KI-Bilder im Lebensmittel- und Getränkeshop: Serviervorschlag, Food-Styling, Etikett

Stand: Verantwortlich: Martin Jäger Mit KI erstellt 9 Min. Lesezeit
Kurzantwort

Ein echtes Packungsfoto vor einem KI-Hintergrund oder auf einem KI-gedeckten Tisch braucht in der Regel kein KI-Label, solange die Szene nichts Falsches über das Lebensmittel nahelegt. Erzeugt oder verändert die KI dagegen das Lebensmittel selbst, etwa das fertige Gericht im Serviervorschlag, Portion, Füllung oder Frische, passt nach Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung meist AI MODIFIED, bei Bildern ganz aus dem Prompt AI GENERATED. Zeigt das Bild mehr oder Besseres, als in der Packung ist, oder stimmt das Etikett im Bild nicht, hilft kein Label: Informationen über Lebensmittel dürfen nach Art. 7 der LMIV nicht irreführen, auch in Werbung und Aufmachung.

Im Lebensmittelshop verkauft das Bild den Geschmack: die Schokolade im Anschnitt, das Müsli mit Beeren, der Saft im beschlagenen Glas. Solche Bilder entstehen als Foto oder mit KI, etwa als KI-Serviervorschlag, als KI-Szene um die echte Packung oder als ganzer KI-Packshot. Ob so ein Bild ein KI-Label braucht, entscheidet Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689); ob es über das Lebensmittel irreführt, unabhängig davon die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Dieser Ratgeber ordnet typische Food-Bilder nach den Leitlinien der EU-Kommission vom 20.07.2026 (C(2026) 5054 final) ein und markiert eigene Lesarten. Freisteller und Retusche allgemein behandelt der Ratgeber KI-Hintergrund, Freisteller, Retusche. Einen Überblick über alle Pflichten gibt der Ratgeber zur KI-Kennzeichnungspflicht für Bilder, Texte und Videos.

Was prüfen KI-Verordnung und LMIV?

Die KI-Verordnung fragt, ob ein Bild offengelegt werden muss. Art. 50 Abs. 4 verpflichtet Betreiber eines KI-Systems, das Deepfakes erzeugt oder manipuliert; die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 schuldet der Anbieter des Werkzeugs. Ein Deepfake ist nach Art. 3 Nr. 60 ein KI-Bildinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt erscheinen würde. Die Leitlinien zählen zu den Gegenständen ausdrücklich Konsumgüter, zu den Einrichtungen („entities“) Tiere, und zur Echtheit das tatsächliche Aussehen von Gegenständen und das tatsächliche Verhalten von Menschen und Tieren (Rn. 113); beurteilt wird objektiv (Rn. 114). Der Digital-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) hat an Art. 50 nur Abs. 7 geändert.

Die LMIV fragt, ob die Information stimmt. Informationen über Lebensmittel dürfen nach Art. 7 Abs. 1 nicht irreführen, insbesondere über Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung (lit. a), und zwar nach Abs. 4 auch in Werbung und Aufmachung, einschließlich der Art der Anordnung und des Rahmens der Darbietung. Ein Produktbild im Shop ist nach hier vertretener Lesart Information über das Lebensmittel (Art. 2 Abs. 2 lit. a nennt „moderne technologische Mittel“), jedenfalls Werbung, gleich wie es entstanden ist.

Ein KI-Label beantwortet nur die erste Frage: Art. 50 Abs. 6 KI-VO lässt andere Transparenzpflichten unberührt, und die Offenlegung erlaubt keine irreführende Werbung (Rn. 129). Lebensmittel behandeln Leitlinien, Verhaltenskodex und Icon-Seite nicht eigens (Stand 01.10.2026).

Zeigt die KI das Lebensmittel oder nur die Szene?

Bei Food-Bildern trägt eine Gegenprobe (eigene Lesart): Was hat die KI gezeichnet, das Lebensmittel oder das, was darum steht?

