Die EU-Kommission stellt drei Icons zur Kennzeichnung bereit: das Basis-Icon „AI“, „AI GENERATED“ für vollständig KI-erzeugte und „AI MODIFIED“ für KI-veränderte Inhalte, je in vier Farbvarianten, frei nutzbar ohne Namensnennung und nur mit englischer Aufschrift (Seitenstand 24.09.2026). Im Shop gehört das Icon ohne Klick sichtbar an jedes betroffene Bild, nach dem Verhaltenskodex etwa oben rechts ohne überlagernde Elemente, ergänzt um einen Text für Screenreader; ein Overlay im Theme nennt der Kodex als gleichwertige Alternative zum eingebetteten Icon. Für Anzeigen, Marktplätze und Social Media braucht es eine Bildfassung mit eingebranntem Icon, weil das Overlay den Shop nicht verlässt.
Seit dem 02.08.2026 müssen Betreiber KI-Bilder, die echt wirken, sichtbar als künstlich erzeugt oder verändert offenlegen (Art. 50 Abs. 4 KI-VO, Verordnung (EU) 2024/1689). Wer ein fertiges KI-Werkzeug für Shop-Bilder nutzt, ist Betreiber; die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 schuldet der Anbieter des Generators, nicht der Shop. Der Digital-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) hat Art. 50 Abs. 4 und 5 nicht geändert; er hat Abs. 7 neu gefasst und Anbietern von Generatoren, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 02.12.2026 Zeit für Abs. 2 gegeben (Art. 111 Abs. 4 n. F.). Für Shops gibt es keine solche Frist. Beispiele mit echten KI-Bildern zeigt KI-Kennzeichnung: Beispiele. Alle Pflichten fasst der Überblick zur KI-Kennzeichnungspflicht zusammen.
Wie das Label aussieht, schreibt die Verordnung nicht vor. Die EU-Kommission bietet dafür eigene Icons an, die Teil von Sektion 2 des Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte vom 10.06.2026 sind. Dieser Ratgeber zeigt, welche Varianten es gibt, was die Kommission zu Sprache und Nutzung sagt, welches Icon zu welchem Bild passt und wie es am Produktbild, in Anzeigen und für Screenreader funktioniert. Grundlage sind die Icon-Seite der Kommission (Seitenstand 24.09.2026, Abruf 30.09.2026), die KI-Verordnung, die Kommissions-Leitlinien C(2026) 5054 final vom 20.07.2026 und der Kodex.
Welche EU-Icons gibt es?
Die Kommission stellt drei Icons bereit. Jedes gibt es in vier Farbvarianten: schwarz, weiß, schwarz mit 50 Prozent Transparenz und weiß mit 50 Prozent Transparenz, jeweils als SVG- und als PNG-Paket (je zwölf Dateien).
| Icon laut Kommission | Aufschrift | Wann laut Kommission | Beispiele der Kommission |
|---|---|---|---|
| Basic icon (Basis-Icon) | AI, im Kreis | KI war an der Entstehung eines Deepfakes beteiligt, oder daneben steht ein eigener Textzusatz oder eine interaktive zweite Ebene | Video mit dem Text „voices generated with“, gefolgt vom Basis-Icon |
| Fully AI-Generated | AI GENERATED | Der Inhalt ist vollständig von KI erzeugt, ohne von Menschen geschaffene Elemente, abgesehen vom Prompt | Vollständig KI-erzeugte Deepfake-Videos mit Politikern oder erfundenen Ereignissen |
| Partially AI-Modified | AI MODIFIED | Ein bestehender, von Menschen geschaffener Inhalt wurde mit KI teilweise verändert und dadurch zum Deepfake | Gesichtertausch in einem echten Foto; echte Fotos einer leeren Wohnung, per KI möbliert |
Die Dateinamen tragen die Aufschrift, etwa „LABEL_AI GENERATED_black.png“. Nach Anhang 1 des Kodex wurden die Icons in mehreren Mitgliedstaaten mit Nutzern getestet: Die Varianten mit Textzusatz schnitten bei Auffälligkeit und Verständlichkeit deutlich besser ab, und ausdrücklicher Text verringerte laut den Befragten die Mehrdeutigkeit. Deshalb enthält der Kodex neben dem Basis-Icon die beiden Wortvarianten.
