Ein echtes Produktfoto, das nur retuschiert, freigestellt, hochskaliert oder aus gestalterischen Gründen vor einen KI-Hintergrund gesetzt wurde, braucht in der Regel kein KI-Label: Die Kommissions-Leitlinien vom 20.07.2026 nennen solche Bearbeitungen als regelmäßig unbedeutend für die Echtheit (Rn. 116). Ein Label wird nötig, sobald die KI etwas hinzufügt, das für echt gehalten werden kann und nicht stimmt, etwa eine Szene, die Größe oder Verwendung falsch nahelegt, eine Person im Bild oder ein von der KI neu gezeichnetes Produkt; dann passt meist AI MODIFIED. Zeigt das Bild die Ware besser, als Du sie lieferst, hilft auch kein Label: Dann muss das Bild geändert werden.
Die meisten KI-Bilder in Onlineshops sind keine frei erfundenen Bilder, sondern bearbeitete Fotos: freigestellt, vor einen neuen Hintergrund gesetzt, retuschiert, hochskaliert. Ob so ein Foto ein KI-Label braucht, entscheidet Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) nicht nach der Technik, sondern danach, ob das Ergebnis ein Deepfake ist. Dieser Ratgeber ordnet die üblichen Bearbeitungen nach den Leitlinien der EU-Kommission vom 20.07.2026 (C(2026) 5054 final) ein und markiert, wo die Einordnung eine eigene Lesart ist. Ob ein Bild ein Label bekommt, entscheidest Du; die Tabelle zeigt, wo die Grenze nach den amtlichen Beispielen verläuft. Die Grundlagen zur Frage, wann KI-Bilder im Onlineshop gekennzeichnet werden müssen, stehen in einem eigenen Ratgeber; die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO insgesamt in einem weiteren.
Worauf kommt es bei bearbeiteten Fotos an?
Wer ein fertiges KI-Werkzeug für Shop-Bilder bedient, ist Betreiber (Art. 3 Nr. 4 KI-VO) und muss nach Art. 50 Abs. 4 offenlegen, dass ein Deepfake künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Die maschinenlesbare Markierung in der Datei nach Art. 50 Abs. 2 schuldet der Anbieter des Werkzeugs, nicht Du. Der Digital-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) hat Art. 50 Abs. 1 bis 6 nicht geändert.
Ein Deepfake ist nach Art. 3 Nr. 60 ein KI-erzeugter oder KI-manipulierter Bildinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt erscheinen würde. Für Produktfotos sind zwei Klarstellungen der Leitlinien wichtig (Rn. 113): Gegenstände sind ausdrücklich auch Konsumgüter, und zur Echtheit gehören das tatsächliche Aussehen und die Verwendung von Gegenständen. Beurteilt wird objektiv, ohne dass es auf eine Täuschungsabsicht ankommt; hoher Fotorealismus macht einen Deepfake wahrscheinlicher, entscheidet aber nicht allein (Rn. 114).
Daraus folgt die Frage, die durch diesen Ratgeber trägt: Zeigt das bearbeitete Bild Dein Produkt noch so, wie es ist und wie es verwendet wird?
Was zählt als Standardbearbeitung?
Rn. 116 der Leitlinien nennt KI-Bearbeitungen, die für die Echtheit regelmäßig nur geringe Bedeutung haben: Hintergrunddetails bearbeiten, Licht anpassen, Farbkorrektur, Rauschentfernung, kosmetische Anpassungen. Für Produktwerbung zählt sie ausdrücklich Farbkorrektur, Hintergrunderweiterungen vorhandener Inhalte, das Anpassen oder Ersetzen von Hintergründen aus erkennbar gestalterischen Gründen, Anordnungen vorhandener Produkte und das Hochskalieren auf. Für jeden Fall gilt der Vorbehalt, dass es auf Kontext und Wirkung im Einzelfall ankommt.
Eine zweite Liste steht in Rn. 92, dort für die Anbieterpflicht nach Art. 50 Abs. 2. Als Standardbearbeitung nennt sie unter anderem das Entfernen von Staubflecken, das Löschen von Hintergründen, die im Original sichtbar sind, Schärfen, das Ergänzen von Bildrändern und das Auffüllen von Pixeln für ein anderes Seitenverhältnis. Als wesentliche Änderung nennt sie das Entfernen, Ersetzen oder Einfügen von Gegenständen oder Personen, das Bedeutung und Gehalt des Bildes ändert, und Montagen, die die Darstellung von Gegenständen verändern. Für Deine Offenlegung nach Abs. 4 sind diese Beispiele ein Anhaltspunkt, keine amtliche Zuordnung (eigene Lesart).