  • Die Szene: Tisch, Licht, Brett, Besteck, Hintergrund. Für Werbung und Verpackung nennt Rn. 116 Hintergründe aus erkennbar gestalterischen Gründen als regelmäßig unbedeutend, und das Negativbeispiel der Leitlinien zeigt ein echtes Produkt vor einer KI-Umgebung, solange die Anzeige nicht über Darstellung, Eigenschaften und Verwendung des Produkts täuscht.
  • Das Lebensmittel: Inhalt, Anschnitt, Füllung, Portion, das zubereitete Gericht. Erzeugt oder verändert die KI das, bestimmt sie, wie das Produkt aussieht. Das Positivbeispiel der Leitlinien: ein KI-Produktbild in Werbung oder auf der Verpackung, das das Produkt etwa ansprechender oder hochwertiger zeigt als in Wirklichkeit.

Beim Serviervorschlag liegt beides oft im selben Bild: vorn die echte Packung, daneben das fertige Gericht. Das Gericht ist nach hier vertretener Lesart keine Deko, sondern das Produkt nach der Zubereitung.

Welche Food-Bilder brauchen ein Label?

Bild im Lebensmittel- und GetränkeshopLabel?Grundlage
Echtes Packungs- oder Produktfoto, freigestellt, Licht und Farbe korrigiert, Krümel entferntRegelmäßig neinRn. 116
Echte Packung vor gestaltetem KI-Hintergrund (Farbfläche, Holz, Marmor)Regelmäßig neinRn. 116
Echte Packung unverändert in einer realistischen KI-Szene (Frühstückstisch, Picknick), die nichts über den Inhalt behauptetRegelmäßig neinNegativbeispiel
KI-Deko mit Zutaten, die nicht im Produkt sindEin Label hilft nicht; das Bild ändernArt. 7 Abs. 1 lit. a LMIV
KI-Serviervorschlag: echte Packung, das zubereitete Gericht von der KIIm Zweifel ja, AI MODIFIEDDas Gericht zeigt das Produkt (eigene Lesart)
Food-Styling per KI am echten Foto: mehr Portion, Füllung oder Belag, mehr Glanz oder FrischeJa, AI MODIFIED; zeigt es mehr oder Besseres als geliefert, das Bild ändernPositivbeispiel (eigene Lesart); Art. 7 Abs. 1 lit. a LMIV
KI-Sortenvariante: aus dem Foto der Sorte Erdbeere macht die KI Kirsche und MangoZweifelsfall, im Zweifel AI MODIFIED; weicht sie von der Ware ab, jaRn. 116 nennt Farbkorrektur, nicht neue Varianten
Packshot oder Gericht ganz aus dem PromptJa, AI GENERATED; bei akkurater Darstellung Zweifelsfall, im Zweifel jaPositivbeispiel; akkurate Vollgenerierung amtlich nicht geklärt
KI-Bild von Herkunft oder Erzeugung (Weide, Stall, Feld, Manufaktur)Regelmäßig ja, AI GENERATED; passt es nicht zur echten Herkunft, das Bild ändernRn. 113: realistische Orte, Tiere; Art. 7 Abs. 1 lit. a LMIV
KI-Person oder KI-Hand beim Essen, Kochen, EinschenkenJaRn. 113; mehr im Ratgeber KI-Bilder im Modeshop
KI erzeugt oder überarbeitet das Etikett (Text, Zutaten, Nährwerte, Siegel)Label nach Entstehung; das Etikett im Bild muss dem echten entsprechenArt. 7 Abs. 2, Art. 14 LMIV
Erkennbar unrealistisches Motiv oder gezeichnete IllustrationNeinRn. 113; Beispiel der Leitlinien: Mäuse, die in einer Käsewerbung über Käse streiten

Fotorealistische Zweifelsfälle kennzeichnest Du, wie es auch die Wettbewerbszentrale empfiehlt (Leitfaden Version 2.0, Stand 29.07.2026).

Wo kippt Food-Styling?

