Ja, wenn Du als Betreiber KI-generierte oder KI-veränderte Bilder zeigst, die echt wirken: Seit dem 2. August 2026 verlangt Art. 50 Abs. 4 KI-VO eine sichtbare Offenlegung am Bild, ohne Übergangsfrist für Shops. In der Regel nicht betroffen sind Standardbearbeitung wie Farbkorrektur, Hochskalieren oder ein Hintergrundtausch aus Gestaltungsgründen sowie offensichtlich stilisierte Bilder. Die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 schuldet der Anbieter des Generators, nicht der Shop.
Seit dem 2. August 2026 gilt Art. 50 der EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) für Shops ohne Übergangsfrist. Dieser Ratgeber klärt Rolle, Bildtypen, Form der Kennzeichnung und die Grenzen von Software; in der Mitte steht ein Entscheidungsweg in sieben Schritten.
Bin ich als Shop-Betreiber überhaupt betroffen?
Die KI-Verordnung kennt zwei Rollen. Anbieter entwickeln ein KI-System oder bringen es unter eigenem Namen in Verkehr. Betreiber (Art. 3 Nr. 4 KI-VO) verwenden ein KI-System unter eigener Verantwortung im beruflichen Kontext. Wer Midjourney, Firefly, Canva, Magnific oder den Shopify-Bildeditor für Shop-Bilder bedient, ist Betreiber (Kommissions-Leitlinien C(2026) 5054 vom 20.07.2026, Rn. 12).
Die Rolle lässt sich nicht an eine Agentur wegdelegieren, solange Du entscheidest, ob und wie KI eingesetzt wird (Rn. 14). Zum Anbieter wirst Du erst, wenn Du ein Modell selbst trainierst oder ein bestehendes mit eigenen Daten feintunst und es unter eigenem Namen einsetzt (Rn. 11). Räumlich zählt der Sitz: Betreiber mit Sitz in der Union sind erfasst, egal wohin sie liefern (Art. 2 Abs. 1 lit. b); ein Schweizer Shop ist erfasst, sobald er sich erkennbar an EU-Kunden richtet (Art. 2 Abs. 1 lit. c, Rn. 13).
Was gilt seit dem 2. August 2026, und was hat der Digital-Omnibus geändert?
Art. 50 ist seit dem 02.08.2026 anwendbar. Der Digital-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026) verschob vor allem Hochrisiko-Fristen; Art. 50 Abs. 1 bis 6 und die Deepfake-Definition in Art. 3 Nr. 60 blieben unverändert. Neu ist Art. 111 Abs. 4: Anbieter von KI-Systemen, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, haben bis zum 02.12.2026 Zeit, Art. 50 Abs. 2 nachzukommen. Sie betrifft nur Anbieter und nur die maschinenlesbare Markierung; für Deine sichtbare Offenlegung gibt es keine Schonfrist.
Was muss ich als Shop tun, und was muss der Anbieter meines KI-Werkzeugs tun?
Art. 50 enthält zwei getrennte Pflichten mit zwei getrennten Adressaten:
| Absatz | Adressat | Pflicht | Betrifft Dich? |
|---|---|---|---|
| Art. 50 Abs. 2 | Anbieter (Generator) | Ausgaben maschinenlesbar markieren (C2PA, IPTC, unsichtbare Wasserzeichen wie SynthID) | Nein |
| Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 | Betreiber (Shop) | Deepfakes sichtbar offenlegen: dass das Bild künstlich erzeugt oder manipuliert wurde | Ja |
| Art. 50 Abs. 5 | beide | Klar und eindeutig, spätestens bei der ersten Aussetzung, barrierefrei | Ja, als Formvorschrift |
| Art. 50 Abs. 6 | kein eigener Adressat | Andere Transparenzpflichten (etwa UWG) bleiben unberührt | Ja, als Brücke ins Lauterkeitsrecht |
Du schuldest also keine C2PA-Metadaten. Und ein Marker in der Datei genügt für Deine Pflicht nicht, weil er für Betrachter nicht klar und unterscheidbar ist (Rn. 117); es braucht etwas Sichtbares am Bild.
