht fallen, ist Thema eigener Ratgeber ([Übersicht](/de/ratgeber/)).

## Warum belegt ein fehlender Marker nichts?

Das ist der Punkt, an dem die meisten Fehlschlüsse entstehen. Ein Marker fehlt aus mindestens drei Gründen, und der Prüfer kann sie von außen nicht unterscheiden:

1.  **Das Werkzeug schreibt keinen.** 13 von 47 Modellen taten es in der Messung vom 01.09.2026 nicht.
2.  **Der Exportweg hat ihn zerstört.** Ein Screenshot enthält nie Herkunftsangaben: Das Betriebssystem erzeugt eine neue Datei aus Pixeln; in der Gegenprobe vom 01.09.2026 blieben 144 Byte EXIF und 54 Byte IPTC ohne jeden Herkunftswert übrig. Auch eine Formatumwandlung beim Download reicht: Dasselbe Modell (Recraft V4.1) lieferte über die API ein natives PNG mit einem C2PA-Manifest von 3.174 Byte, als JPEG aus der Weboberfläche dagegen gar nichts mehr (Messung 01.09.2026).
3.  **Die Auslieferung hat neu kodiert.** Dazu gleich mehr.

C2PA und IPTC sind außerdem kein Detektor. Sie transportieren eine Behauptung des Erzeugers und messen nichts am Bild. Die IPTC-FAQ (Stand 08.07.2026) formuliert es so: „Does C2PA detect deepfakes or AI-generated content? No. \[…\] They simply extract the data that was put there by its creator or publisher.”

Daraus folgt die Asymmetrie, die in jede Auswertung gehört:

-   **Marker gefunden**: Der Erzeuger hat das Bild als KI-Ausgabe deklariert. Das ist ein Nachweis.
-   **Marker fehlt**: keine Aussage. Es kann ein echtes Foto sein, ein KI-Bild ohne Marker oder eines, dessen Marker unterwegs verloren ging.

## Was taugt ein Wahrscheinlichkeits-Detektor?

Ein Detektor der Klasse 3 arbeitet anders: Ein trainiertes Modell schätzt anhand von Bildmustern, ob ein Bild künstlich erzeugt wurde, und gibt eine Wahrscheinlichkeit aus. Das ist nützlich, wenn kein Marker vorhanden ist, hat aber zwei Grenzen.

Erstens liefert er keine Tatsache, sondern eine Schätzung. Zweitens kommen Fehlalarme auf echten Produktfotos vor, und umgekehrt können ihm KI-Bilder entgehen, deren Muster er nicht kennt. Eigene Messwerte zur Fehlalarm-Quote auf Produktfotos liegen zum 14.09.2026 nicht vor. Die Taxonomie nennt solche Ergebnisse deshalb Hinweis, nie Nachweis. Ein Hinweis ist ein Anlass, ein Bild genauer anzusehen, keine Grundlage, um über ein fremdes Bild zu urteilen. Für Deinen eigenen Katalog kann er eine Prüfreihenfolge vorgeben; die Entscheidung, ob ein Label gesetzt wird, bleibt bei Dir.

## Was ist mit Dateinamen und Alt-Texten?

Ein Dateiname wie `midjourney_produkt_03.png` oder ein Alt-Text mit dem Vermerk „KI-generiert” ist ein schwaches Signal. Es kann auf ein KI-Bild hindeuten, ist aber leicht zu fälschen und leicht zu verlieren: Ein Umbenennen beim Upload oder eine SEO-App, die Alt-Texte überschreibt, löscht es still. Als Suchhilfe im eigenen Bestand ist die Heuristik brauchbar, als Beleg nicht.

## Ist ein unsichtbares Wasserzeichen wie SynthID ein Nachweis?

Nein. Einige Anbieter betten ein unsichtbares Wasserzeichen in die Pixel ein und bieten einen eigenen Detektor an, der es wiedererkennt. Ein Beispiel liefert die Messung vom 01.09.2026: Das C2PA-Manifest eines Google-Gemini-Bildes deklariert wörtlich die Aktion „Applied imperceptible SynthID watermark”.

Das ist die Markierung des Anbieters nach Art. 50 Abs. 2, kein Marker am Original, den ein unabhängiger Leser prüfen könnte. Ein positives Ergebnis bestätigt die Ausgabe eines bestimmten Anbieters. Ein negatives Ergebnis sagt nur, dass dieser eine Anbieter sein Wasserzeichen nicht findet, nichts über andere Werkzeuge. Deshalb wird diese Klasse getrennt geführt, mit Anbietername und Datum, und nie mit einer Marker-Quote verrechnet.

