Abmahnung wegen KI-Bild ohne Kennzeichnung: was jetzt?

Stand: Verantwortlich: Martin Jäger Mit KI erstellt 12 Min. Lesezeit
Kurzantwort

Eine Abmahnung wegen eines KI-Bilds ohne Label solltest Du weder ungeprüft unterschreiben noch liegen lassen: Prüfe Frist, Absender und die Pflichtangaben nach § 13 Abs. 2 UWG, kennzeichne oder tausche die Bilder und lass die Unterlassungserklärung anwaltlich prüfen. Mahnt ein Mitbewerber ab, schließt § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG den Kostenersatz bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr aus und § 13a Abs. 2 UWG die Vertragsstrafe bei der ersten Abmahnung, wenn Du in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigst; ob ein fehlendes KI-Label darunter fällt, hat noch kein Gericht entschieden, und für Verbände gelten beide Ausnahmen nicht. Stand 30.09.2026 ist keine Abmahnung wegen fehlender KI-Bildkennzeichnung öffentlich bekannt.

Stand der Recherche: 01.10.2026. Dieser Ratgeber ist für den Fall geschrieben, dass eine Abmahnung kommt, weil ein KI-Bild in Deinem Shop ohne Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO zu sehen ist. Was die KI-Kennzeichnungspflicht insgesamt verlangt, steht im Ratgeber dazu. Stand 30.09.2026 ist keine solche Abmahnung öffentlich bekannt (Tracker zur Durchsetzung). Wie eine Abmahnung in Deutschland abläuft, was sie enthalten muss und was sie kosten darf, regelt aber schon heute das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Normen sind im Wortlaut zitiert, abgerufen am 01.10.2026 bei gesetze-im-internet.de (UWG zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.05.2026). An einer zentralen Stelle ist nicht entschieden, was davon für KI-Labels gilt; der Ratgeber sagt jeweils, wo.

Erst prüfen: nicht unterschreiben, nicht liegen lassen

Eine Abmahnung fordert Dich auf, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, meist mit einer vorformulierten Unterlassungserklärung und einer Frist. § 13 Abs. 1 UWG beschreibt den Zweck: Wer einen Unterlassungsanspruch hat, „soll“ den Schuldner vor einem gerichtlichen Verfahren abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit „durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen“.

Daraus folgen zwei Fehler, die Du vermeiden solltest:

  • Ungeprüft unterschreiben. Mit der Unterlassungserklärung verpflichtest Du Dich für die Zukunft, meist mit einer Vertragsstrafe für jeden weiteren Verstoß. Ob eine Vertragsstrafe überhaupt verlangt werden darf und wie weit die Erklärung reichen muss, hängt vom Absender und vom Vorwurf ab (siehe unten).
  • Liegen lassen. Wer nicht reagiert, riskiert, dass der Abmahnende gerichtlich vorgeht. Für Unterlassungsansprüche nach dem UWG erleichtert § 12 Abs. 1 UWG einstweilige Verfügungen: Sie können „auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden“.

Eine bestimmte Frist schreibt § 13 UWG nicht vor; sie steht in der Abmahnung. Prüfe in dieser Reihenfolge:

1. Frist. Trag sie sofort ein. Reicht sie nicht, um einen Anwalt einzuschalten, lass vor ihrem Ablauf um Verlängerung bitten.

2. Absender. Wer Unterlassung verlangen kann, steht in § 8 Abs. 3 UWG:

AbsenderVoraussetzung nach § 8 Abs. 3 UWG
Mitbewerber (Nr. 1)ein Mitbewerber, der „Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt“; Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, wer mit Dir „in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht“
Wirtschaftsverband (Nr. 2)eingetragen in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz (§ 8b UWG), mit einer erheblichen Zahl von Mitgliedern, die gleiche oder verwandte Waren auf demselben Markt vertreiben; die Wettbewerbszentrale steht in der Liste (Stand 04.12.2025)
Verbraucherverband (Nr. 3)eingetragen in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder im Verzeichnis der EU-Kommission für qualifizierte Einrichtungen
Kammern und Gewerkschaften (Nr. 4)Industrie- und Handelskammern, Handwerksorganisationen, andere berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gewerkschaften im Rahmen ihrer Aufgaben

Bei einem Mitbewerber lohnt die Frage, ob er tatsächlich vergleichbare Waren in nennenswertem Umfang verkauft. Bei einem Verband, ob er in der Liste steht.

