Wer ein fertiges KI-Stockbild nur lizenziert und unverändert zeigt, bedient kein KI-System: Nach den Kommissions-Leitlinien ist kein Betreiber, wer von Dritten erzeugte KI-Inhalte nur erhält oder verwendet (Rn. 16, 17), und die KI-Servicestelle der RTR wendet das ausdrücklich auf Stockbilder an. Das ist Auslegung, keine Gerichtsentscheidung, Stand 01.10.2026. Betreiber bist Du, sobald Du das Bild selbst mit KI veränderst, den Generator einer Bilddatenbank selbst bedienst oder einer Agentur vorgibst, ob und wie sie KI einsetzt; und ein Bild, das über Dein Produkt täuscht, bleibt unabhängig von jedem Label ein Problem des Lauterkeitsrechts.
Stand der Recherche: 01.10.2026. Dieser Ratgeber behandelt KI-Bilder, die Du nicht selbst erzeugst: KI-generierte Bilder aus Bilddatenbanken wie Adobe Stock, Shutterstock, Getty Images, iStock, Freepik oder Depositphotos und Bilder, die eine Agentur, ein Fotograf oder ein Lieferant mit KI erstellt und Dir liefert. Die Grundlagen der Kennzeichnungspflicht, also Rolle, Bildtypen und Form des Labels, stehen im Ratgeber Muss ich KI-Bilder im Onlineshop kennzeichnen?. Einen Überblick über die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte gibt ein eigener Ratgeber.
Wer muss ein KI-Stockbild kennzeichnen?
Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) verpflichtet nicht jeden, der ein KI-Bild zeigt, sondern den „Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind“. Es kommt also darauf an, wer das KI-System verwendet hat, nicht darauf, wer das fertige Bild veröffentlicht. Die typischen Fälle:
| Fall | Bist Du Betreiber? | Grundlage |
|---|---|---|
| KI-Stockbild lizenziert und unverändert im Shop gezeigt | In der Regel nein | Leitlinien Rn. 16, 17; RTR-FAQ; Auslegung, keine Entscheidung |
| KI-Stockbild oder echtes Stockfoto selbst mit KI verändert (Person ersetzt, Produkt einmontiert, Szene erweitert) | Ja, für diese Bearbeitung; Label, wenn das Ergebnis ein Deepfake ist | Art. 3 Nr. 4, Art. 50 Abs. 4; Leitlinien Rn. 59; RTR-FAQ |
| Stockfoto mit KI nur farbkorrigiert, entrauscht oder hochskaliert | Ja, aber in der Regel ohne Label | Leitlinien Rn. 116, mit Einzelfallvorbehalt |
| Bild mit dem KI-Generator einer Bilddatenbank selbst erzeugt | Ja, das ist kein Stockbild | Art. 3 Nr. 4; Freepik-Nutzungsbedingungen Abschnitt 14.2 |
| Agentur erzeugt Bilder mit KI, Du entscheidest, ob und wie KI eingesetzt wird | Ja | Leitlinien Rn. 14 |
| Agentur liefert fertige Bilder, Du hattest keinen Einfluss auf den KI-Einsatz | Nein; Betreiber ist nach naheliegender Lesart die Agentur | Leitlinien Rn. 14 |
| Hersteller- oder Lieferantenbild, mit KI erstellt und unverändert übernommen | In der Regel nein | Leitlinien Rn. 16, übertragen auf diesen Fall (eigene Lesart) |
In jedem dieser Fälle gilt: Zeigt ein Bild Dein Produkt anders, als Du es lieferst, hilft kein Label. Dazu unten mehr.
Was sagt die KI-Verordnung selbst?
Art. 3 Nr. 4 definiert den Betreiber als „eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet“. Art. 50 Abs. 4 knüpft die Offenlegung an genau diese Verwendung, und Erwägungsgrund 134 spricht von Betreibern, „die ein KI-System zum Erzeugen oder Manipulieren von Bild-, Audio- oder Videoinhalte verwenden“.
Wer ein fertiges Bild lizenziert, verwendet das Bild, nicht das KI-System, das es erzeugt hat. Dem Wortlaut nach passt die Betreiber-Definition auf den reinen Lizenznehmer deshalb nicht. Eine ausdrückliche Regel für Stockbilder enthält die Verordnung allerdings nicht.
