Nach einer FAQ-Auskunft der EU-Kommission müssen KI-Bilder, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, nicht nachträglich gekennzeichnet werden; die Kommission empfiehlt es trotzdem, und der Normtext selbst enthält keinen Bestandsschutz. Die IT-Recht Kanzlei (Stand 31.07.2026) kommt zum gleichen Ergebnis, nennt aber die erneute Veröffentlichung als Ausnahme. Weil das Erzeugungsdatum im Streitfall vom Händler darzulegen ist, gehört das Upload-Datum aus Shopify als Tatsache in jedes Prüfprotokoll, ohne daraus einen Status abzuleiten.
Seit dem 2. August 2026 gilt Art. 50 der EU-KI-Verordnung für Shops, die KI-Bilder zeigen. Viele Händler haben aber schon lange vorher KI-Bilder hochgeladen. Ob diese Altbilder jetzt ein Label brauchen, beantwortet der Gesetzestext nicht direkt. Es gibt eine Auskunft der EU-Kommission, eine Lesart der IT-Recht Kanzlei und eine Aufgabe, die bei Dir liegt: Du musst im Zweifel darlegen können, wann ein Bild entstanden ist.
Was steht im Gesetz zu Bildern von vor dem 2. August 2026?
Nichts, was Altbilder ausnimmt. Die Verordnung (EU) 2024/1689 gilt in ihrem Art. 50 seit dem 02.08.2026, für Betreiber ohne Übergangsfrist. Betreiber ist in der Regel der Shop selbst, sobald er ein fertiges Werkzeug wie Midjourney, Firefly, Canva oder den Shopify-Bildeditor bedient oder den KI-Einsatz einer Agentur vorgibt (Leitlinien Rn. 12 und 14). Ihn trifft Art. 50 Abs. 4: die sichtbare Offenlegung von KI-Bildern, die Personen, Gegenstände, Orte oder Ereignisse täuschend echt zeigen.
Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus, in Kraft seit 27.07.2026) hat Art. 50 Abs. 1 bis 6 nicht angetastet, aber einen neuen Art. 111 Abs. 4 eingefügt: Anbieter von Bildgeneratoren, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, haben bis zum 02.12.2026 Zeit, die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 nachzurüsten. Diese Frist betrifft nur Anbieter und nur die Markierung in der Datei, nicht das sichtbare Label, das der Shop schuldet; Art. 111 regelt Systeme, nie einzelne Ausgaben. Einen Bestandsschutz für schon erzeugte Bilder enthält der Normtext nicht (Cellar-Abruf beider Verordnungen am 31.08.2026).
Was sagt die EU-Kommission zu Altbildern?
Dass Altbilder nicht nachträglich gekennzeichnet werden müssen, sagt nicht die Verordnung, sondern eine FAQ-Auskunft der Kommission zum AI Act (Wortlaut nach Wissensstand 31.08.2026): „Content generated prior to 2 August 2026 does not need to be labelled retroactively. Nonetheless, the Commission encourages relevant deployers to do so, where possible, since it contributes to the goals pursued by Article 50 of the AI Act.“
- Kriterium ist das Erzeugungsdatum, nicht das Datum, an dem ein Bild online ging.
- Es ist eine Behördenauffassung, keine Norm. Sie entspricht der naheliegenden Auslegung, dass eine Pflicht ohne ausdrückliche Anordnung nicht zurückwirkt. Bindend ist sie nicht; verbindlich bleibt allein der Normtext (Stand 31.08.2026).
- Die Kommission empfiehlt trotzdem zu kennzeichnen. Wer den Katalog ohnehin anfasst, kennzeichnet mit.
Die Kommissions-Leitlinien C(2026) 5054 final vom 20.07.2026 sind nach Rn. 5 unverbindlich und werden nach Rn. 155 fortgeschrieben. Wer den Verhaltenskodex nicht unterzeichnet hat, muss nach Rn. 148 darlegen können, wie er die Pflichten umsetzt; dafür braucht es ein Protokoll.
Wie liest die IT-Recht Kanzlei die Lage?
Die IT-Recht Kanzlei hat ihren Beitrag zur Kennzeichnung von KI-Bildern im Onlineshop am 31.07.2026 aktualisiert (Fremdmeinung, Abruf 14.09.2026). Kern der Lesart: Deepfakes, die vor dem 02.08.2026 erzeugt oder bearbeitet wurden, müssen danach nicht nachträglich gekennzeichnet werden; als Ausnahme nennt die Kanzlei die erneute Veröffentlichung.
Ein zweiter Fall folgt aus den Leitlinien: Wird ein altes Bild nach dem 02.08.2026 mit KI weiterbearbeitet, entsteht nach Rn. 59 eine neue, manipulierte Ausgabe; die Altbild-Frage stellt sich dann nicht mehr.