Was heißt „echt wirkend“?
Art. 50 Abs. 4 greift bei Deepfakes im Sinne von Art. 3 Nr. 60 KI-VO. Die Leitlinien nennen vier kumulative Kriterien (Rn. 113): merkliche Ähnlichkeit mit dem simulierten Gegenstand; der Gegenstand existiert, könnte plausibel existieren oder existiert haben; er ist eine Person, ein Gegenstand, ein Ort, eine Einrichtung oder ein Ereignis („Gegenstände“ schließt Konsumgüter ein, „Personen“ auch realistische KI-Avatare); und das Bild würde fälschlicherweise als echt erscheinen, objektiv beurteilt nach Kontext und Publikum, ohne dass es auf eine Täuschungsabsicht ankommt.
Die Kunstausnahme hilft im Shop praktisch nicht: Erkennbar kommerzielle oder informative Inhalte fallen nicht darunter, und selbst wo sie greift, entfällt die Pflicht nicht, sondern schrumpft auf eine Form, die das Werk nicht beeinträchtigt (Rn. 120 bis 122).
Welche Bilder muss ich kennzeichnen?
Nicht die Technik entscheidet, sondern die Täuschungseignung. Die Einordnung folgt den Beispielkatalogen der Leitlinien (Rn. 113 bis 116):
| Bildtyp | Kennzeichnen? |
|---|---|
| Vollständig KI-generiertes Produktbild, das das Produkt beschönigt oder abweichend zeigt | Ja |
| Vollständig KI-generiertes Produktbild, das das Produkt akkurat zeigt | Streitig, im Zweifel ja |
| KI-Person (Model, virtueller Influencer), die ein reales Produkt trägt oder benutzt | Ja |
| Fotorealistische KI-Lifestyle- oder Anwendungsszene | Regelmäßig ja |
| KI-Darstellung einer realen, identifizierbaren Person | Ja, zusätzlich Persönlichkeitsrecht |
| Echtes Produktfoto vor KI-generiertem Hintergrund | Nein, solange die Anzeige nicht über das Produkt irreführt |
| Echtes Foto, per KI retuschiert, hochskaliert oder mit aus Gestaltungsgründen ersetztem Hintergrund | Nein (Rn. 116, mit Einzelfallvorbehalt) |
| Generativer Freisteller, der Produktkanten oder verdeckte Teile neu erfindet | Streitig, im Zweifel ja |
| Offensichtlich stilisiertes Bild (Illustration, Cartoon, Aquarell) | Nein |
Für Bestandskataloge heißt das: „Hintergrund entfernen“ oder „Hintergrund generieren“ im Shopify-Bildeditor auf ein echtes Produktfoto ist Standardbearbeitung nach Rn. 116 und braucht regelmäßig kein Label. Verändert die KI, wie das Produkt aussieht, gehört mindestens das Label „AI MODIFIED“ ans Bild.
Für die streitigen Fälle gibt es zum 31.08.2026 in DE, AT und CH keine Gerichtsentscheidung. Wettbewerbszentrale (DE, KI-Beschwerdestelle seit 28.07.2026) und Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (AT, Position vom 04.02.2026), also die abmahnenden Stellen beider Länder, vertreten die weite Auslegung: fotorealistische KI-Bilder im Zweifel kennzeichnen.
Wie muss die Kennzeichnung aussehen?
Art. 50 Abs. 5 verlangt eine klare und eindeutige Information spätestens beim ersten Kontakt, pro Bild und gegenüber jedem Betrachter (Rn. 143). Hinweise in Menüebenen oder Nutzungsbedingungen genügen nicht (Rn. 142).