3. Pflichtangaben. Nach § 13 Abs. 2 UWG muss die Abmahnung „klar und verständlich“ angeben:

  1. Name oder Firma des Abmahnenden, bei Vertretung auch des Vertreters,
  2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3,
  3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie er sich berechnet,
  4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
  5. in den Fällen des § 13 Abs. 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

Fehlt etwas davon, wirkt sich das auf die Kosten aus. Ersatz seiner Aufwendungen kann der Abmahnende nach § 13 Abs. 3 UWG nur verlangen, „soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht“. Umgekehrt hast Du nach § 13 Abs. 5 UWG einen Anspruch auf Ersatz Deiner eigenen Rechtsverteidigungskosten, soweit die Abmahnung unberechtigt ist, nicht den Anforderungen von Abs. 2 entspricht oder entgegen Abs. 4 Kostenersatz verlangt. Dieser Gegenanspruch ist auf die Höhe dessen begrenzt, was der Abmahnende selbst fordert, und bei einer unberechtigten Abmahnung ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden bei der Abmahnung nicht erkennbar war.

4. Der Vorwurf selbst. Welche Bilder sind genannt, auf welchen Seiten, mit welchem Datum? Ist das Bild KI-erzeugt oder KI-verändert, und wirkt es echt? Nicht jedes KI-Bild ist ein Deepfake im Sinne von Art. 50 Abs. 4 KI-VO; die Abgrenzung erklärt Welche Bilder im Shop brauchen ein KI-Label?. Prüfe auch, worauf sich der Abmahnende stützt: auf die fehlende Kennzeichnung (§ 5a UWG, Vorenthalten einer wesentlichen Information; ob Art. 50 zusätzlich eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG ist, ist nicht entschieden) oder darauf, dass das Bild das Produkt anders zeigt als geliefert (§ 5 UWG, Irreführung). Für die Kosten kann das einen Unterschied machen, wie der nächste Abschnitt zeigt.

Was darf ein Mitbewerber verlangen, was ein Verband?

Beim Kostenersatz und bei der Vertragsstrafe unterscheidet das UWG danach, wer abmahnt:

Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1)Verband oder Kammer (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4)
Unterlassungja, wenn ein Verstoß vorliegtja, wenn ein Verstoß vorliegt
Ersatz der Abmahnkosten (§ 13 Abs. 3)ausgeschlossen bei Verstößen nach § 13 Abs. 4 Nr. 1; ob ein fehlendes KI-Label dazu zählt, ist nicht entschiedenmöglich, wenn die Abmahnung berechtigt ist und § 13 Abs. 2 erfüllt
Vertragsstrafe bei der ersten Abmahnungausgeschlossen bei Verstößen nach § 13 Abs. 4, wenn Du in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigst (§ 13a Abs. 2)möglich
Obergrenze 1.000 Euro (§ 13a Abs. 3)wenn der Verstoß die Interessen anderer nur unerheblich beeinträchtigt und Du in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigstebenso

Der Wortlaut der beiden Ausnahmen für Mitbewerber:

§ 13 Abs. 4 UWG: „Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei 1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder 2. sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 […]“

§ 13a Abs. 2 UWG: „Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Absatz 1 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.“

Drei Einzelheiten:

  • Keine Größengrenze in Nr. 1. Die Grenze von 250 Mitarbeitern steht im Gesetzestext nur bei Nr. 2 (Datenschutz). Für die Vertragsstrafe gilt die Grenze von 100 Mitarbeitern aus § 13a Abs. 2.
  • „Telemedien“ ist die alte Fassung. Ältere Texte zitieren noch „in Telemedien“; die geltende Fassung spricht von digitalen Diensten nach dem Digitale-Dienste-Gesetz.
  • Verbände sind nicht erfasst. Beide Ausnahmen gelten nur für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1. Das OLG Hamm hat dazu auf die Gesetzesbegründung verwiesen: Die übrigen Anspruchsberechtigten sollen „weiterhin die Möglichkeit haben […], zur Streitbeilegung unmittelbar die Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung zu verlangen“ (Beschluss vom 06.02.2024, 4 W 22/23, mit Verweis auf BT-Drucksache 19/12084, S. 33 f.).