Bei Lebensmitteln decken sich die typischen Kippstellen mit den Merkmalen aus Art. 7 Abs. 1 lit. a LMIV (Zuordnung eigene Lesart):

  • Menge und Portion: Die KI füllt das Glas höher, legt mehr Stücke in die Schale oder lässt die Packung voller wirken, als sie ist.
  • Zusammensetzung: mehr Frucht, Nüsse oder Fleisch im Anschnitt, als die Rezeptur hergibt. Für den Fall, dass eine übliche Zutat ersetzt wurde, nennt Art. 7 Abs. 1 lit. d ausdrücklich bildliche Darstellungen.
  • Aussehen und Beschaffenheit: knuspriger, saftiger, frischer, als die Ware nach Anleitung wird. Rn. 116 deckt Farbkorrektur, nicht eine Frische, die das Produkt nicht hat.
  • Herkunft und Erzeugung: Weide, Bergbauernhof oder Handarbeit im Bild, die nicht zu Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung passen.

Trifft einer dieser Punkte zu, ist das Bild nach dem Positivbeispiel ein Deepfake, und vor allem ist es eine Information, die irreführen kann. Das behebt kein Label, nur ein anderes Bild. Einen verwandten Fall behandelt der Ratgeber KI-Bilder im Kosmetik- und Beauty-Shop kennzeichnen.

Reicht „Serviervorschlag“?

In der LMIV kommt der Begriff nicht vor, weder in der Ursprungsfassung noch in der konsolidierten Fassung vom 01.04.2025. Maßstab bleibt Art. 7 mit der Art der Anordnung und dem Rahmen der Darbietung (Abs. 4 lit. b). Ob der Zusatz im Einzelfall einen falschen Eindruck ausräumt, beantwortet die Verordnung nicht; Rechtsprechung dazu wertet dieser Ratgeber nicht aus. Klar ist: „Serviervorschlag“ ist keine KI-Offenlegung. Hat die KI das Gericht erzeugt, braucht das Bild das KI-Label zusätzlich, und beides zusammen macht kein Bild zulässig, das mehr oder Besseres zeigt, als die Packung hergibt.

Praktisch hilft (eigene Lesart): den Packungsinhalt als echtes Foto neben dem Serviervorschlag zeigen und Beilagen, die nicht dabei sind, im Text nennen.

Was gilt für Etikett und Pflichtangaben im Bild?

Bei vorverpackten Lebensmitteln im Fernabsatz müssen die Pflichtangaben nach Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein, außer dem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, bei Lieferung alle (lit. b). Dazu gehören nach Art. 9 Abs. 1 unter anderem Bezeichnung, Zutatenverzeichnis, Allergene, Nettofüllmenge und Nährwertdeklaration, und alles muss zutreffend sein (Art. 7 Abs. 2). Für KI-Bilder heißt das (eigene Lesart):

  • KI-Packshot: Erzeugt die KI die Packung, erzeugt sie auch Bezeichnung, Zutaten, Nährwerte und Siegel. Weicht das vom echten Etikett ab, ist das Bild falsch, mit oder ohne Label.
  • Etikettfoto als Pflichtangabe: Zeigst Du Zutaten oder Nährwerte als Bild der Rückseite, nimm das echte Foto; ein Werkzeug, das Schrift neu zeichnet, gehört nicht ans Etikett. Am sichersten stehen die Angaben als Text daneben.
  • Fremde Packung mit KI-Motiv: Fotografierst Du die Packung eines Herstellers ab, auf die ein KI-Motiv gedruckt ist, setzt Du selbst kein KI-System ein; Dein Foto ist echt.

AI MODIFIED oder AI GENERATED?

AI MODIFIED ist der Regelfall, sobald ein echtes Produkt- oder Packungsfoto im Bild steckt: KI-Serviervorschlag neben der echten Packung, Food-Styling am echten Foto, KI-Sortenvariante. AI GENERATED gehört an Bilder ohne echtes Element, etwa Packshot, Gericht oder Hofszene aus dem Prompt; bei unklarer Herkunft nimm AI GENERATED, die stärkere Offenlegung. Mehr im Ratgeber Die EU-Icons für KI-Bilder.

Was gilt in Deutschland, Österreich und der Schweiz?

Die LMIV gilt als EU-Verordnung unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 55).

