Am 02.12.2026 endet die Übergangsfrist für Anbieter von KI-Systemen, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden: Bis dahin müssen sie die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO umsetzen (Art. 111 Abs. 4, angefügt durch die Verordnung (EU) 2026/1744). Für Deinen Shop als Betreiber ändert sich an der Pflicht nichts: Die sichtbare Offenlegung echt wirkender KI-Bilder nach Art. 50 Abs. 4 gilt seit dem 02.08.2026 ohne Übergangsfrist, und auf einen Marker in der Datei kannst Du Dich dafür nicht berufen. Ändern kann sich, wie viele neue Bilder einen Herkunftsmarker mitbringen; ob er in Deinem Shop lesbar bleibt, hängt vom Exportweg ab und meist davon, dass Du das gespeicherte Original prüfst.
Am 2. Dezember 2026 endet eine Frist aus der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689). Sie betrifft die Anbieter älterer KI-Systeme und nur die maschinenlesbare Markierung in der Datei, nicht die sichtbare Kennzeichnung in Deinem Shop. Dieser Ratgeber zeigt, was an dem Tag genau passiert, warum sich an Deiner Pflicht als Händler nichts ändert und was Du vor und nach dem Stichtag sinnvoll tun kannst. Wer wissen will, was die KI-Kennzeichnungspflicht insgesamt verlangt, liest den Ratgeber dazu.
Was passiert am 2. Dezember 2026?
Der Digital-Omnibus zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026, in Kraft seit dem 27.07.2026) hat der KI-Verordnung in Art. 111 einen neuen Abs. 4 angefügt (Art. 1 Nr. 39 lit. b). Der Wortlaut:
„Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen.“
Daraus ergeben sich drei Grenzen:
- Wer: nur Anbieter, also wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt (Art. 3 Nr. 3), etwa die Hersteller von Bildgeneratoren.
- Was: nur die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2.
- Welche Systeme: nur solche, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden. Erwägungsgrund 38 des Omnibus nennt das einen Übergangszeitraum von vier Monaten. Für Systeme, die ab dem 02.08.2026 neu auf den Markt kommen, gilt die Frist nicht. Die Kommission spricht in ihren Leitlinien vom 20.07.2026 von einer gezielten Übergangsregel allein für die Markierungs- und Erkennungspflichten nach Abs. 2 (Rn. 153).
Am selben Tag beginnen außerdem zwei Verbote, die der Omnibus in Art. 5 KI-VO eingefügt hat: für KI-Systeme, die ohne Zustimmung intime Darstellungen bestimmbarer Personen erzeugen, und für Systeme, die Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen (Art. 113 Abs. 3 lit. a in der Fassung von Art. 1 Nr. 40 lit. a). Mit der Kennzeichnung von Produktbildern haben sie nichts zu tun.
Ändert sich etwas an Deiner Pflicht?
Nein. Wer ein fertiges KI-Werkzeug für Shop-Bilder nutzt, ist Betreiber (Art. 3 Nr. 4 KI-VO). Als Betreiber musst Du nach Art. 50 Abs. 4 offenlegen, dass ein Bild künstlich erzeugt oder manipuliert wurde, wenn es ein Deepfake ist: ein KI-Bild, das wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt erscheinen würde (Art. 3 Nr. 60). Das gilt seit dem 02.08.2026; die Information muss klar und eindeutig sein und spätestens beim ersten Ansehen bereitstehen (Art. 50 Abs. 5).
Der Omnibus hat daran nichts geändert. Von Art. 50 hat er nur Abs. 7 neu gefasst (Art. 1 Nr. 20, Praxisleitfäden); die Absätze 1 bis 6 und die Deepfake-Definition sind unverändert. Eine Übergangsfrist für Betreiber enthält er nicht: Art. 111 Abs. 4 nennt nur Anbieter und nur Abs. 2, und die neuen Geltungsdaten in Art. 113 Abs. 3 betreffen Art. 50 nicht.
