Verhaltenskodex zur KI-Kennzeichnung: Was Sektion 2 für Deinen Shop heißt

Stand: Verantwortlich: Martin Jäger Mit KI erstellt 8 Min. Lesezeit
Kurzantwort

Der Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte vom 10.06.2026 ist freiwillig und bindet nur, wer ihn unterzeichnet; Deine Pflicht zur sichtbaren Offenlegung nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO gilt so oder so. Seine Sektion 2 beschreibt für Betreiber, wie ein KI-Label gestaltet und platziert wird und welche internen Abläufe dazugehören; die EU-Kommission hat sie am 08.07.2026 als angemessen bewertet. Wer nicht unterschreibt, soll nach den Kommissions-Leitlinien auf anderem Weg darlegen können, wie er die Pflicht umsetzt, etwa mit einem Abgleich der eigenen Maßnahmen mit dem Kodex (Rn. 148).

Seit dem 02.08.2026 musst Du als Betreiber offenlegen, wenn ein Bild in Deinem Shop ein KI-erzeugter oder KI-veränderter Deepfake ist (Art. 50 Abs. 4 KI-Verordnung, Verordnung (EU) 2024/1689). Wie das Label aussehen soll, sagt die Verordnung nicht. Die ausführlichste Antwort gibt der Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte, genauer seine Sektion 2. Dieser Ratgeber erklärt, was eine Unterschrift bringt, was ohne sie gilt und wie Du Deinen Shop gegen Sektion 2 abgleichst; eigene Lesarten sind gekennzeichnet. Alle Pflichten fasst der Ratgeber KI-Kennzeichnungspflicht im Überblick zusammen.

Was ist der Verhaltenskodex?

Der Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content wurde am 10.06.2026 veröffentlicht. Sektion 1 richtet sich an Anbieter von KI-Systemen und regelt die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2. Sektion 2 richtet sich an Betreiber und regelt die sichtbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 4 und 5, und zwar nur für Deepfakes im Sinne von Art. 3 Nr. 60 und für Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen. Für Deinen Shop ist Sektion 2 einschlägig.

Die EU-Kommission hat den Kodex mit ihrer Stellungnahme C(2026) 4839 vom 08.07.2026 bewertet: Sektion 2 erleichtere die wirksame Umsetzung von Art. 50 Abs. 4 und 5 angemessen, Betreiber könnten sich auf ihre Verpflichtungen stützen, um die Einhaltung darzulegen (Rn. 40). Die Befolgung ist aber kein abschließender Beleg dafür, dass die Pflichten eingehalten sind (Rn. 52; ebenso Kodex Sektion 2, Ziel a). Das Verfahren regelt heute Art. 50 Abs. 7 in der Fassung des Digital-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744, Art. 1 Nr. 20): Die Kommission prüft, ob die Befolgung solcher Praxisleitfäden angemessen ist, und kann sonst gemeinsame Regeln per Durchführungsrechtsakt festlegen. Nach Rn. 5 der Stellungnahme bleibt ihre Bewertung auch danach gültig, solange sie mit der des KI-Gremiums übereinstimmt.

Musst Du den Kodex unterschreiben?

Nein. In ihren Fragen und Antworten zur Unterzeichnung schreibt die Kommission: Die Unterschrift ist freiwillig, wer nicht unterschreibt, verstößt damit nicht gegen die KI-Verordnung, Folgen hat nur ein Verstoß gegen Art. 50 selbst (Seitenstand 29.07.2026). Der Kodex bindet nur Unterzeichner. Erwägungsgrund 41 des Digital-Omnibus ergänzt, solche Praxisleitfäden hätten nur begrenzte Rechtswirkung und begründeten insbesondere keine Vermutung, dass wer sie befolgt, die Pflichten einhält. Ob ein Bild ein Label braucht, entscheidest Du als Betreiber mit oder ohne Unterschrift selbst.

Was bringt die Unterschrift, und was verlangt sie?