Welche Bearbeitung braucht ein Label?
| KI-Bearbeitung am echten Produktfoto | Label? | Grundlage |
|---|---|---|
| Staub, Fussel, Sensorflecken entfernt; Licht, Farbe, Schärfe korrigiert; die Ware bleibt wie geliefert | Regelmäßig nein | Rn. 116; Rn. 92 |
| Klassischer Freisteller: Hintergrund entfernt, Produkt unverändert | Nein | Rn. 92 (im Original sichtbare Hintergründe löschen); Rn. 116 |
| Hintergrund für ein anderes Seitenverhältnis verlängert | Regelmäßig nein | Rn. 116 (Hintergrunderweiterung); Rn. 92 (Pixel auffüllen) |
| KI-Hintergrund aus gestalterischen Gründen (Farbfläche, Studio, Stimmung) hinter dem unveränderten Produkt | Regelmäßig nein | Rn. 116; Negativbeispiel der Leitlinien: echtes Produkt vor KI-Hintergrund, solange die Anzeige nicht über das Produkt täuscht |
| Hochskaliert, ohne neue Details | Regelmäßig nein | Rn. 116 |
| Mehrere echte Produktfotos zu einem Set angeordnet | Regelmäßig nein | Rn. 116 (Anordnungen vorhandener Produkte) |
| Echtes Produkt in einer realistischen KI-Szene, die Größe, Eigenschaft oder Verwendung falsch nahelegt | Ja, AI MODIFIED | Positivbeispiel der Leitlinien: KI-Produktbild, das über Aussehen, Eigenschaften oder Verwendung täuschen kann; zusätzlich Irreführung |
| KI-Szene mit Person, Hand oder Model | Ja, AI MODIFIED | Rn. 113: realistische KI-Personen |
| KI-Werkzeug zeichnet das Produkt aus Deinen Fotos neu in eine Szene | Im Zweifel ja, AI MODIFIED | Die KI bestimmt, wie das Produkt aussieht (eigene Lesart) |
| Generativer Freisteller, der Kanten, Fransen oder verdeckte Teile erfindet | Zweifelsfall, im Zweifel AI MODIFIED | Rn. 116 nennt den Fall nicht (unsicher, Stand 01.10.2026) |
| Generativer Upscaler, der sichtbar neue Details erfindet (Struktur, Muster, Schrift) | Zweifelsfall, im Zweifel AI MODIFIED | eigene Lesart, wie beim generativen Freisteller |
| KI-Farbvariante eines echten Fotos | Zweifelsfall; weicht der Ton von der Ware ab, ja | Rn. 116 nennt Farbkorrektur, nicht das Erzeugen einer Variante |
| Echte Mängel oder Gebrauchsspuren wegretuschiert, Zubehör ergänzt, das nicht mitgeliefert wird | Ein Label hilft nicht, das Bild muss geändert werden | Positivbeispiel (ansprechender oder hochwertiger als in Wirklichkeit); Irreführung |
Zwei Faustregeln, eigene Lesart und keine amtliche Vorgabe:
- Verändert die KI nur die Umgebung um ein unverändert abgebildetes Produkt, greift regelmäßig Rn. 116. Verändert sie, wie das Produkt selbst aussieht oder wofür es zu taugen scheint, braucht das Bild mindestens AI MODIFIED.
- Bei fotorealistischen Zweifelsfällen gilt: im Zweifel kennzeichnen. Die Wettbewerbszentrale empfiehlt genau das (Leitfaden Version 2.0, Stand 29.07.2026); eine Gerichtsentscheidung zu KI-Bildern im Onlinehandel war zum 30.09.2026 nicht bekannt.
Wann wird der neue Hintergrund zum Problem?
Der Hintergrund selbst ist selten das Problem, wohl aber das, was er über die Ware sagt. Das Negativbeispiel der Leitlinien steht unter einer Bedingung: Ein echtes Produkt vor einem KI-Hintergrund ist kein Deepfake, solange die Anzeige nicht über die tatsächliche Darstellung, die Eigenschaften und die Verwendung des Produkts täuscht. Typische Kippstellen (eigene Lesart):
- Größe: Die Proportionen der Szene lassen eine Lampe, eine Tasche oder ein Möbelstück größer oder kleiner wirken, als es ist.
- Verwendung: Die Szene zeigt das Produkt in einem Einsatz, für den es nicht taugt, etwa eine leichte Übergangsjacke im Schneesturm oder eine Leuchte nur für innen im Garten.
- Personen: Kommt eine Hand oder ein Model dazu, ist das Bild nach Rn. 113 ohnehin ein Fall für das Label.
Ein verwandtes Beispiel der Kommission für AI MODIFIED: echte Fotos einer leeren Wohnung, die per KI möbliert wurden (Icon-Seite, Seitenstand 24.09.2026). Was das für Raumszenen, Virtual Staging und 3D-Renderings heißt, steht im Ratgeber KI-Bilder im Möbel- und Wohnshop.