Im selben Beschluss hat das OLG Hamm für einen fehlenden Grundpreis im Onlineshop entschieden: Wer in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt, den Verstoß auf die Abmahnung eines Mitbewerbers hin abstellt und eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, gibt keine Veranlassung für ein gerichtliches Verfahren. Das ist die Entscheidung eines Oberlandesgerichts zur Preisangabenverordnung, nicht zu KI-Labels.

Fällt ein fehlendes KI-Label unter § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG?

Nicht entschieden. Kein Gericht hat bisher geklärt, ob ein Verstoß gegen Art. 50 Abs. 4 KI-VO ein Verstoß gegen eine „gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflicht“ im Sinne dieser Vorschrift ist (Stand 01.10.2026). Die folgende Einschätzung ist eine Lesart dieses Ratgebers, keine Rechtslage.

Dafür spricht:

  • Art. 50 Abs. 4 KI-VO verlangt von Betreibern, dass sie „offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden“. Das ist dem Inhalt nach eine Informationspflicht, und die Verordnung selbst spricht in Art. 50 Abs. 7 (in der Fassung der VO (EU) 2026/1744) von der „Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte“.
  • Der Verstoß geschieht im Onlineshop, also im elektronischen Geschäftsverkehr.
  • Nach der Gesetzesbegründung muss es keine Pflicht sein, die speziell für den Online-Handel gilt; es reicht, dass der Verstoß dort auftritt. So hat das OLG Hamm die Vorschrift auf den fehlenden Grundpreis angewandt (Beschluss vom 06.02.2024, 4 W 22/23, mit Verweis auf BT-Drucksache 19/12084, S. 32).
  • Dass die Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Knuspermüsli II, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 143/19) nach § 5a UWG und nicht nach § 3a UWG zu beurteilen ist, steht der Anwendung von § 13 Abs. 4 nach demselben Beschluss nicht entgegen.

Dagegen spricht oder offen ist:

  • Das OLG Köln hat den Kostenausschluss in einem Fall verneint, in dem ein Verstoß gegen eine Preisangabenpflicht (§ 11 Abs. 1 PAngV) zugleich eine Irreführung nach § 5 UWG war, und die Vorschrift für solche Fälle einschränkend ausgelegt (Urteil vom 27.03.2026, 6 U 77/25, Revision nicht zugelassen; das Gericht verweist auf Sosnitza, GRUR 2021, 671, 673, und Omsels/Zott, WRP 2021, 278, 285). Zeigt ein KI-Bild das Produkt anders, als es geliefert wird, ist das eine eigene Irreführung nach § 5 UWG. Nach dieser Linie hilft der Ausschluss dann nicht.
  • Das OLG Köln hat zusätzlich damit argumentiert, dass ein Kostenausschluss die Durchsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken schwächen würde, auf deren Art. 7 auch § 5a UWG beruht. Ob diese Begründung auch Fälle trägt, die nur auf § 5a UWG gestützt sind, ist offen.
  • Zur Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO ist keine Gerichtsentscheidung bekannt (Stand 30.09.2026), weder zum Kostenausschluss noch zur Frage, ob ein fehlendes Label überhaupt unlauter ist.

Was das für Dich heißt: Verlangt ein Mitbewerber Kosten oder eine Vertragsstrafe, ist das der erste Punkt, den Dein Anwalt prüfen sollte, mit beiden Entscheidungen im Blick. Verlass Dich nicht darauf, dass der Ausschluss sicher greift, und geh auch nicht davon aus, dass Kosten und Vertragsstrafe selbstverständlich geschuldet sind.

Woran erkennst Du eine missbräuchliche Abmahnung?

Nach § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung unzulässig, „wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist“. Abs. 2 nennt Fälle, in denen Missbrauch „im Zweifel“ anzunehmen ist:

  1. Die Abmahnung dient vorwiegend dazu, einen Anspruch auf Kostenersatz oder eine Vertragsstrafe entstehen zu lassen.
  2. Ein Mitbewerber mahnt eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen dieselbe Vorschrift ab, und die Anzahl steht außer Verhältnis zu seiner eigenen Geschäftstätigkeit, oder es ist anzunehmen, dass er das wirtschaftliche Risiko seines Vorgehens nicht selbst trägt.
  3. Der Gegenstandswert ist unangemessen hoch angesetzt.
  4. Offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen werden vereinbart oder gefordert.
  5. Die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung geht offensichtlich über den abgemahnten Verstoß hinaus.
  6. Mehrere Verstöße, die zusammen hätten abgemahnt werden können, werden einzeln abgemahnt.
  7. Bei mehreren Verantwortlichen werden die Ansprüche ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht.