Nach den Kommissions-Leitlinien C(2026) 5054 final vom 20.07.2026 ist die Befolgung eines als angemessen bewerteten Kodex ein einfacher und berechenbarer Weg, die Einhaltung darzulegen. Bei Unterzeichnern konzentrieren sich Kommission und Marktüberwachung darauf, ob sie den Kodex befolgt und seine Maßnahmen umgesetzt haben; wer aus einer Sektion aussteigt, verliert insoweit diesen Vorteil (Rn. 147). Umgesetzte Verpflichtungen können Behörden je nach Fall als mildernden Umstand berücksichtigen, wenn sie die Höhe einer Geldbuße festsetzen (Rn. 149 mit Verweis auf Art. 99 Abs. 7 lit. e KI-VO).

Im Gegenzug sagst Du zu, jede Maßnahme umzusetzen, die der Kodex mit „will“ formuliert; mit „encouraged“ und „may“ formulierte Maßnahmen sind freiwillig. Abwählen kannst Du nur ganze Sektionen, keine einzelnen Verpflichtungen. Sektion 2 hat vier:

  • Commitment 1, Offenlegung: das EU-Icon oder ein gleichwertiges Icon oder Label nach den Gestaltungs- und Platzierungsvorgaben (Measures 1.1 und 1.2); die Mitarbeit in einer Taskforce ist nur empfohlen (Measure 1.3).
  • Commitment 2, interne Abläufe: eine Dokumentation, wie Du kennzeichnest, bei regelmäßigem KI-Einsatz ein Ablauf gegen fehlende oder falsche Labels (Measure 2.1), Bewusstsein bei Team und Dienstleistern (2.2), Prüfung begründeter Meldungen und Zusammenarbeit mit Behörden (2.3), jeweils im Verhältnis zur Unternehmensgröße.
  • Commitment 3, künstlerische Werke: eine Offenlegung, die das Werk nicht stört.
  • Commitment 4, Texte: Wer sich bei Texten von öffentlichem Interesse auf die Ausnahme für menschliche Prüfung beruft, braucht interne Regeln und eine öffentlich genannte Person oder Stelle mit redaktioneller Verantwortung.

Unterschreiben kann nach den Angaben der Kommission jeder Betreiber eines generativen KI-Systems, der Art. 50 Abs. 4 unterliegt. Das Formular gilt nur für die Fassung vom 10.06.2026; eine Gebühr nennen weder Formular noch Anleitung. Die Liste der Unterzeichner führte am 01.10.2026 für Sektion 2 192 Einträge (Seitenstand 24.09.2026).

Was verlangt Sektion 2 am Bild?

Die Gestaltung regelt Measure 1.1: Hauptelement ist das großgeschriebene Kürzel „AI“ auf Englisch, außer nationales Sprachenrecht schließt Englisch aus; die Buchstaben sind gleich hoch und behalten beim Skalieren ihre Proportionen (lit. a). Ein Zusatz wie „generated“ oder „modified“ ist empfohlen (lit. b). Größe, Kontrast, Farbe und Schrift dürfen variieren, solange das Label klar, barrierefrei und unterscheidbar bleibt (lit. c); zur Barrierefreiheit nennt der Kodex unter anderem hohen Kontrast und Lesbarkeit für Screenreader.

Die Platzierung regelt Measure 1.2: Das Label ist ohne Klick oder Hover sofort erkennbar, lange genug sichtbar, in den Inhalt eingebettet oder als gleichwertiges Overlay, das für Betrachter auf dem Bild erscheint, und spätestens beim ersten Ansehen wahrnehmbar, mit Abstand zu anderen Einblendungen (Sub-measure 1.2.1 lit. a bis d). Es sitzt an einer Stelle ohne überlagernde Elemente, „e.g., in the top right corner“ (Sub-measure 1.2.2 lit. a). Videos tragen das Label zu Beginn, mindestens nach Unterbrechungen und wo möglich in regelmäßigen Abständen (lit. b). Für die Weitergabe über Plattformen und Handel verlangt der Kodex nur Bemühen nach besten Kräften.