AI MODIFIED oder AI GENERATED?
Bei bearbeiteten Fotos passt fast immer AI MODIFIED. Die Kommission sieht AI GENERATED für Inhalte vor, die vollständig von KI erzeugt sind, ohne von Menschen geschaffene Elemente außer dem Prompt, und AI MODIFIED für vorhandene, von Menschen geschaffene Inhalte, die mit KI teilweise zum Deepfake verändert wurden (Icon-Seite, Seitenstand 24.09.2026). Dein Produktfoto ist so ein Element. Ist vom Ausgangsfoto kaum etwas übrig, nimm AI GENERATED, die stärkere Offenlegung.
Was steht in der Datei?
Manche Werkzeuge halten im Herkunftsmarker fest, ob ein Bild erzeugt oder bearbeitet wurde. Im Prüfstand von Easy AI Act Image Labels schrieb Canva am 01.09.2026 für ein eigenes Foto mit KI-Hintergrund den IPTC-Wert compositeWithTrainedAlgorithmicMedia, nach IPTC eine Ergänzung, Korrektur oder Verbesserung mit generativer KI. Ein Testbild aus dem Shopify-Bildeditor („Hintergrund generieren“) trug am selben Tag am gespeicherten Original keinerlei Metadaten. Weitere Freisteller-Werkzeuge sind nicht gemessen.
Der Marker sagt, dass eine KI beteiligt war, nicht, ob ein Label nötig ist. Der kostenlose KI-Bild-Prüfer schlägt für das Canva-Foto AI MODIFIED vor, weil der Marker eine Bearbeitung meldet; steht das unveränderte Produkt nur vor einem gestalteten Hintergrund, kann das Bild trotzdem ohne Label bleiben. Umgekehrt kann ein Bild ohne Marker ein Label brauchen. Eine App wie Easy AI Act Image Labels liest Marker am Original und schlägt Labels vor; die Einordnung bleibt Deine Entscheidung.
Wann hilft auch ein Label nicht?
Ein KI-Label sagt nur, dass eine KI im Spiel war. Zeigt das Bild die Ware anders, als Du sie lieferst, kann es irreführend sein, mit oder ohne Label: Art. 50 Abs. 6 KI-VO lässt andere Transparenzpflichten unberührt, und die Leitlinien stellen klar, dass die Offenlegungspflicht irreführende Werbung nicht erlaubt (Rn. 129).
- Deutschland: § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG nennt als wesentliche Merkmale der Ware unter anderem Art, Ausführung, Zubehör, Verwendungsmöglichkeit und Beschaffenheit; bildliche Darstellungen gelten als Angaben (§ 5 Abs. 4 UWG).
- Österreich: § 2 Abs. 1 öUWG erfasst Angaben über die Art und die wesentlichen Merkmale des Produkts. Die KI-Servicestelle der RTR nennt Farbkorrektur, Rauschunterdrückung und Hintergrunderweiterungen in Produktanzeigen ausdrücklich als Beispiele, die keine Deepfakes sind (FAQ, Abruf 01.10.2026).
- Schweiz: Art. 3 Abs. 1 lit. b des Schweizer UWG erfasst unrichtige oder irreführende Angaben über eigene Waren. Die KI-Verordnung greift für einen Schweizer Shop nur, wenn das Bild in der EU verwendet wird (Art. 2 Abs. 1 lit. c KI-VO).
„Abbildung kann abweichen“ oder „Symbolbild“ sind keine KI-Offenlegung, und sie beheben keine Abweichung. Dasselbe gilt im Lebensmittelshop für „Serviervorschlag“; mehr im Ratgeber KI-Bilder im Lebensmittel- und Getränkeshop.
So gehst Du vor
- Bilder nach Bearbeitung sortieren: nur retuschiert oder freigestellt, neuer Hintergrund, KI-Szene, Person im Bild, Produkt von der KI neu gezeichnet.
- Gegenprobe mit der Ware: Stimmen Farbe, Größe, Details, Zubehör und Verwendung mit dem überein, was Du lieferst? Wenn nicht, ändere das Bild.
- Einordnen nach der Tabelle; fotorealistische Zweifelsfälle kennzeichnest Du mit AI MODIFIED.
- Label am Bild, sichtbar ohne Klick, an jedem Ort, an dem das Bild erscheint (Art. 50 Abs. 5, Rn. 143), mit Textalternative für Screenreader.
- Für Anzeigen und Marktplätze eine Kopie mit eingebranntem Label erzeugen, etwa mit dem kostenlosen KI-Label-Generator; das Original bleibt ohne Label. Wann das Label ins Bild gehört, steht im Ratgeber KI-Label einblenden oder ins Bild einbrennen?