Deutschland: § 11 Abs. 1 LFGB verbietet dem nach Art. 8 Abs. 1 LMIV Verantwortlichen, Lebensmittel mit Informationen in den Verkehr zu bringen oder für sie zu werben, die Art. 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, nicht entsprechen.

Österreich: § 5 Abs. 2 LMSVG verbietet, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Informationen in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, mit weitgehend denselben Merkmalen wie Art. 7 Abs. 1 LMIV; nach Abs. 4 gilt das sinngemäß für die Aufmachung. Die KI-Verordnung gilt in Österreich unmittelbar. Mehr im Ratgeber KI-Bilder kennzeichnen in Österreich.

Schweiz: Für den Schweizer Markt gilt eigenes Lebensmittelrecht. Nach Art. 18 LMG dürfen Aufmachung, Kennzeichnung, Verpackung und Werbung nicht täuschen; Art. 12 LGV nennt Abbildungen ausdrücklich und verbietet Aufmachungen, die auf einen Wert über der tatsächlichen Beschaffenheit schließen lassen (Abs. 2 lit. e). Die KI-Verordnung erfasst einen Schweizer Shop nur, wenn das Bild in der EU verwendet wird (Art. 2 Abs. 1 lit. c KI-VO). Mehr im Ratgeber KI-Bilder kennzeichnen als Schweizer Shop.

So gehst Du vor

  1. Bilder sortieren: Packung, Inhalt, Serviervorschlag, Szene, Herkunft, Etikett. Frag bei Hersteller- und Agenturbildern nach, wo KI im Spiel war. Für unverändert übernommene KI-Bilder des Herstellers bist Du nach der Lesart im Ratgeber KI-Stockbilder im Onlineshop in der Regel nicht Betreiber, für eine irreführende Darstellung aber verantwortlich.
  2. Gegenprobe mit Ware und Etikett: Menge, Zutaten, Aussehen nach Zubereitung, Herkunft, Pflichtangaben. Weicht das Bild ab, änderst Du das Bild.
  3. Datei prüfen: Ein Herkunftsmarker (C2PA oder IPTC) ist ein Nachweis der KI-Herkunft, ein fehlender Marker ist keine Aussage; Werkzeuge speziell für Food-Styling hat der Generator-Prüfstand nicht gemessen. Prüf Deine Originale im kostenlosen KI-Bild-Prüfer, nicht die Shop-Kopie: An den Kopien, die Shopify an Besucher ausliefert, trugen am 30.09.2026 nur noch 6 von 38 markierten Bildern den Marker.
  4. Label am Bild, sichtbar ohne Klick an jedem Bildort (Art. 50 Abs. 5, Rn. 143), mit Textalternative. Eine App wie Easy AI Act Image Labels liest Marker am Original und schlägt Labels vor; Bilder ohne Marker kennzeichnest Du darin selbst per Klick, den KI-Serviervorschlag neben der echten Packung in der Regel mit AI MODIFIED.
  5. Für Anzeigen, Marktplätze und Social Media eine Kopie mit eingebranntem Label, etwa mit dem kostenlosen KI-Label-Generator. Was die Plattformen verlangen, steht im Ratgeber zu KI-Bildern auf Marktplätzen und in Anzeigen.
  6. Originale und Entscheidungen aufbewahren: Datei aus dem Werkzeug im nativen Format, je Bild Quelle und Begründung.

Häufige Fragen

Reicht „Serviervorschlag“ unter einem KI-Foodbild?

Als KI-Offenlegung nicht: Der Zusatz sagt nicht, dass eine KI das Bild erzeugt oder verändert hat. Die LMIV kennt den Begriff „Serviervorschlag“ nicht; sie verlangt, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführen, ausdrücklich auch die Art der Anordnung und der Rahmen der Darbietung (Art. 7 Abs. 1 und 4 lit. b). Ob der Zusatz einen falschen Eindruck im Einzelfall ausräumt, regelt die Verordnung nicht; ein Bild, das mehr oder Besseres zeigt, als in der Packung ist, änderst Du deshalb.

Muss ich ein echtes Packungsfoto auf einem KI-Frühstückstisch kennzeichnen?