Einordnung: Das ist eine Kanzleimeinung, keine Behördenlinie und keine Rechtsprechung. Zum 31.08.2026 war in Deutschland, Österreich und der Schweiz keine Gerichtsentscheidung zur KI-Bildkennzeichnung bekannt. Beide zeigen in dieselbe Richtung; die Kommission stellt auf die Erzeugung ab, die Kanzlei zusätzlich auf die Veröffentlichung.
Eine Gruppe fällt vorab heraus: KI-Farbkorrektur, Hintergrund-Retusche aus Gestaltungsgründen und Skalierung an einem echten Foto sind nach Rn. 116 der Leitlinien in der Regel keine Kennzeichnungsfrage, jeweils mit Einzelfallvorbehalt. Für solche Altbilder stellt sich die Stichtagsfrage gar nicht.
Was gilt im Shop als erneute Veröffentlichung?
Hier wird es unsicher. Weder die Kommissions-FAQ noch die Leitlinien definieren „erneute Veröffentlichung“ für einen Onlineshop; die Kanzlei nennt den Begriff, ohne ihn für den Shop-Alltag auszubuchstabieren, soweit aus dem Beitrag ersichtlich (Abruf 14.09.2026). Ableiten lässt sich nur der Maßstab: Art. 50 Abs. 5 verlangt die Offenlegung spätestens bei der ersten Aussetzung, Rn. 143 der Leitlinien bezieht die Pflicht auf jede Ausgabe gegenüber jeder Person. Daraus ergibt sich eine Arbeitshypothese, kein Urteil:
| Situation im Shop | Erzeugung vor 02.08.2026? | Einordnung (unsicher, Stand 14.09.2026) |
|---|---|---|
| Bild liegt unverändert seit Monaten auf derselben Produktseite | ja | Nach Kommissions-FAQ keine Nachkennzeichnung nötig; ihre Empfehlung gilt trotzdem |
| Theme-Relaunch, dieselbe Datei bleibt in der Mediathek | ja | Datei und Erzeugungsdatum bleiben; ob das eine erneute Veröffentlichung ist, sagt keine Quelle |
| Altes KI-Bild wird nach dem 02.08.2026 neu hochgeladen, an ein neues Produkt gehängt oder als Social-Post, Ad oder Newsletter ausgespielt | ja, aber das Upload-Datum belegt es nicht mehr | Neue Aussetzung, teils vor neuem Publikum; naheliegend als erneute Veröffentlichung, im Zweifel kennzeichnen. Außerhalb des Shops reist das Theme-Label nicht mit |
| Altes Bild wird nach dem 02.08.2026 mit KI weiterbearbeitet (generative Füllung, neue Szene) | nein, neue Ausgabe | Keine Altbild-Frage mehr; Einordnung nach Bildtyp, bei substanzieller Änderung „AI MODIFIED“ |
Die Hausregel von lakör für Zweifelsfälle: Bei fotorealistischen Bildern im Zweifel kennzeichnen. Grund: Die Wettbewerbszentrale (Leitfaden, Fassung 2, Stand 29.07.2026) und der österreichische Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (Position vom 04.02.2026) legen den Deepfake-Begriff weit aus, beide Stellen mahnen selbst ab, und ein Label ist mit wenig Aufwand gesetzt.
Warum hilft das Upload-Datum im Prüfprotokoll?
Weil es ein Fakt ist, den Shopify festhält, und weil er die Frage der Kommissions-FAQ beantwortet. Ein Bild kann nicht hochgeladen werden, bevor es existiert; ein Upload-Datum vor dem 02.08.2026 belegt also die Erzeugung vor dem Stichtag. Umgekehrt gilt das nicht: Ein Upload nach dem 02.08.2026 sagt nichts über das Erzeugungsdatum. Dann brauchst Du einen anderen Beleg: bei markierten Bildern den Zeitstempel im C2PA-Manifest, sonst die Exportdatei oder das Konto des Werkzeugs.
Wo Shopify das Datum hält:
- Dateien der Mediathek (Inhalte, Dateien): Anlagedatum je Datei, über die Admin-API als
createdAtlesbar. Dieselbe Quelle hält das unveränderte Original mit allen Markern vor (originalSource, Messung 01.09.2026: 34 von 34 erhalten). - Kollektionsbilder, die direkt an der Kollektion hochgeladen wurden: keine Mediathek-Datei, deshalb kein Original und kein Marker-Check (Messung 10.09.2026). Das Upload-Datum lässt sich näherungsweise aus dem Versionsstempel der Bild-URL ablesen. Prüfbar werden solche Bilder, wenn Du sie unter Inhalte, Dateien hochlädst und von dort in der Kollektion auswählst.