- Originale und Entscheidungen aufbewahren: die Datei aus dem Werkzeug im nativen Format, dazu je Bild Werkzeug, Bearbeitung und Begründung. Wo Dein Shop insgesamt steht, zeigt der AI-Act-Check aus Deinen eigenen Angaben.
Welche Bildtypen jenseits der Bearbeitung ein Label brauchen, steht im Ratgeber Welche Bilder im Shop brauchen ein KI-Label?
Häufige Fragen
Muss ich ein freigestelltes Produktfoto kennzeichnen?
In der Regel nicht. Rn. 92 der Kommissions-Leitlinien vom 20.07.2026 zählt das Löschen von Hintergründen, die im Original sichtbar sind, zur Standardbearbeitung, und Rn. 116 nennt das Ersetzen von Hintergründen aus erkennbar gestalterischen Gründen als regelmäßig unbedeutend. Anders ist es, wenn das Werkzeug Kanten, Fransen oder verdeckte Teile des Produkts neu erfindet: Das ist ein Zweifelsfall, im Zweifel kennzeichnest Du mit AI MODIFIED.
Reicht „Abbildung kann abweichen“ als KI-Offenlegung?
Nein. Der Satz sagt nicht, dass eine KI das Bild erzeugt oder verändert hat, und er deutet auf ein anderes Problem: Weicht die Ware vom Bild ab, kann das irreführend sein, in Deutschland nach § 5 UWG, und das heilt auch ein KI-Label nicht. Dasselbe gilt für „Symbolbild“.
Gilt KI-Hochskalieren als Bearbeitung ohne Label?
Regelmäßig ja: Rn. 116 der Leitlinien nennt das Hochskalieren von Bildern in der Produktwerbung als Bearbeitung mit wahrscheinlich nur geringer Bedeutung. Erfindet ein generativer Upscaler dabei sichtbar neue Details, etwa Struktur, Muster oder Schrift auf dem Produkt, behandle das Bild wie einen generativen Freisteller: Zweifelsfall, im Zweifel AI MODIFIED. Das ist eine eigene Lesart, die Leitlinien unterscheiden die beiden Arten nicht.
Was gilt, wenn der Shopify-Bildeditor den Hintergrund erzeugt hat?
Am unveränderten Produktfoto ist das ein Hintergrundtausch, der regelmäßig kein Label braucht (Rn. 116), solange die neue Szene nichts Falsches über das Produkt nahelegt. Einen Herkunftsmarker kannst Du dafür nicht erwarten: Ein mit „Hintergrund generieren“ erzeugtes Testbild trug am gespeicherten Original am 01.09.2026 keinerlei Metadaten. Die Einordnung ergibt sich also aus dem Bild, nicht aus der Datei.
Wie sieht die KI-Servicestelle in Österreich das?
Die KI-Servicestelle der RTR nennt in ihren FAQ Farbkorrektur, Rauschunterdrückung und Hintergrunderweiterungen in Produktanzeigen ausdrücklich als Beispiele, die keine Deepfakes sind (Abruf 01.10.2026). Die KI-Verordnung gilt in Österreich unmittelbar; ob ein Bild über die Ware täuscht, beurteilt sich dort nach § 2 öUWG, nicht nach dem deutschen UWG.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), CELEX 32024R1689, Art. 3 Nr. 4 und Nr. 60, Art. 50. publications.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI), CELEX 32026R1744, Art. 1 Nr. 20 (Art. 50 Abs. 1 bis 6 unverändert). publications.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
- Europäische Kommission, Guidelines on the implementation of the transparency obligations under Article 50 (Anhang zu C(2026) 5054 final, 20.07.2026), Rn. 92, 113, 114, 116, 129, 143 und Beispiellisten zu Art. 3 Nr. 60. ec.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
- Europäische Kommission, EU Icons for labelling AI-generated content (Seitenstand 24.09.2026). digital-strategy.ec.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
- IPTC NewsCodes, Digital Source Type: compositeWithTrainedAlgorithmicMedia. cv.iptc.org (Abruf 30. September 2026)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5. gesetze-im-internet.de (Abruf 1. Oktober 2026)
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (öUWG), geltende Fassung, § 2. ris.bka.gv.at (Abruf 1. Oktober 2026)
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, Schweiz), SR 241, Art. 3 Abs. 1 lit. b. fedlex.admin.ch (Abruf 30. September 2026)
- RTR, KI-Servicestelle, FAQ (Frage zum Deepfake-Begriff). rtr.at (Abruf 1. Oktober 2026)
- Wettbewerbszentrale, Leitfaden zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, Version 2.0, Stand 29.07.2026. wettbewerbszentrale.de (Abruf 1. Oktober 2026)