Art. 50 Abs. 5 KI-VO verlangt, dass die Offenlegung eines Deepfakes klar und eindeutig ist und „den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen“ entspricht; eigene Anforderungen stellt Art. 50 dabei nicht auf, er verweist auf die Regeln, unter die ein Angebot ohnehin fällt (Leitlinien Rn. 144). Für Onlineshops, die an Verbraucher verkaufen, sind das in Deutschland seit dem 28.06.2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz, beide mit einer Ausnahme für Kleinstunternehmen; die Schweiz kennt für private Shops keine vergleichbaren technischen Anforderungen. Praktisch heißt das: ein Label mit Textalternative für Screenreader, gutem Kontrast, ohne Farbe als einziges Merkmal, statisch und auf dem Handy lesbar, Stand 01.10.2026.
Stand der Recherche: 01.10.2026. Ein KI-Label muss nicht nur zu sehen sein. Art. 50 Abs. 5 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) verlangt zusätzlich, dass die Offenlegung „den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen“ entspricht. Dieser Ratgeber zeigt, welche Regeln das für Deinen Shop in Deutschland, Österreich und der Schweiz sind, was sie für ein Label über einem Produktbild bedeuten und wie Du Dein Label selbst prüfst. Ob ein Bild überhaupt ein Label braucht, klärt der Ratgeber Welche Bilder im Shop brauchen ein KI-Label?; Varianten und Platzierung der EU-Icons stehen in Die EU-Icons für KI-Bilder. Wie ein korrektes Label aussieht, zeigt der Ratgeber KI-Kennzeichnung Beispiele.
Was verlangt Art. 50 Abs. 5 KI-VO?
Art. 50 Abs. 5 hat zwei Sätze:
„Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden den betreffenden natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt. Die Informationen müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.“
Der erste Satz regelt, wann und wie deutlich das Label erscheinen muss. Der zweite verweist auf Barrierefreiheitsregeln, ohne sie zu nennen. Der Digital-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) ändert daran nichts; er fasst in Art. 50 nur Abs. 7 neu (Art. 1 Nr. 20). Eine konsolidierte Fassung der KI-Verordnung war am 01.10.2026 nicht abrufbar.
Die Erwägungsgründe sagen wenig dazu. Erwägungsgrund 132 zu Chatbots und Emotionserkennung endet mit dem Satz: „Diese Informationen und Mitteilungen sollten für Menschen mit Behinderungen in entsprechend barrierefrei zugänglicher Form bereitgestellt werden.“ Erwägungsgrund 134 zu Deepfakes erwähnt Barrierefreiheit nicht.
Deutlicher werden die Leitlinien der Kommission zu Art. 50 (Anhang zu C(2026) 5054 final vom 20.07.2026). Sie liegen nur auf Englisch vor; die Zitate sind wörtlich, die deutsche Wiedergabe ist eine eigene Übersetzung.
- Rn. 142, was „klar“ heißt: Eine Information ist klar, wenn sie „noticeable, easy to understand by and accessible for the natural person concerned (including persons with disabilities)“ ist, also wahrnehmbar, leicht verständlich und zugänglich, auch für Menschen mit Behinderungen. Sie muss auch von bestimmten Gruppen verstanden werden, „such as children or persons with disabilities when they are part of the audience foreseeably exposed to the content“, wenn diese zum erwartbaren Publikum gehören.
- Rn. 144, welche Regeln gelten: Anbieter und Betreiber müssen die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen kennen, etwa nach den Richtlinien (EU) 2016/2102 und (EU) 2019/882, und „assess whether their product, service or content needs to comply with those rules“, also selbst prüfen, ob ihr Angebot darunter fällt. Wenn ja, muss auch die Information nach Art. 50 diesen Regeln entsprechen. Und: „Article 50 AI Act does not impose distinct or additional accessibility requirements.“ Eigene Barrierefreiheitsregeln schafft Art. 50 also nicht.
Die Bundesnetzagentur fasst das in ihrer Zusammenfassung der Leitlinien ebenso: „Akteure prüfen, ob ihr Angebot unter diese Richtlinien fällt und passen die Information entsprechend an.“ Und: „Art. 50 begründet keine zusätzlichen, eigenständigen Barrierefreiheitsanforderungen.“
Daraus ergeben sich zwei Ebenen. Die Aufteilung ist eine Lesart dieses Ratgebers:
- Das Barrierefreiheitsgesetz, unter das Dein Shop fällt. In Deutschland ist das für viele Shops das BFSG, in Österreich das BaFG. Dessen Anforderungen gelten dann auch für das Label, denn es ist Teil Deiner Website.