Art. 25, der regelt, wann ein Händler, Betreiber oder Dritter als Anbieter gilt, betrifft nur Hochrisiko-KI-Systeme (Abs. 1) und spielt für Bilder im Shop keine Rolle. Zum Anbieter eines Bildgenerators wird ein Unternehmen nach den Leitlinien erst, wenn es ein bestehendes System etwa mit neuen Trainingsdaten verändert und unter eigenem Namen in Betrieb nimmt (Rn. 11). Mit dem Kauf eines Stockbilds hat das nichts zu tun.
Der Digital-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) ändert an diesen Stellen nichts: Art. 3 wird nur in Nr. 14 geändert und um Nr. 14a und 14b ergänzt (Art. 1 Nr. 4), Art. 50 nur in Abs. 7 (Art. 1 Nr. 20), und die neuen Fassungen von Art. 25 Abs. 2 und 4 (Art. 1 Nr. 12) betreffen weiter nur Hochrisiko-Systeme. Eine konsolidierte Fassung der KI-Verordnung war am 01.10.2026 nicht abrufbar.
Was sagen die Leitlinien der Kommission?
Die Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50 (Anhang zu C(2026) 5054 final vom 20.07.2026) nennen Stockbilder nicht, ziehen die Grenze aber deutlich. Sie liegen nur auf Englisch vor; die Zitate sind wörtlich, die deutsche Wiedergabe ist eine eigene Übersetzung.
- Rn. 12, was „eigene Verantwortung“ heißt: die Verantwortung „over the decision to deploy the system and over the manner of the actual use of the system (including its outputs)“, also für die Entscheidung, das System einzusetzen, und für die Art seiner tatsächlichen Verwendung einschließlich der Ausgaben. Technische Kontrolle über das System ist dafür nicht nötig.
- Rn. 16, wer kein Betreiber ist: Akteure, deren Rolle sich auf das Verbreiten oder Übermitteln von KI-Inhalten Dritter beschränkt, „or who receive or are exposed to AI-generated or manipulated content without having authority over the use of the AI system for the purpose of the AI content generation or manipulation, are not deployers within the meaning of the AI Act“. Auf Deutsch: Wer KI-Inhalte erhält, ohne über die Verwendung des KI-Systems zu ihrer Erzeugung zu bestimmen, ist kein Betreiber. Als Beispiele nennt Rn. 16 Hosting-Dienste, Online-Plattformen und Rundfunkveranstalter. Sie werden „strongly encouraged to preserve the marking and labelling“, also ausdrücklich ermutigt, vorhandene Markierungen und Kennzeichnungen zu erhalten.
- Rn. 17, Verwenden macht nicht zum Betreiber: Wer beruflich Inhalte verbreitet, soll verhältnismäßige Maßnahmen treffen, damit Menschen den künstlichen Ursprung erkennen können. Und: „However, the mere fact that an actor labels content or uses labelled content does not mean that the latter qualifies as a ‘deployer’ within the meaning of the AI Act.“ Also: Wer Inhalte kennzeichnet oder gekennzeichnete Inhalte verwendet, wird dadurch nicht zum Betreiber. Zugleich hält Rn. 17 fest, dass solche Akteure nach anderen Rechts- oder Standesregeln zur Kennzeichnung verpflichtet sein können.
Wer ein KI-Stockbild lizenziert, hat über den Einsatz des Generators nicht entschieden. Nach Rn. 16 und 17 ist er damit kein Betreiber dieses Systems, und daran ändert nach naheliegender Lesart auch nichts, dass er weiß oder gezielt danach sucht, dass das Bild von einer KI stammt. Die Übertragung auf Stockbilder bleibt trotzdem Auslegung: Die Beispiele in Rn. 16 sind Plattformen und Rundfunk, nicht Händler, und die Leitlinien sind nach Rn. 5 unverbindlich; verbindlich auslegen kann die KI-Verordnung nur der EuGH.
Was sagt die KI-Servicestelle der RTR?