Gibt es die Icons auf Deutsch?
Nein. Amtliche Dateien gibt es nur mit englischer Aufschrift. Die Icon-Seite ist zwar in allen EU-Sprachen abrufbar, die deutsche und die französische Fassung sind aber maschinelle Übersetzungen (mit Verweis auf den Dienst eTranslation) und verlinken dieselben beiden Pakete (geprüft am 30.09.2026). Die deutsche Maschinenübersetzung schreibt an einer Stelle sogar „KI“, wo das englische Original „AI“ sagt; maßgeblich ist das Original.
Die Sprachregel steht im Kodex, Measure 1.1 lit. a: Hauptelement des Icons ist das großgeschriebene Kürzel „AI“ in englischer Sprache, es sei denn, nationales Sprachenrecht für Handels- oder Verwaltungsangelegenheiten schließt Englisch aus; dann darf das Kürzel in der Landessprache stehen. Das Wort dahinter („generated“, „modified“) ist nach lit. b nur empfohlen, eine Sprache dafür legt der Kodex nicht fest. Eine Übersetzung des Wortes ist damit nicht ausgeschlossen, sie ist aber keine amtliche Datei und von keiner Behörde geprüft (eigene Lesart).
Die KI-VO selbst kennt kein Sprachgebot. Maßstab ist Art. 50 Abs. 5: Die Information muss klar und eindeutig sein; die Leitlinien verlangen, dass sie für die betroffenen Personen leicht verständlich ist (Rn. 142), und stellen auf das erwartbare Publikum ab (Rn. 114).
- Wettbewerbszentrale (Leitfaden Version 2.0, Stand 29.07.2026): Unternehmen sollen prüfen, ob eine Kennzeichnung mit „KI“ statt „AI“ nötig ist. Je technikferner die Zielgruppe, desto eher; im Zweifel empfiehlt sie deutsche Begriffe.
- Frankreich: Die Loi Toubon schreibt Französisch in Angebot, Präsentation und Werbung vor, Übersetzungen daneben sind erlaubt. Ob das ein Label am Produktbild erfasst, ist nicht entschieden (Stand 01.10.2026). Frankreich, Polen, Italien und Spanien im Einzelnen: In welcher Sprache muss das KI-Label stehen?
Welche Sprache Dein Publikum versteht, entscheidest Du für Deine Zielmärkte.
Darfst Du die Icons frei verwenden?
Ja. Die Kommissionsseite sagt im Abschnitt „Licence“ wörtlich: „These icons are made publicly available for everyone to use freely, without the need for attribution to the Commission or the AI Office.“ Eine Namensnennung ist also nicht nötig. Im selben Abschnitt stehen zwei Einschränkungen: Unterzeichner des Kodex sollen die Icons nach dessen Platzierungsvorgaben verwenden, und die Nutzung durch Nicht-Unterzeichner soll nicht als Zeichen für einen Beitritt zum Kodex verstanden werden. Weitere Lizenzbedingungen nennt die Seite nicht.
Die Icons sind freiwillig, die Pflicht nicht: „The use of these EU icons is optional, but the labelling requirements under Article 50 AI Act are not.“ Die Kommission ergänzt, dass die Verwendung der Icons allein nicht bedeutet, dass eine Kennzeichnung Art. 50 genügt; verantwortlich bleibt der Betreiber. Ein gleichwertiges eigenes Icon oder Label sieht auch der Kodex vor („equivalent icon or label“), und die Wettbewerbszentrale sieht bei Wortwahl, Symbol, Platzierung und Größe einen Entscheidungsspielraum des Betreibers.
Zur Gestaltung macht der Kodex zwei Vorgaben (Measure 1.1): Die Buchstaben von „AI“ sind gleich hoch, und beim Skalieren bleiben die Proportionen erhalten (lit. a). Größe und Stil, etwa Kontrast, Farbe oder Typografie, dürfen variieren, solange das Label klar, barrierefrei und unterscheidbar bleibt (lit. c). Eine Mindestgröße in Pixeln oder Prozent nennen weder Kodex noch Kommissionsseite; die Seite empfiehlt eine deutlich sichtbare Größe.
Welches Icon passt zu welchem Bild?