Die EU-Icons AI GENERATED und AI MODIFIED sind optional, ein gleichwertiges eigenes Label ist vorgesehen. Welche Variante passt, steht im Ratgeber Die EU-Icons für KI-Bilder.

Was gilt, wenn Du nicht unterschreibst?

Dann sollst Du nach Rn. 148 der Leitlinien auf anderem angemessenem Weg darlegen können, wie Du Art. 50 Abs. 4 und 5 umsetzt, und erklären, warum Deine Maßnahmen dafür ausreichen. Als Beispiel nennen die Leitlinien eine Gap-Analyse, die Deine Maßnahmen mit denen eines als angemessen bewerteten Kodex vergleicht. Weil die Behörden bei Nicht-Unterzeichnern weniger wissen, brauchen sie voraussichtlich genauere Informationen; auch Betreiber können Auskunftsersuchen zu ihrer Kennzeichnungspraxis erhalten.

Eine bestimmte Form schreiben weder die Leitlinien noch der Kodex vor. Für einen Shop genügt nach eigener Lesart eine kurze, datierte Liste, die Sektion 2 Punkt für Punkt durchgeht.

Wie sieht eine Gap-Analyse für einen Shop aus?

Die Tabelle ist eine eigene Lesart.

Kodex Sektion 2Frage an Deinen ShopWas Du festhältst
Anwendungsbereich (Einleitung der Commitments)Welche KI-Bilder könnten für echte Fotos gehalten werden?Liste der KI-Bilder mit Werkzeug, Datum und Einordnung Deepfake ja oder nein
Measure 1.1 lit. a und bTrägt jedes betroffene Bild „AI“, am besten mit GENERATED oder MODIFIED?gewähltes Icon oder Label, Variante je Bild
Measure 1.1 lit. c, BarrierefreiheitIst das Label kontrastreich und für Screenreader lesbar?Textalternative am Label oder im Alt-Text
Sub-measure 1.2.1 lit. a, b, dIst das Label ohne Klick beim ersten Ansehen sichtbar, auf Produkt-, Kollektions- und Startseite und mobil?datierte Screenshots je Bildort
Sub-measure 1.2.1 lit. c, 1.2.2 lit. aSitzt das Label eingebettet oder als Overlay an einer freien Stelle, ohne Rabatt-Badge darüber?Platzierung, Abstand zu anderen Einblendungen
Sub-measure 1.2.1, Absatz nach lit. dWas geschieht mit dem Bild in Anzeigen, Feeds und auf Marktplätzen?Fassung mit eingebranntem Label je Kanal
Sub-measure 1.2.2 lit. bZeigst Du KI-Videos?Label zu Beginn und nach Unterbrechungen
Measure 2.1Ist beschrieben, wie Du kennzeichnest, und wird es bei regelmäßigem KI-Einsatz kontrolliert?kurze Beschreibung mit Beispielen; Kontrolle etwa nach jedem Theme-Wechsel
Measure 2.2Kennen Team, Agentur und Fotostudio die Regel?Briefing mit Datum
Measure 2.3Wie gehst Du mit Meldungen zu fehlenden Labels um?Kontaktweg, Prüfvermerk, Korrektur mit Datum
Commitment 3Zeigst Du erkennbar künstlerische Werke?im Shop meist „trifft nicht zu“
Commitment 4Veröffentlichst Du KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse?meist „trifft nicht zu“, siehe KI-Texte und KI-Chatbots

Zwei Punkte stehen nicht im Kodex, helfen aber bei einer Nachfrage: die Originaldateien, so wie sie aus dem Werkzeug kamen, und das Erzeugungsdatum. Vor dem 02.08.2026 erzeugte Deepfakes müssen nach Rn. 154 der Leitlinien nicht nachträglich gekennzeichnet werden; die KI-Servicestelle der RTR in Österreich sieht das enger. Auf einen Herkunftsmarker in der Datei kannst Du Dich für die Offenlegung nicht berufen (Rn. 117), er hilft aber beim Einordnen.