Das Datum ist eine Tatsache, kein Urteil. Ein Prüfprotokoll sollte „hochgeladen am 12.05.2026 (vor dem 02.08.2026)“ als Spalte führen, aber keinen Status „braucht kein Label“ daraus ableiten. Ob Kommissions-FAQ, Kanzlei-Ausnahme oder die Empfehlung zur freiwilligen Kennzeichnung für ein Bild greift, entscheidest Du oder Dein Anwalt. Ein Prüfprotokoll, etwa das der App Easy AI Act Image Labels, hält deshalb Marker-Funde, die Sichtbarkeit der Labels und Deine Entscheidungen fest; es belegt nicht, dass Bilder ohne Marker keine KI-Bilder sind.
Ein Protokoll je Bild enthält:
- Dateiname und Fundort im Shop (Produkt, Kollektion, Blog, Theme-Bereich)
- Upload-Datum aus Shopify, mit dem Vermerk „vor“ oder „nach dem 02.08.2026“
- Werkzeug, falls bekannt (aus dem Marker oder aus Deiner Erinnerung)
- Marker-Befund: gefunden (Typ, Unterzeichner,
digitalSourceType) oder nicht gefunden - Bildtyp nach den Beispielkatalogen der Leitlinien (Rn. 113 bis 116): Foto vor KI-Hintergrund, KI-Person, KI-Produktbild, Lifestyle-Szene, stilisiert
- Deine Entscheidung mit Datum: Label, kein Label, Bild ersetzt
Was ist mit Altbildern ohne Herkunfts-Marker?
Vorweg der umgekehrte Fall: Ein vorhandener Marker ersetzt kein Label. Die maschinenlesbare Markierung ist Anbieterpflicht nach Art. 50 Abs. 2, und nach Rn. 117 der Leitlinien kann sich der Shop darauf nicht berufen.
Ein fehlender Marker ist keine Aussage: echtes Foto, KI-Bild aus einem Werkzeug ohne Marker oder KI-Bild mit unterwegs verlorenem Marker. Bei Altbildern sind die letzten beiden Fälle häufig:
- Viele Werkzeuge markierten bisher nicht. In der Messreihe vom 01.09.2026 (47 Bildmodelle des Magnific/Freepik-Katalogs) schrieben 34 einen Marker, 13 nicht; der Shopify-Bildeditor („Hintergrund generieren“) schrieb in derselben Messung keinen. Anbieter älterer Werkzeuge schulden die Markierung erst ab dem 02.12.2026, und nur für Bilder, die ab dann entstehen.
- Der Exportweg zerstört Marker. Ein Screenshot enthält nie Metadaten, ein Rechtsklick-Speichern aus einer Vorschau oft nur die Web-Kopie ohne Marker, eine Formatumwandlung beim Download nimmt das Manifest mit (Messung 01.09.2026).
- Die Storefront ist der falsche Messpunkt. Die Kopien, die Shopify im Shop ausliefert, tragen den Marker meist nicht mehr (Messung 01.09.2026: 5 von 34; Nachmessung 10.09.2026: 0 von 3). Prüfbar ist er nur am Original in der Mediathek.
Weißt Du, dass ein Altbild KI ist, zählt Dein Wissen, nicht der Marker: ins Protokoll eintragen und entscheiden wie bei jedem anderen Bild.
Was bleibt unabhängig vom Stichtag?
- Das Bild muss das Produkt zeigen, wie es geliefert wird. Art. 50 Abs. 6 KI-VO lässt andere Transparenzpflichten unberührt, und § 5 UWG erfasst irreführende Angaben über wesentliche Merkmale der Ware, eine Produktabbildung eingeschlossen. Ein KI-Altbild, das ein Produkt anders zeigt als geliefert, war vor dem 02.08.2026 angreifbar und ist es danach, mit oder ohne Label. Die Wettbewerbszentrale betreibt seit dem 28.07.2026 eine eigene KI-Beschwerdestelle mit Online-Formular.
- Kanäle haben eigene Regeln. Meta (IPTC- und C2PA-Signale) und TikTok (C2PA) kennzeichnen nach eigenen Angaben automatisch (Stand 31.08.2026). Was Du dort nach dem 02.08.2026 neu ausspielst, prüfst Du wie ein neues Bild.
Wie gehst Du praktisch vor?
- Inventar ziehen: alle Bilder mit Upload-Datum, die Grenze 02.08.2026 sichtbar machen.
- Bilder nach dem Stichtag zuerst bearbeiten; dort stellt sich die Altbild-Frage nicht.
- Altbilder in zwei Gruppen teilen: unverändert am alten Ort (Empfehlung der Kommission gilt) und neu ausgespielt oder neu hochgeladen (im Zweifel kennzeichnen).
- Jedes KI-Bild, das das Produkt beschönigt oder abweichend zeigt, ersetzen. Solange es online ist, braucht es das Label (Leitlinien, Positivliste zu Produktbildern), und das Label heilt die Irreführung nach § 5 UWG nicht.