Ein Icon brauchen nur Bilder, die als Deepfake gelten: Sie ähneln einer Person, einem Gegenstand (ausdrücklich auch Konsumgütern), einem Ort oder einem Ereignis und würden fälschlich als echt erscheinen (Art. 3 Nr. 60 KI-VO, Leitlinien Rn. 113). Welche Bildtypen eines Shops darunter fallen, steht im Ratgeber Welche Bilder im Shop brauchen ein KI-Label?. Für die Wahl des Icons zählt dann vor allem eine Frage: Gab es ein echtes Ausgangsfoto?
| Ausgangslage | Icon | Grundlage |
|---|---|---|
| Kein Ausgangsfoto, das Bild entsteht aus dem Prompt | AI GENERATED | Kommissionsseite: vollständig von KI erzeugt, abgesehen vom Prompt; Kodex Anhang 1 |
| Echtes Foto, von der KI so verändert, dass es echt wirkt, aber nicht mehr stimmt: KI-Model mit echtem Produkt, geänderte Farbe oder Details des Produkts | AI MODIFIED | Kommissionsseite: bestehender Inhalt teilweise mit KI verändert; Leitlinien Rn. 59 |
| Echtes Foto, nur Standardbearbeitung: Farbkorrektur, Hochskalieren, Hintergrund aus gestalterischen Gründen, Anordnung vorhandener Produkte | kein Icon | Leitlinien Rn. 116, mit Einzelfallvorbehalt |
| Ein Text am Bild sagt bereits, was die KI getan hat, etwa eine Bildunterschrift | Basis-Icon „AI“ möglich | Kommissionsseite: Basis-Icon bei eigenem Textzusatz |
Die Leitlinien definieren die beiden Begriffe bei der Anbieterpflicht nach Art. 50 Abs. 2: Erzeugung ist die Herstellung synthetischen Materials, etwa aus einem Prompt (Rn. 58); Manipulation betrifft bereits vorhandene Inhalte, die ein KI-System verändert, und auch Inhalte, die mit menschlich geschaffenem Material gemischt sind, gelten als synthetisch (Rn. 59).
Zwei Faustregeln, eigene Lesart und keine amtliche Vorgabe:
- Verändert die KI, wie das Produkt selbst aussieht, passt mindestens AI MODIFIED. Verändert sie nur die Umgebung eines unverändert gezeigten Produkts, greift regelmäßig Rn. 116, und es braucht kein Icon.
- Bist Du unsicher, ob vom Ausgangsfoto genug übrig ist, nimm AI GENERATED, die stärkere Offenlegung.
Das Basis-Icon allein ist die schwächste Variante, weil es offenlässt, ob ein Inhalt erzeugt oder verändert wurde. Steht das Bild ohne erklärenden Text, gehört das Wort mit ins Icon. Das Beispiel der Kommission für AI MODIFIED, die per KI möblierte leere Wohnung, ordnet der Ratgeber KI-Bilder im Möbel- und Wohnshop für Virtual Staging ein.
Wo sitzt das Icon am Produktbild?
Art. 50 Abs. 5 KI-VO verlangt, dass die Information „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise“ bereitgestellt wird. Die Leitlinien konkretisieren:
- Klar heißt wahrnehmbar, leicht verständlich und zugänglich, auch für Menschen mit Behinderung; eindeutig heißt leicht von anderen Informationen und der Umgebung zu unterscheiden (Rn. 142). Ein Vermerk in Menüebenen oder Nutzungsbedingungen genügt nicht.
- Die Pflicht gilt für jedes Bild gegenüber jeder Person, die es sieht (Rn. 143). Das Icon gehört also an jeden Ort, an dem das Bild erscheint: Produktgalerie, Kollektion, Startseite, Suche.
- Die Offenlegung muss ohne technische Hilfsmittel und ohne eigene Handlung wahrnehmbar sein; Metadaten in der Datei reichen deshalb nicht (Rn. 117).