- Der Maßstab „klar“. Auch ohne Barrierefreiheitsgesetz muss die Offenlegung nach Rn. 142 für die Menschen wahrnehmbar und verständlich sein, die das Bild sehen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, wenn sie zum erwartbaren Publikum gehören. Bei einem Onlineshop für Verbraucher spricht viel dafür. Wie weit dieser Maßstab technisch reicht, sagen die Leitlinien nicht.
Die Leitlinien sind nach Rn. 5 unverbindlich; verbindlich auslegen kann die KI-Verordnung nur der EuGH.
Gilt das BFSG für Deinen Shop?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 um. Es gilt nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Gemeint sind nach § 2 Nr. 26 digitale Dienste, „die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“. Ein Onlineshop, der an Verbraucher verkauft, fällt darunter.
| Frage | Antwort nach BFSG und BFSGV | Fundstelle |
|---|---|---|
| Verkaufst Du an Verbraucher? | Nur dann greift das Gesetz. Ein Shop, der ausschließlich an Unternehmen verkauft, schließt keine Verbraucherverträge (eigene Lesart) | § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 26 BFSG |
| Bist Du ein Kleinstunternehmen? | Dann gilt die Pflicht aus § 3 Abs. 1 für Deine Dienstleistung nicht | § 3 Abs. 3, § 2 Nr. 17 BFSG |
| Was heißt barrierefrei? | „für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ | § 3 Abs. 1 Satz 2 BFSG |
| Was gilt für die Website? | Sie muss „auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden“ | § 12 Nr. 3 BFSGV |
| Wer kontrolliert? | die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg | Bundesfachstelle Barrierefreiheit; MLBF |
Kleinstunternehmen. Ein Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen, „das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft“. Die Ausnahme in § 3 Abs. 3 gilt nur für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen; sie stammt aus Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie. Die MLBF erläutert, dass Beschäftigte in Jahresarbeitseinheiten zählen, verbundene Unternehmen je nach Verbindung einzurechnen sind und sich die Einstufung erst ändert, wenn die Schwellen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden.
Normen. Nach § 4 BFSG wird vermutet, dass eine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, wenn sie harmonisierten Normen entspricht, „deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind“. Solche Fundstellen zur Richtlinie (EU) 2019/882 fanden sich am 01.10.2026 nicht (Suche im Datenbestand des Amtsblatts). Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit schreibt dazu: „Solange die im Standardisierungsauftrag M/587 vorgesehenen harmonisierten Europäischen Normen noch nicht veröffentlicht und im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht wurden, dienen insbesondere die geltende EN 301 549 sowie weitere anerkannte Standards und Richtlinien, insbesondere die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), als maßgebliche Orientierung für die praktische Umsetzung der Anforderungen des BFSG.“ Die EN 301 549 in der Fassung V3.2.1 übernimmt für Webseiten in Abschnitt 9 die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 der Stufen A und AA.
Kontrolle. Für Beschwerden von Verbrauchern ist nach Angabe der Bundesfachstelle die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) zuständig, eine Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg. Sie prüft auch ohne Anlass anhand von Stichproben (§ 28 Abs. 2 BFSG), und Verbraucher und anerkannte Verbände können ein Verfahren beantragen (§ 32). Stellt die Behörde einen Mangel fest, fordert sie auf, ihn in einer angemessenen Frist zu beheben (§ 29 Abs. 1). Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, handelt nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 ordnungswidrig; die Geldbuße kann nach § 37 Abs. 2 bis zu hunderttausend Euro betragen.
Die KI-Kennzeichnung selbst kontrolliert eine andere Stelle, in Deutschland die Bundesnetzagentur (Wer kontrolliert die KI-Kennzeichnungspflicht im Shop?). Eine Äußerung der MLBF oder der Bundesnetzagentur speziell zur Barrierefreiheit von KI-Labels fand sich am 01.10.2026 nicht.