| Form | Trägt allein? |
|---|---|
| Sichtbares Badge oder Overlay direkt am Bild, ohne Interaktion sichtbar | Ja |
| Bildunterschrift unmittelbar am Bild oder an der Galerie | Ja |
| In die Datei eingebranntes sichtbares Label | Ja, überlebt Download und Teilen |
| Alt-Text allein | Nein, aber als Ergänzung: Abs. 5 Satz 2 verweist auf die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen, ohne Alt-Text bleibt ein Badge für Screenreader unsichtbar (Rn. 144: keine zusätzlichen Pflichten aus Art. 50) |
| Tooltip, Hover, zugeklapptes Akkordeon | Nein |
| Hinweisseite zu KI im Footer, AGB | Nein (Rn. 142) |
| C2PA- oder IPTC-Metadaten | Nein (Rn. 117) |
Die EU-Kommission stellt mit dem Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte vom 10.06.2026 amtliche Icons bereit: ein Basis-Icon mit dem Kürzel „AI“ sowie „AI GENERATED“ (kein Ausgangsfoto) und „AI MODIFIED“ (echtes Foto, substanziell verändert). Sie sind frei nutzbar und optional, die Pflicht aus Art. 50 nicht (Kommissionsseite, Stand 10.08.2026). Der Kodex nennt als Platzierung eine Stelle ohne überlagernde Elemente, etwa oben rechts im Bild (Sub-measure 1.2.2 lit. a), und ein UI-Overlay im Shop als gleichwertige Alternative zum eingebrannten Icon (Sub-measure 1.2.1 lit. c). „Symbolbild“ genügt dafür nicht: Das Wort sagt nichts über eine KI-Herkunft.
Was ist mit Bildern von vor dem 2. August 2026?
Der Normtext kennt keinen Bestandsschutz für einzelne Bilder. Die Kommission schreibt in ihrer FAQ zu Art. 50 (Abruf 31.08.2026), dass vor dem 02.08.2026 erzeugte Inhalte nicht rückwirkend gekennzeichnet werden müssen, und ermutigt Betreiber zugleich, es zu tun. Das ist Behördenauffassung, keine Norm. Für Altbestand kannst Du Dich auf diese Auffassung stützen; im Streitfall müsstest Du belegen, wann ein Bild erzeugt wurde. Alte KI-Bilder, die Du weiter zeigst, bleiben nach dem Normtext erfasst, und die Kommission empfiehlt, sie zu kennzeichnen. Wer den Katalog ohnehin anfasst, zieht die Altbilder mit. Unsicher, Stand 31.08.2026.
Was passiert, wenn ich nicht kennzeichne?
In Deutschland ist nach dem KI-MIG (ausgefertigt am 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 223) die Bundesnetzagentur Marktüberwachungs- und Beschwerdestelle. Bußgelder sind möglich, für kleine und mittlere Unternehmen mit niedrigerem Rahmen (Art. 99 Abs. 6 KI-VO); bekannte Verfahren gegen Shops gibt es zum 31.08.2026 nicht.
Das realistischere Risiko: Art. 50 Abs. 6 lässt das Lauterkeitsrecht unberührt. Die Wettbewerbszentrale hält in ihrem Leitfaden (Fassung 2, Stand 29.07.2026) Verstöße gegen die KI-VO für UWG-relevant und betreibt seit dem 28.07.2026 eine KI-Beschwerdestelle mit Online-Formular. Unabhängig davon gilt: Ein KI-Bild, das das Produkt anders zeigt als geliefert, ist eine irreführende Angabe nach § 5 UWG, ob gekennzeichnet oder nicht. Eine KI-Kennzeichnung heilt keine Irreführung.
Wie gehe ich konkret vor?
Pro Bild oder Bildgruppe, nicht pauschal für den Shop:
- Sitz und Zielmarkt klären. Sitz in DE oder AT: erfasst. Sitz in CH, Verkauf nur in die Schweiz: KI-VO nicht anwendbar; das Schweizer Recht kennt nach der Basisanalyse des Bundesrats vom 12.02.2025 grundsätzlich keine Kennzeichnungspflicht, doch bei Täuschung über das Produkt greift Art. 3 Abs. 1 lit. b des Schweizer UWG. Sitz in CH mit EU-Ausrichtung: erfasst.
- Rolle klären. Fertiges Werkzeug bedient: Betreiber, nur Abs. 4. Eigenes Modell trainiert oder feingetunt: zusätzlich Abs. 2. Bei Agenturen regelt der Vertrag, welche Bilder KI sind und wer kennzeichnet.