- Protokoll führen, mit Datum je Entscheidung. Ab dem 02.12.2026 müssen auch Anbieter älterer Werkzeuge markieren (Art. 111 Abs. 4); das betrifft neu erzeugte Bilder, Deine vorhandenen Dateien ändern sich dadurch nicht. Für sie zählen weiter Dein Wissen und das Protokoll.
Die Rechtslage ist wenige Wochen alt, die Leitlinien werden fortgeschrieben, Rechtsprechung zu Altbildern ist nicht bekannt (Stand 31.08.2026). Wer heute dokumentiert, kann eine spätere Klärung in beide Richtungen nachvollziehen.
Häufige Fragen
Muss ich KI-Bilder von vor dem 2. August 2026 nachträglich kennzeichnen?
Nach einer FAQ-Auskunft der EU-Kommission nicht, wenn das Bild vor dem 02.08.2026 erzeugt wurde; die Kommission empfiehlt es trotzdem. Der Normtext enthält keinen Bestandsschutz, und die IT-Recht Kanzlei (Stand 31.07.2026) nennt die erneute Veröffentlichung als Ausnahme; eine KI-Weiterbearbeitung erzeugt nach den Leitlinien ohnehin eine neue Ausgabe.
Zählt das Upload-Datum oder das Erzeugungsdatum?
Die Kommissions-FAQ stellt auf das Erzeugungsdatum ab. Ein Upload vor dem 02.08.2026 belegt die Erzeugung davor, weil ein Bild nicht vor seiner Entstehung hochgeladen werden kann. Ein Upload nach dem Stichtag sagt nichts über das Erzeugungsdatum, dann brauchst Du einen anderen Beleg.
Ist ein Theme-Relaunch eine erneute Veröffentlichung?
Das ist unsicher (Stand 14.09.2026). Keine der Quellen definiert den Begriff für einen Onlineshop; Datei und Erzeugungsdatum ändern sich beim Relaunch nicht. lakör wendet für solche Zweifelsfälle die Regel an, fotorealistische Bilder im Zweifel zu kennzeichnen.
Was gilt, wenn ich ein altes KI-Bild jetzt auf Instagram oder in einer Anzeige poste?
Das ist eine neue Aussetzung gegenüber einem neuen Publikum und liegt nahe an dem, was die Kanzlei als erneute Veröffentlichung meint. Das Label aus dem Shop-Theme reist nicht mit; dort kennzeichnest Du in der Bilddatei oder über die Plattformfunktion. Meta und TikTok kennzeichnen nach eigenen Angaben zusätzlich automatisch über Herkunftssignale in der Datei (Stand 31.08.2026).
Reicht es, wenn das alte Bild einen C2PA-Marker trägt?
Nein. Die maschinenlesbare Markierung ist die Pflicht des Anbieters nach Art. 50 Abs. 2; die Leitlinien (Rn. 117) sagen ausdrücklich, dass sich Betreiber darauf nicht berufen können. Der Shop schuldet eine sichtbare Offenlegung am Bild.
Gilt die Frist 2. Dezember 2026 für meine Altbilder?
Nein. Art. 111 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 gibt nur Anbietern von Generatoren, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, Zeit bis zum 02.12.2026 für die Markierung in der Datei. Die sichtbare Kennzeichnungspflicht des Shops gilt seit dem 02.08.2026 ohne Übergangsfrist, und an Deinen vorhandenen Dateien ändert die Frist nichts.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 50, Art. 111, CELEX 32024R1689. eur-lex.europa.eu (Abruf 31. August 2026)
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026 (Digital-Omnibus zur KI), Art. 1 Nr. 20 und Nr. 39 lit. b, CELEX 32026R1744. eur-lex.europa.eu (Abruf 31. August 2026)
- Europäische Kommission, Guidelines on the implementation of the transparency obligations under Article 50, Anhang zu C(2026) 5054 final, 20.07.2026. ec.europa.eu (Abruf 31. August 2026)
- Europäische Kommission, Landingpage der Leitlinien zu Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber. digital-strategy.ec.europa.eu (Abruf 31. August 2026)
- Code of Practice on Transparency of AI-generated Content (Volltext, 10.06.2026). ec.europa.eu (Abruf 1. September 2026)
- Europäische Kommission, EU icons for labelling AI-generated content (Seitenstand 10.08.2026). digital-strategy.ec.europa.eu (Abruf 31. August 2026)
- IT-Recht Kanzlei, Beitrag zur Kennzeichnung von KI-Bildern im Onlineshop (Update, Stand 31.07.2026). it-recht-kanzlei.de (Abruf 14. September 2026)
- Wettbewerbszentrale, KI-Beschwerdestelle (Online-Formular seit 28.07.2026). wettbewerbszentrale.de (Abruf 31. August 2026)