Das Label gehört dazu. Das BFSG nennt KI-Labels nicht. Nach naheliegender Lesart ist ein Label, das Du oder eine App in Deinem Auftrag über ein Produktbild legst, Teil Deiner Website und kein Inhalt von Dritten, den § 1 Abs. 4 Nr. 4 ausnimmt. Diese Ausnahme erfasst nur Inhalte, die der Wirtschaftsakteur „weder finanziert noch entwickelt“ und die nicht „dessen Kontrolle unterliegen“.
Was gilt in Österreich?
Österreich setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023) um. Es gilt nach § 2 Abs. 2 Z 6 für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. § 3 Z 27 definiert sie als „Ferndienstleistungen, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers oder einer Verbraucherin im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags über Websites und über auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen erbracht werden“.
- Anforderungen: Für Dienstleistungen gelten die Anforderungen aus Anlage 1, 3. und 4. Abschnitt (§ 4 Abs. 3). Websites müssen „auf kohärente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden“ (Anlage 1, 3. Abschnitt lit. c).
- Normen: Entspricht eine Dienstleistung harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen einhält (§ 5 Abs. 1).
- Kleinstunternehmen: „Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen nach § 4 Abs. 3 und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen ausgenommen“ (§ 6 Abs. 1). Die Schwellen stehen in § 3 Z 19.
- Kontrolle: das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), § 21.
Für die KI-Kennzeichnung selbst gab es in Österreich zum 30.09.2026 noch keine Marktüberwachungsbehörde (KI-Bilder kennzeichnen in Österreich).
Was gilt in der Schweiz?
Für einen Shop mit Sitz in der Schweiz gilt Art. 50 KI-VO für die KI-Bilder, die er in der EU verwendet, etwa weil er an EU-Kunden verkauft (KI-Bilder kennzeichnen in der Schweiz). Für diese Bilder gilt auch Abs. 5 mit seinem Verweis auf die „geltenden“ Barrierefreiheitsanforderungen. Welche das für einen Schweizer Anbieter sind, sagen weder die Verordnung noch die Leitlinien.
Das Schweizer Recht selbst kennt für private Onlineshops keine technischen Barrierefreiheitsanforderungen wie das BFSG oder das BaFG:
- Diskriminierungsverbot: „Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren“ (Art. 6 BehiG). Diskriminieren heißt nach Art. 2 Bst. d der Behindertengleichstellungsverordnung, Behinderte „besonders krass unterschiedlich und benachteiligend behandeln mit dem Ziel oder der Folge, sie herabzuwürdigen oder auszugrenzen“.
- Folge: Wer diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen (Art. 8 Abs. 3 BehiG), höchstens 5000 Franken (Art. 11 Abs. 2).
- Internetangebote: Die Pflicht, Dienstleistungen im Internet für Sehbehinderte „ohne erschwerende Bedingungen zugänglich“ zu machen, trifft nach Art. 14 Abs. 2 BehiG die Behörden.
Eine Revision liegt vor. Nach dem Entwurf des Bundesrats (BBl 2025 301) müssten Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, „angemessene Vorkehrungen treffen, um Benachteiligungen im Zusammenhang mit Behinderungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen“. In Kraft war das am 01.10.2026 nicht; die geltende Fassung des BehiG auf Fedlex ist die vom 01.07.2020.
Was heißt das für das Label am Produktbild?
Die folgende Übersicht überträgt die Erfolgskriterien der WCAG, auf die EN 301 549 und die Bundesfachstelle verweisen, auf ein Label über einem Produktbild. Die Kriterien stehen gleichlautend in WCAG 2.1 und 2.2, soweit nicht anders vermerkt; die Zitate stammen wörtlich aus der Empfehlung des W3C, die deutsche Wiedergabe ist eine eigene Übersetzung. Die rechte Spalte ist eigene Lesart.