- Bildtyp einordnen über die Tabelle oben.
- Bei „streitig“ entscheiden. Im Zweifel kennzeichnen.
- UWG-Gegenprobe. Zeigt das Bild das Produkt so, wie es geliefert wird? Wenn nein, hilft kein Label: Das Bild ist eine irreführende Angabe nach § 5 UWG und gehört ersetzt.
- Kennzeichnung bauen: sichtbares Label am Bild plus Alt-Text. Für Bilder, die den Shop verlassen (Ads, Social, Marktplätze), ein eingebranntes Label, weil dort kein Theme mitreist; Marktplatzregeln vorher prüfen.
- Dokumentieren. Welche Bilder sind KI, welches Werkzeug, welche Kennzeichnung. Nicht-Unterzeichner des Kodex müssen ihre Maßnahmen der Marktüberwachung darlegen können (Rn. 148).
Kann eine Software KI-Bilder automatisch finden?
Nur teilweise, und die Grenze liegt beim Erzeuger. Viele Generatoren schreiben beim Speichern einen Herkunftsmarker in die Datei (C2PA/Content Credentials, IPTC DigitalSourceType). Ein gefundener Marker ist ein Nachweis der KI-Herkunft. Ein fehlender Marker ist keine Aussage: echtes Foto, KI-Bild ohne Marker oder Marker beim Screenshot, bei der Formatumwandlung oder beim Neukodieren verloren. In einer Messreihe von lakör am 01.09.2026 über 47 Bildmodelle eines Aggregator-Katalogs (Magnific, per API) trugen 34 Ausgaben einen signierten Marker, 13 keinen. Beim Shopify-Bildeditor trug das gespeicherte Original keinen Marker (Messung 01.09.2026); ob Shopify keinen setzt oder ihn beim Speichern verliert, lässt sich von außen nicht feststellen. Bis zum 02.12.2026 sind Lücken bei älteren Generatoren ohnehin normal (Art. 111 Abs. 4, siehe oben).
Prüfbar ist der Marker am Original. Die Kopien, die Shopify im Storefront ausliefert, tragen den Marker meist nicht mehr, weil sie für die Auslieferung neu kodiert werden: In der Messung vom 01.09.2026 trugen 5 von 34 Kopien noch einen Marker, in einer Nachmessung am 10.09.2026 über die Bild-URL 0 von 3; das unberührte Original bleibt über die Admin-API erreichbar. Eine App wie Easy AI Act Image Labels liest deshalb die Originale, schlägt für Treffer ein Label vor und lässt die Entscheidung bei Dir; Bilder ohne Marker musst Du selbst kennen und ergänzen. Ein Wahrscheinlichkeits-Detektor liefert dagegen nur einen Hinweis und kann auf echten Produktfotos falsch liegen. Was ein Marker belegt und was nicht, steht in der Detektions-Taxonomie; welche Bilder eine Prüfung nicht erreicht, auf der Seite Grenzen.
Die Kennzeichnung bleibt Deine Entscheidung und Deine Verantwortung als Betreiber; kein Werkzeug, kein Kodex-Beitritt und kein Marker nimmt sie Dir ab.
Häufige Fragen
Bin ich Anbieter oder Betreiber, wenn ich Midjourney oder den Shopify-Bildeditor nutze?
Betreiber nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO, weil Du ein fertiges KI-System unter eigener Verantwortung verwendest. Dich trifft nur die sichtbare Offenlegung nach Art. 50 Abs. 4, nicht die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2. Anbieter wirst Du erst, wenn Du ein Modell selbst trainierst oder mit eigenen Daten feintunst und unter eigenem Namen einsetzt (Leitlinien Rn. 11).
Reicht es, wenn mein KI-Werkzeug C2PA-Metadaten in die Datei schreibt?
