Art. 50 KI-Verordnung: Absatz 1 bis 7 für Onlineshops erklärt

Stand: Verantwortlich: Martin Jäger Mit KI erstellt 8 Min. Lesezeit
Kurzantwort

Art. 50 KI-VO regelt in sieben Absätzen die Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme und gilt seit dem 2. August 2026. Für einen Onlineshop als Betreiber tragend sind Abs. 4 (echt wirkende KI-Bilder, -Videos und -Töne offenlegen, Texte nur bei öffentlichem Interesse) und Abs. 5 (klar, eindeutig, spätestens beim ersten Kontakt, barrierefrei). Abs. 1 (Chatbots) und Abs. 2 (maschinenlesbare Markierung) richten sich an Anbieter, Abs. 6 lässt das Lauterkeitsrecht unberührt, Abs. 7 regelt Praxisleitfäden. Der Digital-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) hat nur Abs. 7 neu gefasst.

Art. 50 ist der Artikel der EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689), aus dem die KI-Kennzeichnungspflicht folgt. Er gilt seit dem 2. August 2026 (Art. 113 KI-VO). Dieser Ratgeber geht ihn Absatz für Absatz durch und sagt jeweils, was davon ein Onlineshop schuldet. Die praktische Übersicht für Bilder, Texte, Videos und Chatbots steht im Ratgeber KI-Kennzeichnungspflicht 2026.

Was regelt Art. 50 KI-VO?

Art. 50 trägt die Überschrift „Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme“. Anbieter entwickeln ein KI-System oder lassen es entwickeln und bringen es unter eigenem Namen in Verkehr oder in Betrieb (Art. 3 Nr. 3). Betreiber verwenden es unter eigener Verantwortung beruflich (Art. 3 Nr. 4). Ein Shop, der mit fertigen Werkzeugen Bilder oder Texte erstellt, ist Betreiber.

AbsatzAdressatKernFür Deinen Shop
Abs. 1AnbieterKI, die mit Menschen interagiert, muss sich als KI zu erkennen gebenpraktisch ja, sobald Du einen Chatbot einsetzt
Abs. 2AnbieterAusgaben maschinenlesbar markierennein
Abs. 3Betreiberüber Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung informierenin der Regel nein
Abs. 4 Unterabs. 1BetreiberDeepfakes (Bild, Ton, Video) offenlegenja
Abs. 4 Unterabs. 2BetreiberKI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse offenlegenselten
Abs. 5alleklar, eindeutig, spätestens beim ersten Kontakt, barrierefreija, als Formvorschrift
Abs. 6keinerandere Transparenzpflichten bleiben unberührtja, als Brücke ins UWG
Abs. 7KommissionPraxisleitfädenmittelbar über den Verhaltenskodex

Welche Fassung gilt?

Art. 50 steht unverändert in der Fassung von 2024, mit einer Ausnahme: Der Digital-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026) hat Abs. 7 neu gefasst (Art. 1 Nr. 20). Abs. 1 bis 6 und die Deepfake-Definition in Art. 3 Nr. 60 blieben unverändert. Neu ist außerdem Art. 111 Abs. 4: Anbieter, deren Systeme vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, haben für Abs. 2 bis zum 02.12.2026 Zeit (Art. 1 Nr. 39 Buchst. b). Eine konsolidierte Fassung war über den Datendienst des Amts für Veröffentlichungen der EU am 04.10.2026 nicht abrufbar; wer zitiert, liest deshalb die Fassung von 2024 und den Omnibus nebeneinander.

Abs. 1: Chatbots und andere interaktive KI

„Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich.“

Abs. 1 richtet sich an Anbieter (Leitlinien Rn. 28). Praktisch betrifft er auch Deinen Shop, sobald dort ein Chat-Widget mit KI antwortet: Der Hinweis muss im Einsatz sichtbar bleiben. Die Leitlinien empfehlen einen klaren Hinweis zu Beginn des Gesprächs, etwa als erste Nachricht, und ein Label nahe dem Eingabefeld (Rn. 37). Nicht ausreichend sind ein Hinweis nur in den AGB, rein maschinenlesbare Marker, unklare Namen wie „Assistent“ oder allgemeine Sätze wie „Dienste auf dieser Website nutzen KI“ (Rn. 38). Mehr im Ratgeber Texte und Chatbots.

Abs. 2: Maschinenlesbare Markierung durch den Anbieter

„Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, stellen sicher, dass die Ausgaben des KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind.“

Diese Pflicht trifft die Hersteller der Generatoren, nicht Dich. Die technischen Lösungen müssen „soweit technisch möglich“ wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein. Ausgenommen sind Systeme, die nur eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführen oder die Eingabedaten nicht wesentlich verändern; die Leitlinien nennen dafür unter anderem kleine Farbkorrekturen, geringfügiges Zuschneiden, Rauschentfernung und Formatumwandlung (Rn. 90 bis 92).