| Thema | Maßstab | Am Label |
|---|---|---|
| Screenreader | WCAG 1.1.1 (Stufe A); Kommissionsseite: Alt-Text oder ARIA-Label; Kodex Measure 1.1 | Textalternative wie „KI-generiert“ am Label oder im Alt-Text des Bilds |
| Kontrast | WCAG 1.4.3 und 1.4.11 (AA); Kodex Sub-measure 1.2.1 lit. d | deckende Fläche hinter der Schrift, Kontur gegen das Foto |
| Größe, Zoom, Handy | WCAG 1.4.4 und 1.4.10 (AA); Kommissionsseite: deutlich sichtbare Größe | wächst mit dem Bild, bleibt beim Zoomen scharf, verdeckt auf dem Handy nicht das Produkt |
| Tastatur und Fokus | WCAG 2.1.1 (A), 2.4.7 (AA), 4.1.2 (A); 2.4.11 und 2.5.8 (AA, nur WCAG 2.2) | reines Label ohne Fokus; ein klickbares Label ist per Tastatur bedienbar |
| Bewegung | WCAG 2.2.2 und 2.3.1 (A); Kodex Sub-measure 1.2.1 lit. b | statisch, kein Blinken, kein Ausblenden |
| Farbe | WCAG 1.4.1 (A); Kodex Measure 1.1 | das Wort trägt die Aussage, nicht die Farbe |
| Sprache | WCAG 3.1.2 (AA); Kommissionsseite: einfache Sprache | Textalternative in der Sprache der Seite |
| Ohne Nutzeraktion | Kodex Sub-measure 1.2.1 lit. a; Leitlinien Rn. 117 | ohne Hover, Klick oder Tippen sichtbar |
Was liest ein Screenreader vor?
Ein Screenreader liest Text vor, keine Pixel. WCAG 1.1.1 verlangt: „All non-text content that is presented to the user has a text alternative that serves the equivalent purpose“, also für jeden Nicht-Text-Inhalt eine Textalternative mit demselben Zweck. Ein Label, das nur aus einer Grafik besteht, ob in die Datei eingebrannt oder als Overlay ohne Textalternative, erreicht einen blinden Besucher nicht. Die Kommissionsseite zu den EU-Icons empfiehlt deshalb, das Icon „if possible“ über „alt text or ARIA labels“ für assistive Technologien lesbar zu machen. Der Verhaltenskodex verlangt von seinen Unterzeichnern „screen-reader compatibility“ und die Erkennbarkeit des Labels durch assistive Technologien (Measure 1.1).
Zwei Wege führen dahin:
| Weg | Beispiel | Stärke | Grenze |
|---|---|---|---|
| Textalternative am Overlay | <span role="img" aria-label="KI-generiert"> über dem Bild | unabhängig vom Alt-Text, eine Stelle für alle Bilder | nur im Shop; ein heruntergeladenes Bild trägt sie nicht |
| Hinweis im Alt-Text des Produktbilds | alt="KI-generiert: Leinenkleid in Sand, Vorderansicht" | trägt auch ein eingebranntes Label, braucht kein Skript | je Bild und je Sprache zu pflegen; Shopify führt den Alt-Text als übersetzbares Feld, eine Übersetzung ohne Hinweis lässt ihn in dieser Sprache fallen; das Theme muss den Alt-Text an jeder Bildstelle ausgeben, was ältere Theme-Versionen nicht immer tun |
Ein Beispiel für die letzte Grenze: Shopifys Theme Dawn gibt den Alt-Text von Kollektionsbanner und Kollektionskarten erst seit einer Korrektur vom Februar 2024 aus (Änderung 3262); ältere, nicht aktualisierte Kopien des Themes zeigen ihn dort nicht.
Worauf es außerdem ankommt, eigene Lesart:
- Nicht stummschalten. Das Label ist eine Information, keine Dekoration; die Ausnahme in WCAG 1.1.1 für „pure decoration“ passt nicht. Ein Overlay mit
aria-hidden="true"oder eine Label-Grafik mit leeremalt=""ist nur dann in Ordnung, wenn der Alt-Text des Produktbilds den Hinweis trägt. - Ein Weg genügt. Tragen Overlay und Alt-Text den Hinweis, wird er doppelt vorgelesen. Entscheide Dich für einen Hauptweg.
- Klartext. Die Kommissionsseite empfiehlt für begleitenden Text „plain language“ ohne Jargon und ohne andere Abkürzungen als „AI“. „KI-generiert“ oder „Mit KI bearbeitet“ versteht jeder; „synthetischer Inhalt“ oder ein Verweis auf Metadaten nicht.