Nein. Metadaten sind die Anbieter-Markierung nach Art. 50 Abs. 2; als Betreiber kannst Du Dich nicht darauf berufen, weil sie für Betrachter nicht klar und unterscheidbar sind (Leitlinien Rn. 117). Es braucht eine sichtbare Offenlegung am Bild, etwa ein Badge oben rechts oder eine Bildunterschrift, plus Alt-Text für Screenreader.
Was bedeutet die Frist 2. Dezember 2026 für meinen Shop?
Nichts direkt. Art. 111 Abs. 4 KI-VO gibt nur Anbietern von Generatoren, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 02.12.2026 Zeit für die maschinenlesbare Markierung. Deine Pflicht zur sichtbaren Offenlegung gilt seit dem 02.08.2026 ohne Schonfrist.
Muss ich ein echtes Produktfoto kennzeichnen, bei dem die KI nur den Hintergrund ersetzt hat?
In der Regel nicht. Hintergrundtausch aus gestalterischen Gründen, Farbkorrektur oder Hochskalieren gelten nach Leitlinien Rn. 116 als Standardbearbeitung mit geringer Wirkung, solange das Produkt selbst unverändert und nicht irreführend gezeigt wird. Verändert die KI das Produkt, gehört mindestens das Label AI MODIFIED ans Bild.
Muss ich KI-Bilder nachträglich kennzeichnen, die ich vor dem 2. August 2026 erstellt habe?
Alte KI-Bilder, die Du weiter zeigst, bleiben nach dem Normtext erfasst; die EU-Kommission sagt in ihrer FAQ, dass vor dem 02.08.2026 erzeugte Bilder nicht rückwirkend gekennzeichnet werden müssen, ermutigt aber dazu. Das ist Behördenauffassung, keine Norm; im Streitfall müsstest Du das Erstellungsdatum belegen. Unsicher, Stand 31.08.2026.
Welches Risiko ist realistisch, wenn ich nicht kennzeichne?
Wahrscheinlicher als ein Bußgeld ist eine Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände über das UWG; die Wettbewerbszentrale betreibt seit dem 28.07.2026 eine KI-Beschwerdestelle. Zum 31.08.2026 gibt es in DE, AT und CH keine Gerichtsentscheidung und keine bekannten Verfahren gegen Shops. Ein Bild, das das Produkt anders zeigt als geliefert, ist unabhängig davon irreführend nach § 5 UWG.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), CELEX 32024R1689, Art. 2, 3 Nr. 4 und 60, 50, 99. publications.europa.eu (Abruf 31. August 2026)
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026 (Digital-Omnibus zur KI), CELEX 32026R1744, Art. 1 Nr. 20, 38, 39 lit. b, 40. publications.europa.eu (Abruf 31. August 2026)
- Europäische Kommission, Guidelines on the implementation of the transparency obligations under Article 50, Anhang zu C(2026) 5054 final vom 20.07.2026. ec.europa.eu (Abruf 31. August 2026)
- Europäische Kommission, Landingpage der Leitlinien zu Art. 50. digital-strategy.ec.europa.eu (Abruf 31. August 2026)
- Code of Practice on Transparency of AI-generated Content vom 10.06.2026 (Sub-measures 1.2.1 und 1.2.2). ec.europa.eu (Abruf 1. September 2026)
- Europäische Kommission, EU icons for labelling AI-generated content (Seitenstand 10.08.2026). digital-strategy.ec.europa.eu (Abruf 31. August 2026)
- Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG) vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 223, §§ 2, 8, 17 (Abruf über gesetze-im-internet.de). gesetze-im-internet.de (Abruf 31. August 2026)
- Wettbewerbszentrale, Leitfaden zu KI-Inhalten in der Werbung, Fassung 2, Stand 29.07.2026 (Einzel-URL in der Wissensbasis nicht hinterlegt). wettbewerbszentrale.de (Abruf 31. August 2026)
- Wettbewerbszentrale, KI-Beschwerdestelle (seit 28.07.2026). wettbewerbszentrale.de (Abruf 31. August 2026)
- BAKOM, Rechtliche Basisanalyse zur KI-Regulierung (Bundesrat, 12.02.2025), S. 41. bakom.admin.ch (Abruf 31. August 2026)