Zur Markierung gehört nach den Leitlinien immer auch ein Weg, sie zu erkennen (Rn. 69, 70). Der Verhaltenskodex vom 10.06.2026 sieht für Unterzeichner zwei Schichten vor: digital signierte Metadaten (Sub-measure 1.1.1) und ein unsichtbares Wasserzeichen (Sub-measure 1.1.2), dazu ein kostenloses Erkennungswerkzeug (Sub-measure 2.1.1). Was das für Dich bedeutet, erklärt der Ratgeber KI-Wasserzeichen; welche Generatoren heute schon markieren, steht in Welche KI-Bildgeneratoren schreiben einen Herkunftsnachweis?

Abs. 3: Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung

Betreiber eines Emotionserkennungssystems oder eines Systems zur biometrischen Kategorisierung müssen die betroffenen Personen über den Betrieb informieren. Im Shop-Alltag mit KI-Bildern und -Texten kommt das in der Regel nicht vor.

Abs. 4 Unterabs. 1: Deepfakes offenlegen

„Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.“

Das ist die Norm, die Deinen Shop trifft. Ein Deepfake ist nach Art. 3 Nr. 60 KI-VO „ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde“. Die Leitlinien prüfen das in vier Schritten (Rn. 113): Ähnlichkeit mit dem Gegenstand; der Gegenstand existiert oder könnte plausibel existieren; es geht um Personen, Gegenstände, Orte, Einrichtungen oder Ereignisse, ausdrücklich auch Konsumgüter; und der Inhalt würde fälschlicherweise echt erscheinen, objektiv beurteilt nach Kontext und Publikum.

Damit sind fotorealistische KI-Produktbilder, KI-Models und KI-Lifestyle-Szenen regelmäßig erfasst. In der Regel nicht erfasst ist KI-Bearbeitung unwesentlicher Details, solange die Anzeige nicht über das Produkt täuscht: Die Leitlinien nennen für Produktwerbung Farbkorrektur, Hintergrunderweiterungen, den Austausch von Hintergründen aus klar ästhetischen Gründen und das Hochskalieren als Beispiele mit voraussichtlich geringer Wirkung, je nach Kontext (Rn. 116).

Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks, beschränkt sich die Pflicht auf einen Hinweis, der den Genuss des Werks nicht stört (Abs. 4 Satz 3). Für Shops hilft das selten: Inhalte, die ausschließlich kommerziell und als solche erkennbar sind, fallen nicht darunter, Werbung nur in bestimmten Einzelfällen (Rn. 120 bis 122). Welche Bilder im Einzelnen betroffen sind, steht in Welche Bilder im Shop brauchen ein KI-Label?

Abs. 4 Unterabs. 2: KI-Texte

„Betreiber eines KI-Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.“

Die Pflicht entfällt, wenn der Text „einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen“ wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Beides muss zusammenkommen; ein Rechtschreibcheck oder ein Freigabeklick ohne inhaltliche Prüfung genügt nicht (Rn. 134, 135). Produktbeschreibungen und Werbetexte nennen die Leitlinien als Beispiel außerhalb der Pflicht, ausgenommen Aussagen etwa zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit.

Abs. 5: Form und Zeitpunkt

„Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden den betreffenden natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt. Die Informationen müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.“

Klar heißt nach den Leitlinien wahrnehmbar, leicht verständlich und zugänglich, auch für Menschen mit Behinderung; eindeutig heißt von anderen Informationen und der Umgebung abgegrenzt (Rn. 142). Ein Hinweis in einem Handbuch, unter Menüebenen oder in Nutzungsbedingungen reicht nicht. Die Pflicht gilt für jeden Inhalt gegenüber jeder Person, die ihn zum ersten Mal sieht (Rn. 143). Labels müssen ohne Hilfsmittel wahrnehmbar sein, sichtbar oder hörbar; die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 genügt deshalb nicht (Rn. 117). Eigene Barrierefreiheitsregeln stellt Art. 50 nicht auf, er verweist auf die geltenden (Rn. 144, mehr im Ratgeber Barrierefreies KI-Label). Wie korrekte Labels aussehen, zeigt KI-Kennzeichnung: Beispiele.

Abs. 6: Andere Pflichten bleiben

„Die Absätze 1 bis 4 lassen die in Kapitel III festgelegten Anforderungen und Pflichten unberührt und berühren nicht andere Transparenzpflichten, die im Unionsrecht oder dem nationalen Recht für Betreiber von KI-Systemen festgelegt sind.“

Für Shops ist das die Brücke ins Lauterkeitsrecht. Ein KI-Bild, das ein Produkt anders zeigt als geliefert, ist eine irreführende Angabe nach § 5 UWG, ob es ein Label trägt oder nicht; die Leitlinien stellen klar, dass die Offenlegung irreführende Werbung nicht zulässig macht (Rn. 129).