- Sprache. Nach WCAG 3.1.2 muss die Sprache jedes Abschnitts oder Ausdrucks programmatisch bestimmbar sein, mit Ausnahmen etwa für Fachbegriffe. Steht auf einer deutschen Seite eine englische Textalternative wie „AI generated“, zeichnest Du sie mit
lang="en"aus oder schreibst sie gleich deutsch. Das sichtbare EU-Icon darf englisch bleiben; das Kürzel „AI“ sieht der Kodex ausdrücklich vor. - Kein Tooltip als Ersatz. Ein Hinweis, der erst beim Überfahren mit der Maus erscheint, ersetzt das sichtbare Label nicht; die Offenlegung muss nach dem Kodex ohne Nutzeraktion erkennbar sein (Sub-measure 1.2.1 lit. a).
- Bilder außerhalb des Shops. Für Bildfassungen mit eingebranntem Label in Anzeigen oder auf Marktplätzen gilt dasselbe: Wo der Kanal eine Bildbeschreibung erlaubt, gehört der Hinweis hinein (KI-Bilder auf Marktplätzen und in Anzeigen).
Wie viel Kontrast braucht das Label?
WCAG 1.4.3 verlangt für Text einen Kontrast von mindestens 4,5:1, für große Schrift („at least 18 point or 14 point bold“) 3:1. WCAG 1.4.11 verlangt für grafische Objekte, die zum Verständnis nötig sind, 3:1 gegenüber den angrenzenden Farben. Der Verhaltenskodex nennt „high contrast icons or equivalent labels“ (Measure 1.1) und ein Label, das „remain visible against any background“ (Sub-measure 1.2.1 lit. d), also vor jedem Hintergrund sichtbar bleibt.
Über einem Foto ist der Hintergrund nicht planbar. Daraus folgt, eigene Lesart:
- Schrift auf eigener Fläche. Das EU-Icon in Schwarz ist eine schwarze Pille mit weißer Schrift; Weiß auf Schwarz erreicht mit 21:1 das höchste mögliche Verhältnis, gleich welches Foto dahinter liegt. Die weiße Variante mit fast schwarzer Schrift liegt ebenfalls weit über 4,5:1.
- Kontur gegen das Foto. Auf einem dunklen Produktbild geht eine schwarze Pille unter, auf einem hellen eine weiße. Ein heller Rand oder Schatten hilft, oder Du wählst die Variante passend zum Bild.
- Halbtransparente Varianten mit Vorsicht. Die Kommission bietet beide Farben auch halbtransparent an; in den amtlichen Dateien ist dabei die Fläche halbtransparent, die Schrift deckend. Auf unruhigen Fotos kann der Kontrast der Schrift trotzdem sinken. Prüfe ihn am konkreten Bild; der kostenlose KI-Label-Generator zeigt alle vier Farbvarianten am eigenen Bild.
Größe, Zoom und Handy
Die Kommissionsseite empfiehlt eine „clearly visible size“. Eine Mindestgröße in Pixeln oder Prozent nennen weder der Kodex noch die Kommissionsseite. Die WCAG setzen zwei Maßstäbe, die hier greifen: Text lässt sich ohne assistive Technik auf die doppelte Größe zoomen, ohne dass Inhalt oder Funktion verloren gehen (1.4.4), und Inhalte bleiben bei einer Breite von 320 CSS-Pixeln ohne Scrollen in zwei Richtungen vollständig nutzbar (1.4.10).
Für das Label heißt das, eigene Lesart:
- Lesbar bemessen, mit einer Untergrenze, damit es auf kleinen Vorschaubildern lesbar bleibt, und einer Obergrenze, damit es auf dem Handy nicht das Produkt verdeckt.
- Als Vektorgrafik einbinden. Ein SVG bleibt beim Zoomen scharf, ein kleines PNG wird unscharf.
- Platz lassen. Auf kleinen Bildschirmen rücken Rabatt-Hinweis, Merkliste und Label zusammen. Der Kodex verlangt ausreichenden Abstand zu anderen Overlay-Elementen (Sub-measure 1.2.1 lit. d); wähle die Ecke danach.
- Ohne Hover. Handys kennen kein Überfahren mit der Maus. Zeigt eine Kollektion ein KI-Bild erst beim Überfahren, muss das Label mit diesem Bild erscheinen, und auf dem Handy darf die Offenlegung nicht von einer Geste abhängen.