Genauer wird der Verhaltenskodex (Sektion 2, Measure 1.2). Er bindet nur Unterzeichner, ist für alle anderen aber die ausführlichste Vorgabe zur Platzierung. Die rechte Spalte ist eigene Lesart:
| Vorgabe des Kodex | Fundstelle | Was das am Produktbild heißt |
|---|---|---|
| Sofort erkennbar, ohne Nutzeraktion und ohne anhaltende Aufmerksamkeit | Sub-measure 1.2.1 lit. a | kein Tooltip, kein Hover, nicht erst in der Zoom-Ansicht |
| Lange genug sichtbar, um unter normalen Bedingungen bemerkt zu werden | 1.2.1 lit. b | bei Standbildern dauerhaft sichtbar lassen |
| Direkt im Inhalt eingebettet, außer es gibt gleichwertige Alternativen wie ein Overlay der Benutzeroberfläche, das für Betrachter auf dem Inhalt erscheint | 1.2.1 lit. c | ein Overlay im Theme ist im Shop gleichwertig |
| Spätestens bei der ersten Aussetzung klar wahrnehmbar, mit Abstand zu anderen Overlays und gegen jeden Hintergrund sichtbar | 1.2.1 lit. d | nicht mit Sale-Badge oder Merkliste-Symbol überlappen; helle oder dunkle Variante passend zum Bild |
| An einer Stelle ohne überlagernde Elemente, etwa oben rechts im Bild | 1.2.2 lit. a | oben rechts als Standard, wenn dort nichts anderes sitzt |
Ob eine Kennzeichnung ausreicht, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Der Kodex hält selbst fest, dass ein Beitritt kein abschließender Beleg dafür ist, dass die Pflichten aus Art. 50 Abs. 4 und 5 eingehalten sind (Sektion 2, Ziel a). Was eine Unterschrift bringt und wie Du Dich ohne Unterschrift abgleichst, steht im Ratgeber Verhaltenskodex zur KI-Kennzeichnung.
Was gilt für Bilder, die den Shop verlassen?
Ein Overlay im Theme bleibt im Shop. Lädt jemand das Bild herunter oder landet es in einer Anzeige, auf einem Marktplatz, in Social Media oder im Newsletter, fehlt dort das Label.
- Kommissionsseite: Sie fasst zusammen, das Icon müsse beim Weiterteilen und Herunterladen sichtbar bleiben. Die Seite nennt sich selbst eine Zusammenfassung, keinen vollständigen Überblick.
- Kodex: Er formuliert schwächer. Unterzeichner bemühen sich nach besten Kräften, die Verbreitungskette zu berücksichtigen, und werden ermutigt, mit Verlagen, Plattformen und Handel zusammenzuarbeiten, damit das Label erhalten bleibt (Sub-measure 1.2.1 lit. c und der Absatz danach).
- Leitlinien: Betreiber in Vertriebsketten sollen verhältnismäßige Maßnahmen treffen, damit das Label beim Publikum ankommt, etwa über Vertragsbedingungen mit Vertriebspartnern (Rn. 12). Plattformen, die Inhalte nur verbreiten, sind keine Betreiber; sie werden nur ermutigt, Kennzeichnungen zu erhalten (Rn. 16).
Praktisch heißt das:
- Im Shop: Overlay am Bild, die Bilddatei bleibt unverändert.
- Außerhalb des Shops: eine eigene Bildfassung je Kanal mit eingebranntem Icon. Dort steht kein erklärender Text daneben, deshalb gehört die Wortvariante (AI GENERATED oder AI MODIFIED) ins Bild, nicht das Basis-Icon allein. Eine solche Fassung erzeugt der kostenlose KI-Label-Generator im Browser, ohne Upload.
- Die Originaldatei bleibt ohne eingebranntes Icon, damit Du sie für jeden Kanal passend ableiten kannst.
- Plattformregeln prüfen: Manche Marktplätze erlauben im Hauptbild keinen Text. Details je Plattform, Stand 01.10.2026, im Ratgeber KI-Bilder auf Marktplätzen und in Anzeigen.
Die Verantwortung bleibt bei Dir. Die Wettbewerbszentrale empfiehlt eigene Kennzeichnungen, wo die Kennzeichnungsmöglichkeiten einer Plattform nicht deutlich genug sind, und hält fest, dass für die eigenen generierten Medien nach der KI-VO der Betreiber verantwortlich ist, nicht die Plattform (Leitfaden Version 2.0, Stand 29.07.2026).
Wie wird das Icon barrierefrei?
Art. 50 Abs. 5 Satz 2 KI-VO verlangt, dass die Information den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entspricht. Die Leitlinien verweisen dafür auf die bestehenden Regeln, etwa die Richtlinien (EU) 2016/2102 und (EU) 2019/882; ob Dein Shop darunter fällt, musst Du selbst prüfen, zusätzliche Anforderungen stellt Art. 50 nicht (Rn. 144).