Auch ein Marker in der Datei nimmt Dir die Offenlegung nicht ab. Nach Rn. 117 der Leitlinien kannst Du Dich nicht auf die maschinenlesbare Markierung des Anbieters berufen, weil sie für Menschen nicht unmittelbar klar und erkennbar ist. Das Label gehört sichtbar ans Bild.
| Wer | Pflicht | Ab wann |
|---|---|---|
| Anbieter eines Systems, das ab dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wird | maschinenlesbare Markierung (Art. 50 Abs. 2) | ab dem Inverkehrbringen, ohne Übergangsfrist |
| Anbieter eines Systems, das vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurde | maschinenlesbare Markierung (Art. 50 Abs. 2) | bis zum 02.12.2026 (Art. 111 Abs. 4) |
| Dein Shop als Betreiber | sichtbare Offenlegung von Deepfakes (Art. 50 Abs. 4 und 5) | seit dem 02.08.2026, ohne Übergangsfrist |
Was heißt „maschinenlesbar markieren“?
Art. 50 Abs. 2 verlangt von Anbietern, dass die Ausgaben ihres Systems „in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind“. Die Leitlinien lesen darin zwei Teile, die zusammengehören: eine Markierung, die Software ohne menschliches Zutun auslesen kann, und ein Mittel, mit dem sich die Herkunft feststellen lässt (Rn. 69 bis 71). Als Techniken nennen sie unter anderem Wasserzeichen, Metadaten, kryptografische Herkunftsnachweise, Protokollierung und Fingerprints (Rn. 73). In Bilddateien begegnen Dir in der Praxis vor allem ein C2PA-Manifest (Content Credentials) und der IPTC-Wert DigitalSourceType.
Zwei Grenzen stehen im Gesetz selbst. Die technischen Lösungen müssen nur, „soweit technisch möglich“, wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein. Und die Pflicht gilt nicht, soweit ein System nur eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführt oder die Eingabedaten nicht wesentlich verändert; die Leitlinien zählen dazu etwa kleine Farbkorrekturen, das Entfernen von Staubflecken und das Löschen von Hintergründen, die im Original sichtbar sind (Rn. 92). Auch nach dem 02.12.2026 trägt also nicht jedes mit KI bearbeitete Bild einen Marker.
Für Dich bleibt die Markierung Sache des Anbieters. Anders ist es nur, wenn Du selbst ein KI-System entwickelst oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Betrieb nimmst; dann bist Du insoweit selbst Anbieter (Art. 3 Nr. 3).
Welche Werkzeuge markieren heute schon?
Den Stand vor dem Stichtag zeigt eine Messung im Prüfstand dieser Website vom 01.09.2026. Jedes Bild kam über den offiziellen Download-Knopf des Werkzeugs, im nativen Format:
| Werkzeug | Befund am 01.09.2026 |
|---|---|
| ChatGPT, Google Gemini, Canva, Shopify Tinker | Marker in der Datei |
| Adobe Firefly | nur ein Verweis auf ein Online-Manifest |
| Shopify-Bildeditor („Hintergrund generieren“) | am gespeicherten Original keinerlei Metadaten |
| Katalog des Bilddienstes Magnific (47 Modelle) | 34 mit Marker, 13 ohne |
| Midjourney | nicht gemessen |
Eine Lücke vor dem 02.12.2026 ist kein Befund über den Anbieter: Für ältere Systeme läuft die Übergangsfrist noch. Ob und wie die Anbieter nachrüsten, zeigt erst eine neue Messung. Der Prüfstand wird quartalsweise wiederholt, der nächste Lauf folgt nach dem 02.12.2026; bis dahin gelten die Werte vom 01.09.2026. Methode und Einzelwerte stehen im Ratgeber Welche KI-Bildgeneratoren schreiben einen Herkunftsnachweis?
Kommt der Marker in Deinem Shop an?
Ein Marker hilft nur, solange er in der Datei steht. Drei Stellen entscheiden darüber, gemessen im Prüfstand:
- Exportweg: Dieselbe Generierung trug als natives PNG ein C2PA-Manifest, als JPEG aus der Weboberfläche keinen Marker. Ein Screenshot einer markierten Datei behielt keine Herkunftsangabe (01.09.2026).
- Upload: Das in Shopify gespeicherte Original behielt am 01.09.2026 alle 34 von 34 Markern.
- Auslieferung: Die Kopien, die Shopify an Besucher ausliefert, sind neu kodiert. Am 30.09.2026 trugen von 38 Bildern mit Marker noch 6 den Marker an der Kopie; Marker, die nur im C2PA-Manifest standen, überstand keine Kopie (0 von 31).