Ein einzelnes Indiz ist noch kein Missbrauch; entscheidend sind die gesamten Umstände. Liegt Missbrauch vor, kannst Du nach § 8c Abs. 3 UWG Ersatz der für Deine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Was Du sofort tust

  1. Frist eintragen, Unterlagen sichern. Abmahnung, Anlagen, Umschlag oder E-Mail mit Eingangsdatum.
  2. Betroffene Bilder kennzeichnen oder austauschen. Ein KI-Bild, das echt wirkt, bekommt ein sichtbares Label am Bild (Art. 50 Abs. 4 und 5 KI-VO). Zeigt das Bild das Produkt anders, als es geliefert wird, tausch es aus: Ein Label heilt keine Irreführung. Prüfe dabei auch Stellen, die die Abmahnung nicht nennt, etwa Kollektionsbilder, Startseite, Marktplätze und Anzeigen.
  3. Stand dokumentieren. Je beanstandetem Bild ein datierter Screenshot der Seite vor und nach der Änderung, Deine Entscheidung (gekennzeichnet, ausgetauscht oder kein Deepfake, mit kurzer Begründung) und, soweit bekannt, Werkzeug und Erstellungsdatum. Darlegen, wie sie die Pflicht umsetzen, sollen Betreiber nach den Kommissions-Leitlinien auch gegenüber der Marktüberwachung können (C(2026) 5054, Rn. 148, für Betreiber, die den Verhaltenskodex nicht unterzeichnet haben). Was dazugehört, steht in Wer kontrolliert die KI-Kennzeichnungspflicht im Shop?. Eine App wie Easy AI Act Image Labels liest Herkunftsmarker am Original und hält Deine Entscheidungen je Bild fest; dass Bilder ohne Marker keine KI-Bilder sind, belegt ein solches Protokoll nicht.
  4. Unterlassungserklärung nur geprüft abgeben. Lass prüfen, ob die vorformulierte Erklärung über den konkreten Vorwurf hinausgeht, ob eine Vertragsstrafe überhaupt verlangt werden darf (§ 13a Abs. 2 UWG) und ob ihre Höhe angemessen ist. Eine unangemessen hohe Vertragsstrafe schuldest Du nach § 13a Abs. 4 UWG nur in angemessener Höhe; ist nur eine Vertragsstrafe ohne bezifferte Höhe vereinbart, kannst Du bei Streit über die Höhe eine Einigungsstelle anrufen (§ 13a Abs. 5 UWG). Ob Du die Erklärung so, enger gefasst oder gar nicht abgibst, entscheidest Du am besten mit einem Anwalt.
  5. Anwalt einschalten. Am besten mit Erfahrung im Wettbewerbsrecht. Er prüft Anspruchsberechtigung, Pflichtangaben, Kosten, Vertragsstrafe und Missbrauch. Ist die Abmahnung unberechtigt, unvollständig oder missbräuchlich, kommen Gegenansprüche nach § 13 Abs. 5 oder § 8c Abs. 3 UWG in Betracht.

Welche Fälle sind bekannt?

Stand 30.09.2026 ist keine Abmahnung wegen fehlender Kennzeichnung eines KI-Bilds öffentlich bekannt, ebenso keine Gerichtsentscheidung und kein behördliches Verfahren dazu, weder in der EU noch in der Schweiz. Suchweg und monatlichen Stand führt der Tracker zur Durchsetzung. Abmahnungen werden oft nicht veröffentlicht; „keine bekannt“ heißt deshalb nicht, dass es keine gibt.

Der Weg ist trotzdem offen. Die Wettbewerbszentrale schreibt in ihrem Leitfaden zur KI-Kennzeichnung (Version 2.0, Stand 29.07.2026), Verstöße gegen die KI-VO könnten aus ihrer Sicht „auch unlauterer Wettbewerb nach dem UWG sein, sodass Konkurrenz und Verbände Unterlassungsansprüche geltend machen können, wenn der faire Wettbewerb tangiert ist“. Seit dem 28.07.2026 betreibt sie eine eigene KI-Beschwerdestelle. Wird ein Fall mit überprüfbarer Quelle bekannt, nimmt ihn der Tracker auf, und dieser Ratgeber verweist darauf.