## Warum muss die Prüfung am Original stattfinden?

Für Shopify-Shops ist das der entscheidende technische Punkt. Shopify speichert die hochgeladene Datei unverändert und stellt sie über die Admin-Schnittstelle als `originalSource` bereit. Was der Shop-Besucher sieht, ist eine andere Datei: Das Content Delivery Network (CDN) kodiert das Bild für die angeforderte Breite und das Format neu, und dabei bleiben Metadaten meist auf der Strecke.

Gemessen wurde das mehrfach, jeweils mit Datum (eigene Messungen):

Messung

Zugriffsweg

Ergebnis

01.09.2026, 47 Bilder aus neun Signaturketten als Produktmedien hochgeladen

`originalSource`

47 von 47 in der Dateigröße byte-gleich zur lokalen Datei, 34 von 34 Markern erhalten

01.09.2026, dieselben Bilder

CDN-Auslieferung

5 von 34 Markern erhalten

10.09.2026, drei Produktbilder mit nachweislich vorhandenem C2PA-Marker

CDN-`image.url`

0 von 3 Markern erhalten

Der CDN-Befund ist datiert und kann sich ändern; er beschreibt die Auslieferung, nicht den Speicher. Für die Frage „ist dieses Bild KI-generiert” ist die Storefront der falsche Ort: Dasselbe Bild kann in einer Bildbreite einen Marker tragen und in einer anderen nicht. Wer die Storefront scannt, misst die Bildpipeline statt der Bildherkunft. Die App Easy AI Act Image Labels liest deshalb ausschließlich das Original über `originalSource`.

Eine Grenze bleibt: Kollektionsbilder ohne Datei in der Mediathek (etwa aus älterem oder importiertem Bestand) besitzen kein `originalSource` und sind damit nicht prüfbar (Messungen 07.09. und 10.09.2026). Prüfbar wird ein solches Bild, wenn Du es unter Inhalte > Dateien hochlädst und in der Kollektion von dort auswählst.

Für Deinen eigenen Arbeitsablauf heißt das: Lade Generator-Ausgaben immer über den offiziellen Download-Knopf im nativen Format herunter, nie als Screenshot, nie über eine angebotene Formatumwandlung, und schalte keinen Komprimierer dazwischen.

## Was belegt ein Prüfprotokoll, und was nicht?

Die Kommissions-Leitlinien erwarten von Betreibern, die dem Verhaltenskodex nicht beigetreten sind, dass sie gegenüber der Marktüberwachung darlegen können, wie ihre Maßnahmen die Pflichten umsetzen (Rn. 148). Ohne Dokumentation geht das nicht.

Ein Prüfprotokoll ist dafür ein sinnvolles Werkzeug, solange klar ist, was es leistet: Es belegt Marker-Funde, die Sichtbarkeit der Labels und Deine Entscheidungen. Es belegt nicht, dass Bilder ohne Marker keine KI-Bilder sind.

Konkret hält ein brauchbares Protokoll fest:

-   welche Bilder wann mit welchem Verfahren geprüft wurden,
-   welche Marker gefunden wurden (Werkzeug, Signierer, Datum),
-   welche Bilder ohne Marker geblieben sind, mit dem Vermerk „keine Aussage”,
-   welche Bilder Du selbst als KI-Bild eingestuft und gekennzeichnet hast,
-   ob und wo das Label im Shop sichtbar war.

Was es nicht ersetzt: die Entscheidung, ob ein Bild kennzeichnungspflichtig ist. Die hängt nicht an der Technik, sondern an der Frage, ob das Bild über das echte Produkt täuscht (Leitlinien Rn. 113 bis 116). Und es heilt keine Irreführung: Ein KI-Bild, das ein Produkt anders zeigt als geliefert, bleibt irreführend, ob gekennzeichnet oder nicht (für Deutschland § 5 UWG, Stand 31.08.2026).

## Was folgt daraus für Deinen Shop?

1.  **Kenne Deine Werkzeuge.** Du weißt selbst, welche Bilder aus einem Generator stammen. Diese Kenntnis ist eine belastbare Quelle, die keinen Marker braucht.
2.  **Lies Ergebnisse mit ihrer Klasse.** Marker am Original ist ein Nachweis, ein Detektor-Ergebnis ein Hinweis, ein Dateiname ein schwaches Signal, ein Wasserzeichen die Bestätigung eines Anbieters.
3.  **Behandle „nichts gefunden” als „nichts gefunden”.** Nicht als Entwarnung.
4.  **Prüfe am Original, nicht an der Auslieferung.** Und halte Originale prüfbar, indem Du sie nativ herunterlädst und über die Mediathek hochlädst.
5.  **Dokumentiere, was Du geprüft und entschieden hast.** Mit Datum, Verfahren und dem Vermerk, was das Protokoll nicht belegt.