Wer Inhalte nur verbreitet, etwa als Plattform oder Hosting-Dienst, ist nach den Leitlinien kein Betreiber. Solche Akteure werden ermutigt, die Markierungen zu erhalten, ohne nach der KI-Verordnung dafür verantwortlich zu sein (Rn. 16, 98). Für Dich heißt das: Prüfe das Original, nicht das Bild auf der Produktseite. Ein gefundener Marker ist ein Nachweis, dass eine KI beteiligt war. Ein fehlender Marker ist keine Aussage, weder darüber, ob das Bild echt ist, noch darüber, ob es ein Label braucht.
Was tust Du vor und nach dem 2. Dezember?
- Labels jetzt prüfen, nicht erst im Dezember: Echt wirkende KI-Bilder brauchen das sichtbare Label seit dem 02.08.2026. Welche das sind, steht im Ratgeber Welche Bilder im Shop brauchen ein KI-Label?
- Originale aufbewahren, so wie sie aus dem Werkzeug kommen, im nativen Format. Screenshot und Formatumwandlung löschen den Nachweis.
- Bilder ohne Marker selbst einordnen: Ob ein Bild ein Label braucht, entscheidet der Inhalt, nicht der Marker. Eine Datei, die Du schon hast, ändert sich am 02.12.2026 nicht; was heute ohne Marker in Deiner Mediathek liegt, liegt danach genauso da.
- Altbilder einordnen: Deepfakes, die vor dem 02.08.2026 erzeugt wurden, müssen nach Rn. 154 der Leitlinien nicht nachträglich gekennzeichnet werden; die Kommission ermutigt dazu, ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu erwarten. Halte Erzeugungs- und Veröffentlichungsdatum fest. Mehr im Ratgeber KI-Altbilder vor dem 02.08.2026 nachträglich kennzeichnen?
- Nach dem 02.12.2026 neue Bilder am Original prüfen, etwa im kostenlosen KI-Bild-Prüfer: bis zu 20 Bilder je Durchgang, gelesen im Browser, ohne Upload.
- Bei vielen Bildern im Shop: Eine App wie Easy AI Act Image Labels liest die Marker an den Originalen in der Shopify-Mediathek und schlägt ein Label vor; mit Unlimited prüft eine Automatik (standardmäßig aus) neue Bilder einmal täglich. Bilder ohne Marker ordnest Du weiter selbst ein, und die Entscheidung über jedes Bild bleibt bei Dir.
Was gilt in Österreich und in der Schweiz?
Österreich: Die KI-Verordnung gilt in Österreich unmittelbar, einschließlich Art. 111 Abs. 4 in der Fassung des Omnibus. Die KI-Servicestelle der RTR beschreibt die Übergangsregel in ihren FAQ ebenso: Für Systeme, die vor dem 02.08.2026 auf den Markt gebracht wurden, gilt die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 erst ab dem 02.12.2026 (Abruf 01.10.2026). Bei Altbildern liest die RTR strenger als die Kommission: Wird ein vor dem 02.08.2026 erzeugter Inhalt erst ab diesem Tag veröffentlicht oder erstmals verwendet, greift nach ihrer Auffassung die Offenlegungspflicht; sie empfiehlt, Erzeugungs- und Veröffentlichungszeitpunkt zu dokumentieren. Eine Marktüberwachungsbehörde für die KI-Verordnung ist in Österreich zum 30.09.2026 nicht benannt; die RTR informiert und berät. Mehr im Ratgeber KI-Bilder kennzeichnen in Österreich.
Schweiz: Für einen Shop mit Sitz in der Schweiz gilt die KI-Verordnung nicht unmittelbar, sondern nur, wenn die Ausgabe des KI-Systems in der Union verwendet wird (Art. 2 Abs. 1 lit. c). Nach Rn. 13 der Leitlinien ist das der Fall, wenn der Shop die Verbreitung und Verwendung in der EU selbst vorsieht, sie also steuert oder erlaubt; die Leitlinien nennen dabei auch das Einstellen von Deepfakes ins weltweit zugängliche Internet. Ob das schon jeden reinen Schweiz-Shop erfasst, ist offen. Wo die Verordnung greift, gilt die sichtbare Offenlegung seit dem 02.08.2026 wie für einen Shop in der EU, und der 02.12.2026 bringt auch hier keine eigene Frist. Das Schweizer Recht selbst enthält nach der rechtlichen Basisanalyse des Bundesamts für Justiz vom 31.08.2024 grundsätzlich keine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte. Mehr im Ratgeber KI-Bilder kennzeichnen als Schweizer Shop.