Ausdrücklich zu Stockbildern äußert sich von den geprüften Stellen nur die KI-Servicestelle der österreichischen RTR. Auf die Frage „Ich beziehe unbearbeitete und veröffentlichte Fotos von Stock-Photo-Plattformen. Muss ich in diese Fotos eine Kennzeichnung einfügen?“ antwortet sie in ihrer FAQ (Abruf 01.10.2026):
- „Nein, in dieser Konstellation trifft Sie nach den Leitlinien der Europäischen Kommission keine eigene Kennzeichnungspflicht: Wer lediglich von Dritten erzeugte KI-Inhalte verbreitet oder verwendet, ohne selbst Verfügungsgewalt über das erzeugende KI-System zu haben, ist kein ‚Betreiber‘ im Sinne des AI Act und unterliegt daher nicht der Offenlegungspflicht für Deep Fakes (Rz. 16 LL Art 50).“
- „Sie sind aber angehalten, vorhandene Kennzeichnungen und maschinenlesbare Markierungen (z. B. Metadaten oder Wasserzeichen) zu erhalten und nicht zu entfernen (Rz. 16 LL Art 50).“
- „Anders liegt der Fall, wenn Sie die bezogenen Fotos selbst mit einem KI-System bearbeiten oder verändern.“ Dann seien Bilder, die ein Deepfake sind, offenzulegen. „Unabhängig vom AI Act kann eine freiwillige Kennzeichnung sinnvoll sein, um Irreführungen zu vermeiden.“
Die KI-Servicestelle informiert und berät; sie ist keine Aufsichtsbehörde (mehr im Ratgeber KI-Bilder kennzeichnen in Österreich). Ihre Antwort stützt sich auf die EU-weit geltenden Leitlinien, ist aber die Auffassung einer österreichischen Informationsstelle, keine Norm und keine Entscheidung.
Keine Aussage zu gekauften oder lizenzierten KI-Bildern fand sich am 01.10.2026 in der FAQ der Kommission zu Art. 50 (Seitenstand 24.07.2026), auf den Seiten der Bundesnetzagentur zu den Transparenzpflichten und im Leitfaden der Wettbewerbszentrale (Version 2.0, Stand 29.07.2026). Die Wettbewerbszentrale beschreibt den Betreiber dort als jemanden, der „ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet“; die Definition sei weit und meine „alle, die ein KI-System in ihrer Arbeit nutzen“. Auch sie knüpft also an die Nutzung des Systems an.
Wann bist Du doch Betreiber?
Du bearbeitest das Bild selbst mit KI. Manipulation meint nach den Leitlinien vorhandene Inhalte, „whether synthetic or not“, die ein KI-System nach menschlicher Anweisung verändert (Rn. 59). Setzt Du per generativem Füllen eine andere Person ein, montierst Dein Produkt per KI in eine Stockszene oder lässt die KI die Szene erweitern, bist Du für diese Bearbeitung Betreiber. Ob das Ergebnis ein Label braucht, entscheidet die Deepfake-Prüfung wie bei jedem anderen Bild (Welche Bilder im Shop brauchen ein KI-Label?). Farbkorrektur, Entrauschen, Hochskalieren oder ein Hintergrundtausch aus gestalterischen Gründen haben nach Rn. 116 meist nur geringe Bedeutung und machen ein Bild in der Regel nicht zum Deepfake.
Du erzeugst das Bild mit dem Generator der Datenbank. Viele Bilddatenbanken bieten neben der Bibliothek eigene KI-Generatoren an. Ein Bild, das Du dort per Prompt erzeugst, ist kein Stockbild: Du bedienst das KI-System selbst und bist Betreiber. Freepik sagt das in seinen Nutzungsbedingungen (Fassung Juni 2026, Abschnitt 14.2) ausdrücklich: „For the purposes of the AI Act, Users of the AI Products act as deployers of AI systems.“ Depositphotos stellt Bilder aus seinem Generator nach seinem Lizenzvertrag nicht in die gemeinsame Bibliothek (Abschnitt 6, gültig ab 12.09.2025); sie sind also ebenfalls Deine eigenen Ausgaben.
Du steuerst eine Agentur. Dazu der nächste Abschnitt.
Was gilt für Agenturen, Fotografen und Lieferanten?
Rn. 14 der Leitlinien regelt den Fall ausdrücklich, in zwei Richtungen:
- „A legal person remains a deployer even if it involves third parties (e.g. contractors, freelancers) in the operation of the system on its behalf and under its responsibility and control.“ Wer Dienstleister in seinem Auftrag und unter seiner Kontrolle mit KI arbeiten lässt, bleibt selbst Betreiber.