Muss das Label per Tastatur erreichbar sein?
Ein reines Label ist kein Bedienelement. WCAG 2.1.1 verlangt, dass „all functionality of the content“ per Tastatur bedienbar ist; ein Label ohne Funktion muss deshalb nicht in die Tab-Reihenfolge. Setzt Du es trotzdem hinein, landet ein Tastaturnutzer auf einem Element, das nichts tut (eigene Lesart).
Anders, wenn das Label klickbar ist, etwa für eine zweite Ebene mit Erklärung, wie sie der Kodex anregt (Measure 1.1 lit. b):
- per Tastatur bedienbar (2.1.1), mit sichtbarem Fokus (2.4.7), Name und Rolle programmatisch bestimmbar (4.1.2);
- eine aufklappende Erklärung lässt sich schließen, ohne Maus oder Fokus zu bewegen, bleibt beim Überfahren stehen und verschwindet nicht von selbst (1.4.13);
- die Zielfläche misst mindestens 24 × 24 CSS-Pixel oder hat genug Abstand (2.5.8, nur WCAG 2.2);
- nach der Kommissionsseite soll das Icon erkennen lassen, dass es weitere Informationen gibt, und die zweite Ebene „shall be navigable using assistive technologies“.
In beiden Fällen gilt: Das Overlay darf die Funktion des Bildes nicht blockieren, etwa den Klick zur Vergrößerung, und nach WCAG 2.2 (2.4.11) den Fokus anderer Elemente nicht vollständig verdecken, etwa den Merkliste-Knopf in derselben Ecke.
Darf das Label animiert sein?
Der Kodex verlangt, dass das Label mindestens so lange sichtbar bleibt, dass es unter normalen Bedingungen bemerkt wird (Sub-measure 1.2.1 lit. b). Die Kommissionsseite ergänzt: Erscheint die Offenlegung nur für begrenzte Zeit, soll sie „remain visible long enough to be read and understood by users with cognitive or processing difficulties“. WCAG 2.2.2 verlangt für Bewegtes oder Blinkendes, das automatisch startet, länger als fünf Sekunden läuft und neben anderen Inhalten steht, eine Möglichkeit zum Anhalten oder Ausblenden. WCAG 2.3.1 verbietet Inhalte, die mehr als dreimal pro Sekunde blitzen, oberhalb bestimmter Schwellen.
Am einfachsten ist ein statisches Label: Bei einem Standbild bleibt es dauerhaft stehen, ohne Blinken, Pulsieren oder verzögertes Einblenden (eigene Lesart). Damit stellen sich diese Fragen gar nicht.
Warum reicht Farbe allein nicht?
WCAG 1.4.1: „Color is not used as the only visual means of conveying information“, Farbe ist also nie das einzige Mittel, eine Information zu vermitteln. Ein grüner Rahmen oder ein farbiger Punkt als einziges Zeichen für KI-Herkunft erreicht Menschen mit Farbsehschwäche nicht; der Kodex nennt ausdrücklich „end-users with colour vision deficiencies“ (Measure 1.1). Auch die Leitlinien sehen farbige Rahmen, für Chatbots, nur als Ergänzung zu einem Text (Rn. 37). Das EU-Icon trägt die Aussage im Wort. Unterscheidest Du AI GENERATED und AI MODIFIED zusätzlich über Farben, muss das Wort den Unterschied weiter tragen.
Wie prüfst Du Dein Label?
- Screenreader einschalten, etwa VoiceOver auf Mac und iPhone, TalkBack auf Android oder NVDA unter Windows, und über das Bild navigieren: Hörst Du „KI-generiert“ oder „Mit KI bearbeitet“, und zwar einmal?
- Quelltext ansehen: Trägt das Label
role="img"mitaria-label, oder nennt der Alt-Text des Bildes die KI-Herkunft? Steht irgendwoaria-hidden="true"ohne Ersatz? - Auf die doppelte Größe zoomen (Strg oder Cmd und Plus): Bleibt das Label scharf, lesbar und am Bild?
- Schmale Ansicht in den Entwicklerwerkzeugen des Browsers, 320 CSS-Pixel breit: Verdeckt das Label das Produkt, einen Rabatt-Hinweis oder die Merkliste?
- Helles und dunkles Bild: Ist das Label auf beiden klar zu sehen? Den Kontrast misst ein Kontrastrechner.