Den Kern dieser Liste fragt der kostenlose AI-Act-Check in sieben Fragen ab, von der Art Deiner KI-Bilder bis zum Label für Screenreader. Er zeigt Deinen Stand aus eigener Angabe mit dem nächsten Schritt je Punkt und speichert ihn als PDF; das ist keine Prüfung und keine Bescheinigung. Die Punkte aus Commitment 2 ergänzt Du selbst. Für das Label im Shop gibt es Apps: Easy AI Act Image Labels etwa liest Herkunftsmarker am Original, schlägt für Bilder mit Marker ein Label vor und blendet das EU-Icon als Overlay ein, sobald Du es annimmst. Ob ein Bild ein Label braucht, entscheidest weiter Du.

Was gilt in Österreich und in der Schweiz?

Österreich: Die KI-Verordnung gilt unmittelbar, Sektion 2 ist dort derselbe Maßstab. Die Kommission versteht den Kodex als unionsweit anerkanntes Instrument, unabhängig von Sitz und zuständiger Behörde (Stellungnahme Rn. 52). Eine Marktüberwachungsbehörde für die KI-Verordnung war in Österreich zum 30.09.2026 nicht benannt. Die KI-Servicestelle der RTR nennt den Kodex in ihren FAQ ein freiwilliges Instrument; wer andere Maßnahmen wählt, müsse im Einzelfall darlegen können, dass sie den Anforderungen von Art. 50 in gleicher Weise genügen (Abruf 01.10.2026). Mehr im Ratgeber KI-Bilder kennzeichnen in Österreich.

Schweiz: Die KI-Verordnung gilt dort nicht unmittelbar. Ein Schweizer Shop ist nur erfasst, wenn die Ausgabe des KI-Systems in der EU verwendet wird (Art. 2 Abs. 1 lit. c KI-VO), etwa weil er die Verbreitung seiner Bilder in der EU selbst vorsieht (Leitlinien Rn. 13). Nur dann ist Sektion 2 für ihn ein Maßstab und kommt eine Unterschrift in Betracht. Das Schweizer Recht kennt nach der Basisanalyse des Bundesamts für Justiz grundsätzlich keine Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte. Mehr im Ratgeber KI-Bilder kennzeichnen als Schweizer Shop.

Wer die Pflicht in Deutschland durchsetzt und was Du dokumentieren solltest, steht im Ratgeber Wer kontrolliert die KI-Kennzeichnungspflicht im Shop?

Stand aller Angaben: 01.10.2026.

Häufige Fragen

Werde ich durch die EU-Icons zum Unterzeichner des Kodex?

Nein. Die Kommission schreibt auf ihrer Icon-Seite, dass die Nutzung der Icons durch Nicht-Unterzeichner nicht als Beitritt zum Kodex verstanden werden soll. Die Icons sind optional, die Pflicht aus Art. 50 KI-VO nicht, und die Icons allein bedeuten nicht, dass eine Kennzeichnung ausreicht. Unterzeichner wird nur, wer das Formular unterschreibt und an das KI-Büro schickt.

Wo und wie unterschreibe ich Sektion 2?

Die Kommission stellt ein Formular bereit (DOCX, document/129548). Darin kreuzt ein Shop „a deployer of a generative AI system(s)“ und Sektion 2 an; unterschreiben soll eine Person, die das Unternehmen binden kann, etwa jemand aus der Geschäftsleitung. Das Formular geht per E-Mail an CNECT-AIOFFICE-CODE-OF-PRACTICE-TRANSPARENCY@ec.europa.eu. Es gilt nur für die Fassung vom 10.06.2026 und lässt sich schriftlich widerrufen; unterschreiben ist laut Kommission auch nach dem 27.07.2026 möglich.

Darf ich mit dem Kodex werben?