- „By contrast, a company that merely commissions an advertising agency to produce an advertisement, without taking decisions and exercising control over whether and how the advertising agency uses AI in the production process, is not a deployer.“ Wer nur ein Ergebnis bestellt, ohne über Ob und Wie des KI-Einsatzes zu entscheiden, ist kein Betreiber.
Gibst Du also vor, dass die Bilder mit KI entstehen, oder bestimmst mit, wie, etwa über Prompts, Referenzbilder oder die Auswahl zwischen KI-Varianten, spricht viel dafür, dass Du Betreiber bleibst (Lesart; die Grenze zieht Rn. 14 nicht im Detail). Liefert die Agentur dagegen fertige Bilder, über deren Entstehung Du nicht mitentschieden hast, verwendet sie das KI-System in eigener Verantwortung; Betreiber ist dann nach naheliegender Lesart die Agentur. Die Leitlinien erwarten von Betreibern in Produktions- und Vertriebsketten, dass sie mit verhältnismäßigen Maßnahmen dafür sorgen, dass ihr Label beim Publikum ankommt, etwa über Vertragsbedingungen mit Vertriebspartnern (Rn. 12). Auf diesem Weg kann eine Kennzeichnungspflicht auch bei Dir landen, dann aus dem Vertrag, nicht aus Art. 50.
Die Sicht der Agentur mit allen Vertragsbausteinen steht im Ratgeber KI-Bilder für Shop-Kunden erstellen. Für die Praxis gehört in jeden Auftrag an eine Agentur, einen Fotografen oder einen Bildbearbeiter:
- ob KI eingesetzt werden darf und wofür,
- eine Liste, welche gelieferten Bilder ganz oder teilweise mit KI entstanden sind und mit welchem Werkzeug,
- wer kennzeichnet und mit welcher Variante (AI GENERATED oder AI MODIFIED),
- die Lieferung der Originaldateien mit unveränderten Metadaten,
- die Zusicherung, dass die Bilder Dein Produkt so zeigen, wie Du es lieferst.
Für Hersteller- und Lieferantenbilder, die Du unverändert übernimmst, gilt nach Rn. 16 dasselbe wie für Stockbilder: Du hast über den KI-Einsatz nicht entschieden (eigene Lesart). Du wirbst mit dem Bild trotzdem selbst und bist für eine irreführende Produktdarstellung verantwortlich.
Was gilt unabhängig vom Label?
Art. 50 Abs. 6 KI-VO lässt andere Transparenzpflichten unberührt. Die wichtigste Grenze für Stockbilder zieht deshalb nicht die KI-Verordnung, sondern das Lauterkeitsrecht:
- Produkt. Ein KI-Stockbild eines ähnlichen Produkts als Produktfoto zeigt nicht die Ware, die Du lieferst. In Deutschland ist eine geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware enthält, etwa über „Art, Ausführung“ oder „Beschaffenheit“. In Österreich gilt § 2 UWG, in der Schweiz Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG. Ein KI-Label heilt eine solche Irreführung nicht; das Bild gehört ersetzt.
- Unternehmen. Ein täuschend echtes KI-Stockbild als „unser Team“, „unsere Werkstatt“ oder als Kundenfoto neben Bewertungen macht eine Aussage über Dein Unternehmen, die nicht stimmt. In Deutschland nennt § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG ausdrücklich Angaben über „die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers“. Ob ein solches Bild im Einzelfall irreführt, ist nicht entschieden (eigene Lesart); ein Label allein macht aus einem erfundenen Team kein echtes.
- Kontext. Ob ein Bild als echt erscheint, beurteilen die Leitlinien nach Kontext und erwartbarem Publikum, ohne dass es auf eine Täuschungsabsicht ankommt (Rn. 114). Dasselbe Stockbild kann auf einer Themenseite harmlos und neben einem Produkt problematisch sein.
Wann solltest Du ein Stockbild trotzdem kennzeichnen?
Dass Dich Art. 50 Abs. 4 für ein unverändertes Stockbild nach dieser Auslegung nicht verpflichtet, macht ein Label nicht falsch. Für ein freiwilliges Label sprechen vier Gründe:
- Die Auslegung ist nicht gesichert. Die Leitlinien sind unverbindlich (Rn. 5), die RTR ist keine Aufsichtsbehörde, und eine Gerichtsentscheidung gibt es nicht.