- Graustufen über den Farbfilter des Betriebssystems: Ist die Aussage ohne Farbe noch da?
- Tab-Taste: Springt der Fokus auf ein Label ohne Funktion, oder verdeckt das Label den Fokusrahmen eines anderen Elements?
- Ohne Maus und ohne Tippen: Ist das Label beim ersten Blick da, auch bei Hover- und Variantenbildern?
- Jede Sprache: In einem mehrsprachigen Shop Alt-Texte und Textalternativen je Sprache ansehen.
Die Shopify-App Easy AI Act Image Labels blendet das Label als Overlay mit role="img" und einer Textalternative (aria-label) ein und lässt die Alt-Texte der Produktbilder unverändert. Das Label liegt unter Buttons und Texten des Themes, Klicks gehen durch; die Ecke wählst Du.
Was ist offen?
- Wie weit „klar“ ohne Barrierefreiheitsgesetz reicht: Rn. 142 der Leitlinien nimmt Menschen mit Behinderungen in den Maßstab „klar“ auf, Rn. 144 sagt, Art. 50 stelle keine zusätzlichen Barrierefreiheitsanforderungen. Ob ein Kleinstunternehmen, das nicht unter das BFSG fällt, trotzdem eine Textalternative schuldet, ist nicht entschieden; die Leitlinien sind unverbindlich (Rn. 5). Weil eine Textalternative wenig Aufwand macht, spricht viel dafür, sie zu setzen.
- Keine harmonisierte Norm: Am 01.10.2026 fand sich im Amtsblatt keine Fundstelle einer harmonisierten Norm zur Richtlinie (EU) 2019/882. EN 301 549 und WCAG sind Orientierung, keine Grundlage der Vermutung nach § 4 BFSG. Nach der Bundesfachstelle wird die überarbeitete EN 301 549 auf WCAG 2.2 verweisen.
- Das EU-Icon als Bild von Text: Die amtlichen Dateien zeichnen die Buchstaben als Vektorformen. WCAG 1.4.5 verlangt echten Text statt Textbildern, wo die Technik die Darstellung erlaubt, mit Ausnahmen, etwa wenn eine bestimmte Darstellung für die Information wesentlich ist; Logos gelten als wesentlich. Ob ein amtliches Kennzeichen darunter fällt, ist nicht geklärt.
- Schweizer Shops mit EU-Kunden: Ob das BFSG oder das BaFG einen Shop mit Sitz in der Schweiz erfasst, der an Verbraucher in der EU verkauft, ist offen. § 2 Nr. 4 BFSG knüpft an Dienstleistungen an, die jemand „auf dem Unionsmarkt“ anbietet; eine Aussage einer Behörde dazu fand sich nicht.
- Behördenpraxis: Weder die MLBF noch die Bundesnetzagentur hatten sich bis zum 01.10.2026 speziell zur Barrierefreiheit von KI-Labels geäußert.
Kurz zusammengefasst
Art. 50 Abs. 5 KI-VO verlangt ein klares Label, das den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entspricht, ohne eigene Anforderungen aufzustellen. Welche das sind, hängt an Deinem Shop: In Deutschland für Verbraucher-Shops das BFSG, in Österreich das BaFG, beide mit einer Ausnahme für Kleinstunternehmen; in der Schweiz gibt es für private Shops keine vergleichbaren technischen Pflichten. Praktisch gehört zu jedem Label eine Textalternative für Screenreader, eine deckende Fläche mit gutem Kontrast, ein Wort statt eines Farbcodes, eine Darstellung ohne Animation und eine Größe, die auf dem Handy lesbar bleibt, ohne das Produkt zu verdecken. Als Orientierung dienen die WCAG, auf die auch die EN 301 549 verweist. Alle Pflichten stehen im Ratgeber KI-Kennzeichnungspflicht im Überblick.
Häufige Fragen
Muss mein KI-Label barrierefrei sein?
Art. 50 Abs. 5 Satz 2 KI-VO verlangt, dass die Offenlegung den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entspricht. Eigene Anforderungen stellt Art. 50 nicht; es gelten die Regeln, unter die Dein Shop ohnehin fällt, in Deutschland für Shops mit Verbraucherkunden, die keine Kleinstunternehmen sind, das BFSG (Leitlinien Rn. 144). Unabhängig davon ist eine Information nach den Leitlinien nur klar, wenn sie auch für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbar und verständlich ist (Rn. 142). Eine Textalternative für Screenreader gehört deshalb praktisch immer dazu.