Und in Österreich?

Die §§ 13 und 13a des deutschen UWG gelten in Österreich nicht. Das österreichische UWG erwähnt die Abmahnung nur in § 7a „Rechtsmissbräuchliche Abmahnung“, in Kraft seit dem 27.09.2026 (§ 44 Abs. 16): Wer rechtsmissbräuchlich abmahnt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, und ihm steht kein Ersatz der Abmahnkosten zu. Rechtsmissbräuchlich heißt dort: eine größere Zahl inhaltlich sehr ähnlicher Abmahnungen, keine oder kaum Klagen und vorwiegend das Ziel, Einnahmen zu erzielen. Abmahnungen der in § 7a Abs. 4 und 5 genannten Einrichtungen fallen nicht darunter. Regeln zu Pflichtangaben, Kostenausschluss oder Vertragsstrafe wie in Deutschland enthält das österreichische UWG nicht (Fassung vom 01.10.2026). Was dort sonst gilt, erklärt KI-Bilder kennzeichnen in Österreich.

Kurz zusammengefasst

Eine Abmahnung wegen eines KI-Bilds ohne Label prüfst Du zuerst: Frist, Absender, Pflichtangaben nach § 13 Abs. 2 UWG und den Vorwurf selbst. Dann kennzeichnest oder tauschst Du die Bilder, hältst den Stand mit Datum fest und gibst eine Unterlassungserklärung nur nach anwaltlicher Prüfung ab. Mahnt ein Mitbewerber ab, können Kostenersatz und Vertragsstrafe nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 und § 13a Abs. 2 UWG ausgeschlossen sein; ob das für KI-Labels gilt, ist nicht entschieden, und bei einer zusätzlichen Irreführung spricht das OLG Köln dagegen. Für Verbände gelten diese Ausnahmen nicht.

Stand aller Angaben: Gesetzestexte, Entscheidungen und Verbandsliste abgerufen am 01.10.2026, Fallstand 30.09.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Muss ich eine Abmahnung wegen eines fehlenden KI-Labels unterschreiben?

Nicht ungeprüft. Mit der beigefügten Unterlassungserklärung verpflichtest Du Dich für die Zukunft, meist mit Vertragsstrafe; eine vorformulierte Erklärung kann weiter gehen als der konkrete Vorwurf, und § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG wertet es als Indiz für Missbrauch, wenn sie offensichtlich darüber hinausgeht. Liegen lassen solltest Du die Abmahnung aber auch nicht: Sie ist nach § 13 Abs. 1 UWG der Schritt vor einem gerichtlichen Verfahren, und § 12 Abs. 1 UWG erleichtert einstweilige Verfügungen. Notiere die Frist, kennzeichne oder tausche die Bilder und lass die Erklärung von einem Anwalt prüfen.

Muss ich die Anwaltskosten eines Mitbewerbers zahlen?

Das ist offen. § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG schließt den Kostenersatz für Mitbewerber aus bei „im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“. Ob ein fehlendes KI-Label nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO dazu zählt, hat noch kein Gericht entschieden (Stand 01.10.2026). Einiges spricht dafür. Zeigt das Bild das Produkt aber zugleich irreführend, spricht ein Urteil des OLG Köln vom 27.03.2026 (6 U 77/25) gegen den Ausschluss: Dort entfiel er, weil derselbe Verstoß auch eine Irreführung nach § 5 UWG war.

Darf ein Mitbewerber eine Vertragsstrafe verlangen?

Bei der ersten Abmahnung wegen eines Verstoßes nach § 13 Abs. 4 UWG nicht, wenn Du in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigst (§ 13a Abs. 2 UWG); ob das fehlende KI-Label ein solcher Verstoß ist, ist nicht entschieden. Unabhängig vom Absender darf eine Vertragsstrafe 1.000 Euro nicht überschreiten, wenn der Verstoß die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern nur unerheblich beeinträchtigt und Du in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigst (§ 13a Abs. 3 UWG).

Gilt das auch, wenn ein Verband wie die Wettbewerbszentrale abmahnt?