- Die Leitlinien ermutigen auch Nicht-Betreiber. Wer Inhalte beruflich verbreitet, soll dafür sorgen, dass Menschen den künstlichen Ursprung erkennen können (Rn. 17); die RTR hält eine freiwillige Kennzeichnung für sinnvoll, „um Irreführungen zu vermeiden“.
- Die Stellen, die abmahnen, legen weit aus. Die Wettbewerbszentrale empfiehlt in ihrem Leitfaden, „KI-Bilder im Zweifel als solche zu kennzeichnen“, und hält Verstöße gegen die KI-VO auch für einen möglichen UWG-Verstoß; der österreichische Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb folgt diesem Leitfaden.
- Ein Label kostet wenig. Ersetzen musst Du ein Bild dafür nicht.
Daraus folgt eine Praxisregel. Sie ist eine Lesart dieses Ratgebers, keine Rechtslage:
| Motiv und Einsatzort | Empfehlung |
|---|---|
| Täuschend echtes KI-Stockbild in Produktnähe: Produktseite, Kollektionsbild, Banner zu einem Produkt, Werbeanzeige | Im Zweifel kennzeichnen |
| Täuschend echte Personen, die als Kunden, Team oder Anwender verstanden werden können | Kennzeichnen; nie als eigenes Team oder als Kundenfoto ausgeben |
| KI-Stockbild eines ähnlichen Produkts als Produktfoto | Nicht verwenden, durch ein Foto der gelieferten Ware ersetzen |
| Fotorealistisches Stimmungsbild ohne Produktbezug, etwa eine Landschaft im Blog | Ermessen; wer einheitlich kennzeichnet, nimmt es mit |
| Erkennbar künstliches Motiv: Illustration, Icon, Muster, Textur, Cartoon | In der Regel kein Label |
Kennzeichnest Du ein vollständig generiertes Stockbild, passt das Icon „AI GENERATED“; Varianten und Platzierung stehen im Ratgeber Die EU-Icons für KI-Bilder.
Wie erkennst Du KI-Stockbilder?
1. An der Kennzeichnung der Datenbank. Die Anbieter gehen unterschiedlich vor. Nach ihren eigenen Angaben, Abruf 01.10.2026:
- Adobe Stock nimmt KI-Bilder von Einreichern an. Sie müssen beim Hochladen das Feld „Created using generative AI tools“ ankreuzen, Pflicht „for all content created with generative AI software“ (Einreicher-Richtlinie, Stand 11.06.2026). Die Produktbedingungen sprechen von Stock-Assets, die als „Generated with AI“ gekennzeichnet sind (Fassung 16.01.2026). Die Kennzeichnung beruht also auf der Angabe des Einreichers.
- Shutterstock nimmt nach eigener Richtlinie keine KI-Bilder von Einreichern an (Stand 16.07.2025), stellt aber Bilder aus dem eigenen Generator in die Bibliothek: Sie werden „added to Shutterstock’s vast collection of content to be licensed by other users“ (Einreicher-FAQ, Stand 18.04.2024). Die Suche hat einen Filter „AI Generated“, der KI-Bilder ausschließt oder nur sie zeigt (Hilfe-Center, Archivfassung 2025; die aktuelle Seite sperrt automatische Abrufe).
- Getty Images schreibt Einreichern: „We don’t accept content created by generative AI“ (Richtlinie Mai 2025). iStock nimmt „Bildmaterial, das mit generativer KI erstellt wurde“, nicht in die Bibliothek auf; Bilder aus den eigenen KI-Werkzeugen werden nach eigener Angabe „eindeutig als KI-generiert gekennzeichnet“ und nicht in die Bibliothek übernommen.
- Freepik verlangt von Einreichern ein Schlagwort für KI-Inhalte; darüber kann die Suche laut Einreicher-Blog KI-Ergebnisse filtern (Beitrag vom 20.03.2024). Wie der Hinweis beim Käufer erscheint, ließ sich nicht belegen.
- Depositphotos nimmt nach eigener FAQ keine KI-generierten Dateien von Einreichern an; die Suche hat trotzdem einen Filter „AI Content“ mit der Option „Exclude Generative AI“.