Für die Icons empfiehlt die Kommissionsseite: eine deutlich sichtbare Größe, einfache Sprache ohne Jargon und ohne andere Abkürzungen als „AI“ in einem begleitenden Text, und, wo möglich, Lesbarkeit für assistive Technologien über Alt-Text oder ARIA-Label, die sagen, dass der Inhalt KI-generiert oder verändert ist. Der Kodex verlangt von Unterzeichnern kontrastreiche Icons, Screenreader-Tauglichkeit und die Erkennbarkeit durch assistive Technologien (Measure 1.1) und empfiehlt dafür WCAG 2.1 oder EN 301 549.
Für den Shop heißt das:
- Ein Icon, das nur aus Pixeln besteht, ob eingebrannt oder als Grafik ohne Textalternative eingeblendet, erreicht keinen Screenreader. Das Overlay braucht deshalb einen vorlesbaren Text, etwa über
aria-label, oder der Alt-Text des Produktbilds nennt die KI-Herkunft, etwa „KI-generiert: …“. - Alt-Text allein reicht nicht, weil sehende Betrachter ihn nicht wahrnehmen (Rn. 117, Kodex Sub-measure 1.2.1 lit. a). Er ergänzt das sichtbare Icon, er ersetzt es nicht.
- Für Bildfassungen mit eingebranntem Icon gilt dasselbe: Wo der Kanal eine Bildbeschreibung erlaubt, gehört die KI-Herkunft auch dort hinein.
Wie setzt Du das Icon im Shop um?
Drei Wege, die sich ergänzen:
| Weg | Stärke | Grenze |
|---|---|---|
| Overlay im Theme (CSS oder App-Baustein) | Bilddatei bleibt unverändert, ein Wechsel des Icons ist schnell gemacht; nach Kodex Sub-measure 1.2.1 lit. c gleichwertig zum eingebetteten Icon | reist nicht mit, wenn das Bild den Shop verlässt |
| Icon in die Datei einbrennen | bleibt beim Herunterladen und Teilen erhalten | verändert das Bild für jeden Kanal; je Icon und Sprache eine eigene Datei; Konflikt mit Bildregeln von Marktplätzen möglich |
| Bildunterschrift am Bild, gegebenenfalls mit Basis-Icon | ohne Bildbearbeitung | muss dem Bild eindeutig zugeordnet und ohne Aufklappen sichtbar sein (Maßstab Rn. 142) |
Häufig trägt die Kombination: Overlay im Shop, eingebrannte Fassung für die Kanäle außerhalb. Welcher Weg für welchen Kanal trägt: KI-Label einblenden oder ins Bild einbrennen?
Eine Umsetzung des Overlay-Wegs ist die Shopify-App Easy AI Act Image Labels. Sie liest Herkunftsmarker am Original, schlägt für Bilder mit Marker ein Label vor und blendet das EU-Icon, sobald Du es annimmst, über einen App-Baustein im Theme auf dem Bild ein, auf Produktseiten standardmäßig oben rechts. Bilddateien, Alt-Texte, Produkte und Theme-Code bleiben unverändert; das Label trägt einen vorlesbaren Text für Screenreader. Auf Englisch zeigt die App die unveränderten Dateien der Kommission, das Wort in anderen EU-Sprachen ist eine Übersetzung des App-Anbieters und keine amtliche Datei. Für Anzeigen, Marktplätze, Social Media und E-Mails setzt sie kein Label; dort brauchst Du die eingebrannte Fassung. Bilder ohne Marker ordnest Du selbst ein, und welches Bild welches Icon bekommt, bleibt Deine Entscheidung und Deine Verantwortung als Betreiber.
Häufige Fragen
Gibt es die EU-Icons auch auf Deutsch?
Nein. Die Kommission stellt die Icons nur mit englischer Aufschrift bereit (AI, AI GENERATED, AI MODIFIED); die deutsche Fassung ihrer Icon-Seite ist eine maschinelle Übersetzung und verlinkt dieselben Dateien (Abruf 30.09.2026). Der Verhaltenskodex setzt das Kürzel „AI“ auf Englisch, außer nationales Sprachenrecht schließt das aus. Ein übersetztes Wort hinter „AI“ ist keine amtliche Datei; die Wettbewerbszentrale empfiehlt im Zweifel deutsche Begriffe.