Nein. Der Kostenausschluss in § 13 Abs. 4 UWG und der Ausschluss der Vertragsstrafe in § 13a Abs. 2 UWG gelten nur für Mitbewerber, also Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Ein Wirtschaftsverband ist nur anspruchsberechtigt, wenn er in der Liste des Bundesamts für Justiz eingetragen ist und die weiteren Voraussetzungen von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt; die Wettbewerbszentrale steht in dieser Liste (Stand 04.12.2025). Ist seine Abmahnung berechtigt und vollständig, kann er Kostenersatz verlangen (§ 13 Abs. 3 UWG). Die Obergrenze von 1.000 Euro nach § 13a Abs. 3 UWG gilt unter ihren Voraussetzungen auch hier.

Gab es schon Abmahnungen wegen fehlender KI-Bildkennzeichnung?

Stand 30.09.2026 ist keine öffentlich bekannt, ebenso keine Gerichtsentscheidung und kein behördliches Verfahren zur Kennzeichnung von KI-Bildern im Onlinehandel, weder in der EU noch in der Schweiz (Tracker zur Durchsetzung, Ausgabe 1). Abmahnungen werden oft nicht veröffentlicht; „keine bekannt“ heißt deshalb nicht, dass es keine gibt.

Gelten diese Regeln auch in Österreich?

Nein. Die §§ 13 und 13a des deutschen UWG gelten dort nicht. Das österreichische UWG erwähnt die Abmahnung nur in § 7a, in Kraft seit dem 27.09.2026: Wer rechtsmissbräuchlich abmahnt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden und bekommt keinen Kostenersatz. Abmahnungen der in § 7a Abs. 4 und 5 genannten Einrichtungen sind nie rechtsmissbräuchlich in diesem Sinn.

Quellen

  1. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung (zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 139). gesetze-im-internet.de (Abruf 1. Oktober 2026)
  2. UWG, § 13a Vertragsstrafe. gesetze-im-internet.de (Abruf 1. Oktober 2026)
  3. UWG, § 8 Beseitigung und Unterlassung. gesetze-im-internet.de (Abruf 1. Oktober 2026)
  4. UWG, § 8b Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände. gesetze-im-internet.de (Abruf 1. Oktober 2026)
  5. UWG, § 8c Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung. gesetze-im-internet.de (Abruf 1. Oktober 2026)
  6. UWG, § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung. gesetze-im-internet.de (Abruf 1. Oktober 2026)
  7. UWG, § 2 Begriffsbestimmungen (Abs. 1 Nr. 4 Mitbewerber). gesetze-im-internet.de (Abruf 1. Oktober 2026)
  8. UWG, § 5a Irreführung durch Unterlassen. gesetze-im-internet.de (Abruf 1. Oktober 2026)
  9. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 06.02.2024, 4 W 22/23 (NRWE). nrwe.justiz.nrw.de (Abruf 1. Oktober 2026)
  10. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.03.2026, 6 U 77/25 (NRWE). nrwe.justiz.nrw.de (Abruf 1. Oktober 2026)
  11. Bundesamt für Justiz, Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG (Stand 04.12.2025). bundesjustizamt.de (Abruf 1. Oktober 2026)
  12. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), Art. 50 Abs. 4 und 6, CELEX 32024R1689, Cellar-Resolver. publications.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
  13. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI), Art. 1 Nr. 20 (Art. 50 Abs. 7 KI-VO), CELEX 32026R1744, Cellar-Resolver. publications.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
  14. Wettbewerbszentrale, Leitfaden KI-generierte Inhalte, Version 2.0 (Stand 29.07.2026), Abschnitt 6. wettbewerbszentrale.de (Abruf 1. Oktober 2026)
  15. Europäische Kommission, Guidelines on the implementation of the transparency obligations under Article 50, C(2026) 5054 final, 20.07.2026, Rn. 148. ec.europa.eu (Abruf 31. August 2026)
  16. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (Österreich), § 7a und § 44 Abs. 16, RIS, Fassung vom 01.10.2026. ris.bka.gv.at (Abruf 1. Oktober 2026)
Dieser Artikel ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob ein Bild kennzeichnungspflichtig ist, entscheidest Du; für Deinen konkreten Fall frag bitte einen Anwalt.
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