Eine Pflicht, lizenzierte KI-Stockbilder gegenüber Deinen Kunden zu kennzeichnen, fand sich in den abrufbaren Bedingungen dieser Anbieter nicht. Einige untersagen aber eine täuschende Verwendung, etwa Shutterstock (Verwendung „in a … deceptive context“) und Depositphotos (Verwendung, die zu einer Beschwerde wegen irreführender Werbung führen würde). Filter und Hinweise hängen an den Angaben von Einreichern und Anbietern; ein Bild ohne KI-Hinweis ist deshalb nicht sicher ein echtes Foto. Für die Canva-Bibliothek ließen sich die Angaben am 01.10.2026 nicht abrufen.
2. Am Marker in der Datei. Viele Generatoren schreiben einen Herkunftsmarker (C2PA, IPTC DigitalSourceType) in die Datei. Ob eine Bilddatenbank ihn in der lizenzierten Datei erhält, hat der Prüfstand von Easy AI Act Image Labels nicht gemessen. Ob Deine Datei einen trägt, zeigt der kostenlose KI-Bild-Prüfer; die Datei verlässt dabei das Gerät nicht. Ein gefundener Marker ist ein Nachweis der KI-Herkunft, ein fehlender Marker keine Aussage. Mehr dazu: Content Credentials und C2PA.
3. An der Lizenz. Rechnung oder Lizenzhistorie nennen die Bild-ID. Über sie findest Du die Detailseite und damit die Kennzeichnung der Datenbank, auch Jahre später.
4. Beim Absender. Bei Agentur-, Fotografen- und Lieferantenbildern hilft nur Nachfragen, am besten mit der Vertragsklausel von oben.
Eine App wie Easy AI Act Image Labels liest solche Marker am Original in der Shopify-Mediathek und schlägt für Treffer ein Label vor; ob ein Stockbild ohne Marker ein Label bekommt, entscheidest Du.
Wie dokumentierst Du Stockbilder?
Als reiner Lizenznehmer trifft Dich die Darlegungspflicht aus Rn. 148 der Leitlinien nicht, denn sie richtet sich an Betreiber. Eine kurze Liste lohnt sich trotzdem: Sie zeigt, warum Du ein Bild so eingeordnet hast, und sie hilft, wenn eine Datenbank ihre Kennzeichnung ändert oder ein Mitbewerber nachfragt. Je Bild:
- Bilddatenbank, Bild-ID und Link zur Detailseite,
- Lizenz: Art, Datum, Rechnungsnummer,
- KI-Kennzeichnung der Datenbank, am besten als datierter Screenshot,
- Marker in der Datei ja oder nein, mit Prüfdatum,
- eigene Bearbeitung: nein, oder Werkzeug und Art der Bearbeitung,
- Einsatzorte im Shop,
- Entscheidung Label ja oder nein, mit kurzem Grund.
Hast Du ein Stockbild selbst mit KI bearbeitet, bist Du dafür Betreiber; dann gilt Rn. 148 wie für jedes andere KI-Bild (Wer kontrolliert die KI-Kennzeichnungspflicht im Shop?).
Was ist mit älteren Stockbildern?
Für Altbestände gilt zunächst dasselbe wie für neue Stockbilder: Unverändert übernommen, bist Du nach der Auslegung oben kein Betreiber, und der Stichtag spielt für Dich keine Rolle. Er wird wichtig, wenn Du ein älteres Bild selbst mit KI bearbeitet hast. Die Leitlinien sagen dazu in Rn. 154, dass Deepfakes, die vor dem 02.08.2026 erzeugt oder manipuliert wurden, nicht nachträglich gekennzeichnet werden müssen; zugleich ermutigen sie „deployers of AI systems and other actors who are in the possession of or disseminate pre-existing unlabelled deep fakes“, es trotzdem zu tun, ohne unverhältnismäßigen Aufwand wie die Prüfung ganzer Bildbestände. Die RTR liest das strenger: Wird ein vor dem Stichtag erzeugter Inhalt erst ab dem 02.08.2026 veröffentlicht oder erstmals verwendet, greifen nach ihrer FAQ die Transparenzpflichten. Einzelheiten: KI-Altbilder vor dem 02.08.2026 nachträglich kennzeichnen?