Reicht der Alt-Text als Kennzeichnung?
Nein. Sehende Besucher sehen den Alt-Text nicht, und die Offenlegung muss ohne technische Hilfsmittel und ohne eigene Handlung wahrnehmbar sein (Leitlinien Rn. 117). Umgekehrt erreicht ein sichtbares Label ohne Textalternative keinen Screenreader. Es braucht beides: das sichtbare Label und eine Textalternative, entweder als aria-label am Label oder als Hinweis im Alt-Text des Produktbilds.
Gilt das BFSG auch für kleine Shops?
Nicht für Kleinstunternehmen: Wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat, ist als Anbieter einer Dienstleistung von der Pflicht aus § 3 Abs. 1 BFSG ausgenommen (§ 3 Abs. 3, § 2 Nr. 17). Die Offenlegung nach Art. 50 Abs. 5 KI-VO muss trotzdem klar sein, nach den Leitlinien auch für Menschen mit Behinderungen (Rn. 142). Eine Textalternative am Label ist mit wenig Aufwand gesetzt.
Welchen Kontrast braucht das Label?
Als Orientierung dienen die WCAG, auf die auch die EN 301 549 verweist: mindestens 4,5:1 für Text, 3:1 für große Schrift und für grafische Elemente, die zum Verständnis nötig sind (WCAG 1.4.3 und 1.4.11). Über einem Foto hilft eine deckende Fläche hinter der Schrift, etwa die schwarze Pille des EU-Icons mit weißer Schrift, dazu eine helle Kontur gegen dunkle Bilder. Der Verhaltenskodex verlangt ein Label, das vor jedem Hintergrund sichtbar bleibt.
Muss man das Label mit der Tastatur erreichen können?
Ein reines Label nicht, es ist kein Bedienelement. Ist es klickbar, etwa für eine Erklärung, muss es per Tastatur bedienbar sein, einen sichtbaren Fokus und einen Namen haben (WCAG 2.1.1, 2.4.7, 4.1.2), und die Erklärung muss sich mit assistiven Technologien bedienen lassen (Kommissionsseite zu den EU-Icons).
Was gilt in Österreich und in der Schweiz?
In Österreich gilt das Barrierefreiheitsgesetz: Onlineshops für Verbraucher sind erfasst, Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen ausgenommen (§ 2 Abs. 2 Z 6, § 6 Abs. 1 BaFG), zuständig ist das Sozialministeriumservice (§ 21). Die Schweiz kennt für private Shops keine vergleichbaren technischen Anforderungen; das Behindertengleichstellungsgesetz verbietet Privaten, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, Menschen mit Behinderungen zu diskriminieren (Art. 6 BehiG). Verwendet ein Schweizer Shop KI-Bilder in der EU, gilt dafür Art. 50 KI-VO einschließlich Abs. 5.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), CELEX 32024R1689, Art. 50 Abs. 5, Erwägungsgründe 132 und 134, Cellar-Resolver. publications.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026 (Digital-Omnibus zur KI), CELEX 32026R1744, Art. 1 Nr. 20, Cellar-Resolver. publications.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
- Europäische Kommission, Guidelines on the implementation of the transparency obligations under Article 50, Anhang zu C(2026) 5054 final vom 20.07.2026, Rn. 5, 37, 117, 141, 142, 144. ec.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
- Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (10.06.2026), Section 2, Commitment 1, Measure 1.1 und Sub-measure 1.2.1. ec.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
- Europäische Kommission, EU Icons for labelling AI-generated content, Abschnitt „How to display the EU icons?“ (Seitenstand 24.09.2026). digital-strategy.ec.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
- Bundesnetzagentur, Transparenzpflichten: Zusammenfassung der Leitlinie zu Art. 50, Abschnitt 7 „Transparenz bei Erstkontakt und Barrierefreiheit“. bundesnetzagentur.de (Abruf 1. Oktober 2026)
- Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, CELEX 32019L0882, Art. 4 Abs. 5, Art. 15, Cellar-Resolver. publications.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
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