Was Art. 50 insgesamt von Deinem Shop verlangt, steht im Ratgeber Muss ich KI-Bilder im Onlineshop kennzeichnen?
Häufige Fragen
Muss ich am 2. Dezember 2026 in meinem Shop etwas umstellen?
Nicht wegen des Stichtags. Die Frist aus Art. 111 Abs. 4 KI-VO betrifft nur Anbieter älterer KI-Systeme und nur die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2. Deine sichtbare Offenlegung nach Art. 50 Abs. 4 gilt seit dem 02.08.2026; was Du dafür brauchst, gilt also schon heute.
Reicht es ab Dezember, wenn der Generator einen Marker in die Datei schreibt?
Nein. Nach Rn. 117 der Kommissions-Leitlinien vom 20.07.2026 können Betreiber sich für ihre Offenlegung nicht auf die maschinenlesbare Markierung des Anbieters berufen, weil Menschen sie ohne technische Hilfsmittel nicht wahrnehmen. Der Marker hilft Dir, KI-Bilder in Deinem Bestand zu finden; das sichtbare Label am Bild ersetzt er nicht.
Kann ich ab Dezember jedes KI-Bild an seinem Marker erkennen?
Nein. Anbieter müssen nur markieren, soweit es technisch möglich ist, und unterstützende Standardbearbeitung ist ausgenommen (Art. 50 Abs. 2). Dazu gehen Marker beim Export als JPEG, beim Screenshot und in den Kopien, die Shopify ausliefert, oft verloren, und Dateien, die Du schon hast, ändern sich am Stichtag nicht. Ein fehlender Marker ist deshalb keine Aussage.
Gilt die Frist auch für Shopify Magic?
Für seine eigenen Bildfunktionen ist Shopify Anbieter; die Frist bis zum 02.12.2026 gilt, soweit eine Funktion vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurde. Am 01.09.2026 trug ein Bild aus dem Shopify-Bildeditor („Hintergrund generieren“) am gespeicherten Original keinerlei Metadaten, ein Bild aus Shopify Tinker dagegen einen Marker; ob sich das ändert, zeigt erst der Nachtest nach dem Stichtag. Deine sichtbare Offenlegung betrifft das nicht.
Was gilt für KI-Bilder, die vor dem 02.08.2026 erzeugt wurden?
Nach Rn. 154 der Leitlinien müssen Deepfakes, die vor dem 02.08.2026 erzeugt oder verändert wurden, nicht nachträglich gekennzeichnet werden; die Kommission ermutigt aber dazu, ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu erwarten. Die KI-Servicestelle der RTR in Österreich liest das strenger, wenn ein solches Bild erst ab dem 02.08.2026 veröffentlicht wird. Der 02.12.2026 ändert daran nichts; halte Erzeugungs- und Veröffentlichungsdatum fest.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), CELEX 32024R1689, Art. 2 Abs. 1 lit. c, Art. 3 Nr. 3, 4 und 60, Art. 50, Art. 113. publications.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI), CELEX 32026R1744, Erwägungsgrund 38, Art. 1 Nr. 20 (Art. 50 Abs. 7), Nr. 39 lit. b (Art. 111 Abs. 4), Nr. 40 lit. a (Art. 113 Abs. 3), deutsche und englische Fassung. publications.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
- Europäische Kommission, Guidelines on the implementation of the transparency obligations under Article 50 (Anhang zu C(2026) 5054 final, 20.07.2026), Rn. 13, 16, 69 bis 73, 92, 98, 117, 153, 154. ec.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
- RTR, KI-Servicestelle, FAQ (Fragen zum Digitalen Omnibus, zu Inhalten von vor dem 2.8.2026 und zur nationalen Umsetzung). rtr.at (Abruf 1. Oktober 2026)
- Bundesamt für Justiz (Schweiz), Rechtliche Basisanalyse im Rahmen der Auslegeordnung zu den Regulierungsansätzen im Bereich künstliche Intelligenz, 31.08.2024, S. 44. bakom.admin.ch (Abruf 1. Oktober 2026)