In der Regel nicht. Die Leitlinien der EU-Kommission nennen ein echtes Produkt vor einem KI-Hintergrund und einer KI-Umgebung als Beispiel für ein Bild, das kein Deepfake ist, solange die Anzeige nicht über Darstellung, Eigenschaften und Verwendung des Produkts täuscht. Stellt die KI aber Zutaten auf den Tisch, die nicht im Produkt sind, kippt das Bild nach hier vertretener Lesart, und dann hilft auch ein Label nicht.

Darf ich per KI die Portion größer oder das Gericht appetitlicher machen?

Die KI-Verordnung verbietet das nicht, aber das Bild zeigt dann das Lebensmittel anders als fotografiert: ein Fall für AI MODIFIED. Wirkt das Produkt dadurch reichhaltiger, frischer oder hochwertiger, als es geliefert wird, ist das nach dem Positivbeispiel der Leitlinien ein Deepfake und vor allem eine Information, die nach Art. 7 Abs. 1 lit. a LMIV über Zusammensetzung oder Menge irreführen kann. Dann änderst Du das Bild; ein Label macht es nicht zulässig.

Mein KI-Packshot zeigt ein erfundenes Etikett. Reicht ein KI-Label?

Nein. Erzeugt eine KI die Packung, erzeugt sie auch, was darauf steht, und ein KI-Label sagt nur, dass eine KI beteiligt war. Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend sein (Art. 7 Abs. 2 LMIV), und bei vorverpackten Lebensmitteln im Onlineshop müssen die Pflichtangaben schon vor dem Kauf verfügbar sein (Art. 14 Abs. 1 lit. a). Zeig das echte Etikett oder nimm ein echtes Foto; die Pflichtangaben setzt Du am sichersten als Text aus dem Datenblatt daneben.

Auf der Verpackung meiner Eigenmarke ist ein KI-Motiv gedruckt. Muss ich etwas tun?

Die Leitlinien nennen Verpackungen ausdrücklich: Ein KI-Produktbild auf der Verpackung, das über Aussehen, Eigenschaften oder Verwendung täuschen kann, ist ihr Beispiel für einen Deepfake. Vor dem 02.08.2026 erzeugte Motive musst Du nicht nachträglich kennzeichnen, und bereits gedruckte Verpackungen zu ändern, erwartet die Kommission ausdrücklich nicht (Rn. 154). Für neue Motive gilt dieselbe Prüfung wie im Shop, und als Aufmachung fällt die Verpackung zusätzlich unter Art. 7 Abs. 4 lit. b LMIV.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), CELEX 32024R1689, Art. 2 Abs. 1 lit. c, Art. 3 Nr. 4 und 60, Art. 50. publications.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
  2. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI), CELEX 32026R1744, Art. 1 Nr. 20 (Art. 50 nur Abs. 7). publications.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
  3. Europäische Kommission, Guidelines on the implementation of the transparency obligations under Article 50 (Anhang zu C(2026) 5054 final, 20.07.2026), Rn. 113 bis 116, 129, 143, 154, Beispielkästen nach Rn. 116. ec.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
  4. Europäische Kommission, EU Icons for labelling AI-generated content (Seitenstand 24.09.2026). digital-strategy.ec.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
  5. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV), CELEX 32011R1169, Art. 2, 7, 9, 14, 55; abgeglichen mit der konsolidierten Fassung vom 01.04.2025. publications.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
  6. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), § 11. gesetze-im-internet.de (Abruf 1. Oktober 2026)
  7. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG, Österreich), Fassung vom 01.10.2026, § 5. ris.bka.gv.at (Abruf 1. Oktober 2026)
  8. Lebensmittelgesetz (LMG, Schweiz), SR 817.0, Stand 01.10.2024, Art. 18. fedlex.admin.ch (Abruf 1. Oktober 2026)
  9. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, Schweiz), SR 817.02, Stand 01.07.2025, Art. 12. fedlex.admin.ch (Abruf 1. Oktober 2026)
  10. Wettbewerbszentrale, Leitfaden zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, Version 2.0, Stand 29.07.2026. wettbewerbszentrale.de (Abruf 1. Oktober 2026)
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