Abs. 7: Praxisleitfäden

Seit dem Omnibus fördert die Kommission Praxisleitfäden zur Feststellung, Markierung und Kennzeichnung künstlicher Inhalte und prüft, ob sie für Abs. 2 und 4 angemessen sind; hält sie einen Leitfaden für unangemessen, kann sie gemeinsame Vorschriften erlassen. Der Leitfaden dazu ist der Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte vom 10.06.2026 mit einer Sektion für Anbieter und einer für Betreiber. Er ist freiwillig und begründet keine Konformitätsvermutung (Erwägungsgrund 41 der Verordnung (EU) 2026/1744). Was Sektion 2 für Dich heißt: Verhaltenskodex zur KI-Kennzeichnung.

Was droht bei Verstößen gegen Art. 50?

Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO nennt die Transparenzpflichten aus Art. 50 ausdrücklich: Geldbußen bis 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, für KMU jeweils der niedrigere Betrag (Abs. 6). In Deutschland ist die Bundesnetzagentur zuständig (§ 2 KI-MIG). Praktisch näher liegt die Abmahnung über das UWG, siehe Wer kontrolliert die KI-Kennzeichnungspflicht im Shop?

Wie verbindlich sind Leitlinien und Kodex?

Die Kommissions-Leitlinien vom 20.07.2026 (Anhang zu C(2026) 5054 final) sind unverbindlich; verbindlich auslegen kann nur der Gerichtshof der EU (Rn. 5). Sie sind trotzdem der wichtigste Maßstab, weil sich Marktüberwachung und Gerichte an ihnen orientieren dürften. Für Unterzeichner des Kodex konzentriert sich die Aufsicht darauf, ob sie den Kodex einhalten (Rn. 147); von Nicht-Unterzeichnern erwartet die Kommission, dass sie ihre Maßnahmen selbst darlegen (Rn. 148). Stand 30.09.2026 ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz keine Gerichtsentscheidung zur Kennzeichnung von KI-Bildern nach Art. 50 bekannt.

Die Kennzeichnung bleibt Deine Entscheidung und Deine Verantwortung als Betreiber.

Häufige Fragen

Welcher Absatz von Art. 50 KI-VO betrifft meinen Shop?

Vor allem Abs. 4 Unterabs. 1: Als Betreiber legst Du offen, dass echt wirkende Bild-, Ton- oder Videoinhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Dazu kommt Abs. 5 mit den Vorgaben zur Form. Abs. 4 Unterabs. 2 (Texte) greift nur bei Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse; Abs. 1 (Chatbots) und Abs. 2 (Markierung) richten sich an Anbieter.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 50 Abs. 2 und Abs. 4?

Abs. 2 verpflichtet Anbieter von KI-Generatoren, die Ausgaben maschinenlesbar zu markieren, etwa mit signierten Metadaten oder unsichtbaren Wasserzeichen. Abs. 4 verpflichtet Betreiber wie Deinen Shop, echt wirkende KI-Inhalte für Menschen sichtbar offenzulegen. Auf die Markierung nach Abs. 2 kannst Du Dich für Abs. 4 nicht berufen (Leitlinien Rn. 117).

Hat der Digital-Omnibus Art. 50 verschoben?

Nein. Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat in Art. 50 nur Abs. 7 neu gefasst (Art. 1 Nr. 20). Neu ist eine Übergangsfrist bis zum 02.12.2026 für Anbieter älterer Generatoren, und zwar nur für Abs. 2 (Art. 111 Abs. 4). Die Pflicht des Shops nach Abs. 4 gilt seit dem 02.08.2026.

Sind die Kommissions-Leitlinien zu Art. 50 verbindlich?

Nein. Die Leitlinien vom 20.07.2026 sind ausdrücklich unverbindlich, verbindlich auslegen kann nur der Gerichtshof der EU (Rn. 5). Sie stammen aber von der Stelle, die den Vollzug koordiniert, und sind deshalb die wichtigste Auslegungshilfe.

Muss ich den Verhaltenskodex unterschreiben?

Nein. Der Kodex ist freiwillig und begründet nach Erwägungsgrund 41 der Verordnung (EU) 2026/1744 keine Konformitätsvermutung. Von Nicht-Unterzeichnern erwartet die Kommission, dass sie auf Nachfrage darlegen, wie ihre Maßnahmen der Pflicht nachkommen (Leitlinien Rn. 148).

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), CELEX 32024R1689, Art. 3 Nr. 4 und 60, Art. 50, 99, 113, Erwägungsgründe 132 bis 136. publications.europa.eu (Abruf 4. Oktober 2026)
  2. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI), CELEX 32026R1744, Art. 1 Nr. 20, 38, 39 lit. b, 40; Erwägungsgründe 38 und 41. publications.europa.eu (Abruf 4. Oktober 2026)
  3. Europäische Kommission, Guidelines on the implementation of the transparency obligations under Article 50, Anhang zu C(2026) 5054 final vom 20.07.2026. ec.europa.eu (Abruf 4. Oktober 2026)
  4. Code of Practice on Transparency of AI-generated Content vom 10.06.2026. ec.europa.eu (Abruf 4. Oktober 2026)
Dieser Artikel ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob ein Bild kennzeichnungspflichtig ist, entscheidest Du; für Deinen konkreten Fall frag bitte einen Anwalt.
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