Nur mit dem, was stimmt: dass Du Sektion 2 unterzeichnet hast, und erst wenn Du auf der Liste der Kommission stehst, mit Datum. Eine Aussage, der Kodex oder die Kommission bestätige Deinen Shop, trägt die Unterschrift nicht, denn der Beitritt ist kein abschließender Beleg dafür, dass Du die Pflichten einhältst (Kodex Sektion 2, Ziel a; Stellungnahme C(2026) 4839, Rn. 52). Sinnvoll ist eine Seite, die Deine Labels und ihre Bedeutung erklärt; das empfiehlt der Kodex Unterzeichnern ausdrücklich (Measure 2.1).

Brauche ich als kleiner Shop eine Gap-Analyse?

Die Leitlinien nennen sie als Beispiel dafür, wie Nicht-Unterzeichner darlegen können, dass sie die Pflicht umsetzen (Rn. 148), eine Größenschwelle für Unternehmen nennen sie nicht. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Nach eigener Lesart genügt für einen Shop eine kurze Liste entlang Sektion 2 mit Datum, wie die Tabelle in diesem Ratgeber; auch der Kodex selbst verlangt interne Abläufe nur im Verhältnis zur Größe des Unternehmens (Commitment 2).

Ändert eine Unterschrift etwas an meiner Pflicht?

Nein. Die Pflicht aus Art. 50 Abs. 4 KI-VO bleibt dieselbe, und ob ein Bild ein Deepfake ist, entscheidest Du weiter selbst. Der Kodex schafft nach Angabe der Kommission keine Pflichten über die KI-Verordnung hinaus. Als Unterzeichner sagst Du aber zu, alle Maßnahmen von Sektion 2 umzusetzen, die der Kodex verbindlich formuliert, einschließlich der internen Abläufe aus Commitment 2.

Quellen

  1. Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content, Fassung vom 10.06.2026, Sektion 2 (Ziele, Commitments 1 bis 4, Anhang 1). ec.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
  2. Europäische Kommission, Commission Opinion C(2026) 4839 final vom 08.07.2026 zur Bewertung des Kodex, Rn. 1, 5, 13, 40, 52. ec.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
  3. Europäische Kommission, Guidelines on the implementation of the transparency obligations under Article 50 (Anhang zu C(2026) 5054 final, 20.07.2026), Rn. 13, 117, 118, 146 bis 149, 154. ec.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
  4. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), CELEX 32024R1689, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Nr. 4 und 60, Art. 50, Art. 99 Abs. 7. publications.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
  5. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI), CELEX 32026R1744, Erwägungsgrund 41, Art. 1 Nr. 20 (Art. 50 Abs. 7 neu) und Nr. 38 (Art. 99). publications.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
  6. Europäische Kommission, Signatory Form zum Kodex (DOCX). ec.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
  7. Europäische Kommission, How to sign the Code of Practice on transparency of AI-generated content (Seitenstand 31.07.2026). digital-strategy.ec.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
  8. Europäische Kommission, Questions and answers: Signing the Code of Practice on Transparency of AI-generated Content (Seitenstand 29.07.2026). digital-strategy.ec.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
  9. Europäische Kommission, Questions and answers: Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (Seitenstand 10.06.2026). digital-strategy.ec.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
  10. Europäische Kommission, Strong backing for the Code of Practice, Liste der Unterzeichner (Seitenstand 24.09.2026). digital-strategy.ec.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
  11. Europäische Kommission, EU Icons for labelling AI-generated content (Seitenstand 24.09.2026). digital-strategy.ec.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
  12. RTR, KI-Servicestelle, FAQ (Frage zum EU Code of Practice und zur nationalen Umsetzung). rtr.at (Abruf 1. Oktober 2026)
  13. Bundesamt für Justiz (auf der BAKOM-Website), Rechtliche Basisanalyse im Rahmen der Auslegeordnung zu den Regulierungsansätzen im Bereich künstliche Intelligenz (dem Bundesrat vorgelegt am 12.02.2025), S. 44. bakom.admin.ch (Abruf 30. September 2026)
Dieser Artikel ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob ein Bild kennzeichnungspflichtig ist, entscheidest Du; für Deinen konkreten Fall frag bitte einen Anwalt.
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