Muss ich die EU-Icons verwenden?
Nein. Die Kommission schreibt, die Icons seien optional, die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO nicht. Der Verhaltenskodex lässt ein gleichwertiges eigenes Icon oder Label zu; es muss klar und eindeutig sein und spätestens beim ersten Kontakt mit dem Bild wahrnehmbar (Art. 50 Abs. 5 KI-VO).
Darf ich Farbe und Größe des Icons anpassen?
Die Kommission bietet vier Farbvarianten an: schwarz, weiß und beide halbtransparent. Nach dem Kodex dürfen Größe, Kontrast, Farbe und Typografie variieren, solange das Label klar, barrierefrei und unterscheidbar bleibt; die Buchstaben von „AI“ bleiben gleich hoch und beim Skalieren in ihren Proportionen (Measure 1.1 lit. a und c). Eine Mindestgröße in Pixeln oder Prozent nennen weder Kodex noch Kommissionsseite.
Reicht das Icon im Alt-Text oder als Tooltip?
Nein. Die Offenlegung muss ohne technische Hilfsmittel und ohne eigene Handlung wahrnehmbar sein (Leitlinien Rn. 117), nach dem Kodex sofort und ohne Nutzeraktion (Sub-measure 1.2.1 lit. a). Alt-Text oder ARIA-Label gehören als Ergänzung für Screenreader dazu, das sichtbare Icon ersetzen sie nicht.
Muss ich das Icon in die Bilddatei einbrennen?
Im Shop nicht zwingend: Der Kodex nennt ein Overlay der Benutzeroberfläche, das für Betrachter auf dem Bild erscheint, als gleichwertige Alternative zum eingebetteten Icon (Sub-measure 1.2.1 lit. c). Bilder, die den Shop verlassen, etwa in Anzeigen oder auf Marktplätzen, nehmen das Overlay nicht mit; dafür brauchst Du eine eigene Fassung mit eingebranntem Icon und vorher einen Blick in die Bildregeln der Plattform.
Werde ich durch die Icons zum Unterzeichner des Kodex?
Nein. Laut Kommission soll die Nutzung durch Nicht-Unterzeichner nicht als Zeichen für einen Beitritt zum Kodex verstanden werden, und die Icons allein bedeuten nicht, dass eine Kennzeichnung Art. 50 KI-VO genügt. Verantwortlich für die Offenlegung bleibt der Betreiber, also Du.
Quellen
- Europäische Kommission, EU icons for labelling AI-generated content (Seitenstand 24.09.2026). digital-strategy.ec.europa.eu (Abruf 30. September 2026)
- Europäische Kommission, deutsche Fassung der Icon-Seite (maschinelle Übersetzung über eTranslation). digital-strategy.ec.europa.eu (Abruf 30. September 2026)
- Europäische Kommission, EU-Icons als SVG-Paket (12 Dateien: AI, AI GENERATED, AI MODIFIED je in vier Farbvarianten). ec.europa.eu (Abruf 30. September 2026)
- Europäische Kommission, EU-Icons als PNG-Paket (12 Dateien). ec.europa.eu (Abruf 30. September 2026)
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), CELEX 32024R1689, Art. 3 Nr. 60, Art. 50. publications.europa.eu (Abruf 30. September 2026)
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI), CELEX 32026R1744, Art. 1 Nr. 20 und Nr. 39 lit. b. publications.europa.eu (Abruf 30. September 2026)
- Europäische Kommission, Guidelines on the implementation of the transparency obligations under Article 50 (Anhang zu C(2026) 5054 final, 20.07.2026), Rn. 12, 16, 58, 59, 113, 114, 116, 117, 142 bis 144. ec.europa.eu (Abruf 30. September 2026)
- Code of Practice on Transparency of AI-generated Content (10.06.2026), Sektion 2, Measure 1.1 und 1.2, Anhang 1. ec.europa.eu (Abruf 30. September 2026)
- Wettbewerbszentrale, Leitfaden zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, Version 2.0, Stand 29.07.2026, Abschnitt 5. wettbewerbszentrale.de (Abruf 30. September 2026)