Die Rechtslage zu Art. 50 KI-VO ist jung; Gerichtsentscheidungen zur KI-Bildkennzeichnung waren zum 31.08.2026 in Deutschland, Österreich und der Schweiz nicht bekannt.

## Häufige Fragen

### Was ist der Unterschied zwischen Nachweis und Hinweis?

Ein Nachweis ist ein maschinenlesbarer Herkunftsmarker am Original (C2PA/Content Credentials, IPTC DigitalSourceType), den der Generator selbst geschrieben hat. Ein Hinweis ist das Ergebnis eines Wahrscheinlichkeits-Detektors, der aus Bildmustern schätzt und dabei falsch liegen kann. Nur der Nachweis belegt die KI-Herkunft.

### Mein Scan hat keinen Marker gefunden. Ist das Bild dann kein KI-Bild?

Nein, ein fehlender Marker ist keine Aussage: Von 47 gemessenen Bildmodellen schrieben am 01.09.2026 13 gar keinen, und Screenshots oder Formatumwandlungen löschen vorhandene Marker. Bilder, von denen Du weißt, dass sie aus einem Generator stammen, ordnest Du unabhängig vom Scan-Ergebnis selbst ein: Kennzeichnungspflichtig nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO sind sie, wenn sie als echt wirken können (Leitlinien Rn. 113 bis 116 vom 20.07.2026), bei fotorealistischen Bildern im Zweifel ja.

### Warum reicht es nicht, die Bilder im Shop zu prüfen, so wie Kunden sie sehen?

Die Shopify-CDN liefert neu kodierte Kopien aus, die Metadaten meist nicht mehr tragen: Am 01.09.2026 kamen 5 von 34 Markern über die CDN durch, am 10.09.2026 bei drei Kontrollbildern keiner. Das unveränderte Original hält Shopify getrennt vor und stellt es über die Admin-Schnittstelle als originalSource bereit; dort waren alle 34 Marker erhalten.

### Ist ein unsichtbares Wasserzeichen wie SynthID ein Nachweis?

Nein. Ein Wasserzeichen kann nur der Anbieter selbst mit seinem Detektor lesen; es ist seine Markierung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO, kein prüfbarer Marker am Original. Ein positives Ergebnis bestätigt die Ausgabe dieses einen Anbieters, ein negatives sagt nichts über andere Werkzeuge.

### Reicht ein C2PA-Marker in der Datei als Kennzeichnung durch den Händler?

Nein. Die maschinenlesbare Markierung ist Sache des Anbieters (Art. 50 Abs. 2); Dich als Betreiber trifft seit dem 02.08.2026 die sichtbare Offenlegung nach Art. 50 Abs. 4 bei Bildern, die als echt wirken können. Die Kommissions-Leitlinien vom 20.07.2026 sagen in Rn. 117, dass Betreiber sich nicht auf die Markierung des Anbieters berufen dürfen; es braucht etwas Sichtbares am Bild.

## Quellen

1.  Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 3 Nr. 4 und Nr. 60, Art. 50, Art. 111. [eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj) (Abruf 31. August 2026)
2.  Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI), Art. 1 Nr. 39 lit. b (Art. 111 Abs. 4 KI-VO). [eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj) (Abruf 31. August 2026)
3.  Europäische Kommission, Guidelines on the implementation of the transparency obligations under Article 50, Anhang zu C(2026) 5054 final vom 20.07.2026 (Rn. 113-117, 142-148). [ec.europa.eu](https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/131215) (Abruf 31. August 2026)
4.  Europäische Kommission, Landingpage der Leitlinien zu Art. 50 KI-VO. [digital-strategy.ec.europa.eu](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-ai-systems) (Abruf 31. August 2026)
5.  Europäische Kommission, EU icons for labelling AI-generated content (Seitenstand 10.08.2026). [digital-strategy.ec.europa.eu](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content) (Abruf 31. August 2026)
6.  IPTC NewsCodes, Digital Source Type trainedAlgorithmicMedia. [cv.iptc.org](http://cv.iptc.org/newscodes/digitalsourcetype/trainedAlgorithmicMedia) (Abruf 31. August 2026)

Dieser Artikel ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob ein Bild kennzeichnungspflichtig ist, entscheidest Du; für Deinen konkreten Fall frag bitte einen Anwalt.

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