Praktisch: Prüfe ältere Lizenzen über die Bild-ID. Zeigt die Datenbank ein Bild heute als KI-generiert, ordne es nach der Tabelle oben ein. Weißt Du bei einem alten Bild nicht, woher es stammt, entscheidet das Motiv: Ein täuschend echtes Bild in Produktnähe kennzeichnest Du im Zweifel, ein erkennbar künstliches nicht.
Was ist offen?
- Verbindlichkeit: Die Leitlinien nennen Stockbilder nicht ausdrücklich und sind unverbindlich (Rn. 5). Die RTR-Auskunft ist die Auffassung einer Informationsstelle. Von der Bundesnetzagentur, die in Deutschland die Marktüberwachung übernimmt, war am 01.10.2026 keine Aussage zu Stockbildern zu finden. Ein Gerichtsurteil oder ein veröffentlichtes Verfahren zur Kennzeichnung von KI-Bildern im Onlinehandel war zum 30.09.2026 nicht bekannt (Tracker Oktober 2026).
- Wer gegenüber Deinen Besuchern kennzeichnet: Wer ein KI-Bild beruflich erzeugt und als Stockbild verkauft, dürfte selbst Betreiber sein (Art. 3 Nr. 4; eigene Lesart). Ob seine Offenlegung bis zu den Besuchern Deines Shops reichen muss, ist offen. Die Leitlinien verweisen Betreiber in Vertriebsketten auf Vertragsbedingungen (Rn. 12); ob und wie Bilddatenbanken das in ihre Lizenzen übernehmen, lohnt einen Blick in die jeweilige Lizenz.
- Ausgaben als Teil der Verantwortung: Rn. 12 bezieht die Ausgaben des Systems in die „eigene Verantwortung“ ein. Wer daraus ableiten wollte, dass schon die eigenverantwortliche Verwendung eines fremden KI-Bildes zum Betreiber macht, müsste sich über Rn. 16 und 17 hinwegsetzen; ausgeschlossen ist diese Lesart erst mit einer verbindlichen Entscheidung.
- Grenze bei Agenturen: Ab wann Briefing, Referenzbilder oder die Auswahl zwischen KI-Varianten ein „Entscheiden über das Wie“ nach Rn. 14 sind, sagen die Leitlinien nicht.
- Lauterkeitsrecht: Ob ein fehlendes Label an einem täuschend echten Stockbild allein schon unlauter ist, hat kein Gericht entschieden.
Kurz zusammengefasst
Ein KI-Stockbild, das Du nur lizenzierst und unverändert zeigst, macht Dich nach den Kommissions-Leitlinien und der RTR-Auskunft nicht zum Betreiber; Art. 50 Abs. 4 verpflichtet Dich dann nicht zu einem Label. Betreiber wirst Du, wenn Du das Bild selbst mit KI veränderst, den Generator der Datenbank selbst bedienst oder einer Agentur vorgibst, ob und wie sie KI einsetzt. Einem Bild, das über Dein Produkt oder Dein Unternehmen täuscht, hilft kein Label. Bei täuschend echten Motiven in Produktnähe spricht viel für ein freiwilliges Label; wer je Bild Quelle, Lizenz und Entscheidung festhält, kann seine Einordnung später erklären.
Häufige Fragen
Muss ich ein gekauftes KI-Stockbild kennzeichnen?
Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO in der Regel nicht, solange Du es unverändert verwendest. Die Pflicht trifft den Betreiber des KI-Systems, das das Bild erzeugt hat; nach den Kommissions-Leitlinien ist kein Betreiber, wer von Dritten erzeugte KI-Inhalte nur erhält oder verwendet (Rn. 16, 17). Die KI-Servicestelle der RTR wendet das ausdrücklich auf Stockbilder an. Das ist Auslegung, keine Gerichtsentscheidung (Stand 01.10.2026). Bei täuschend echten Motiven in Produktnähe spricht trotzdem viel für ein freiwilliges Label.
Was ändert sich, wenn ich ein Stockbild selbst mit KI bearbeite?
Dann bist Du für diese Bearbeitung Betreiber (Art. 3 Nr. 4 KI-VO). Ist das Ergebnis ein Deepfake, etwa weil Du per KI eine Person ersetzt oder Dein Produkt in die Szene setzt, musst Du es sichtbar offenlegen. Das gilt auch für echte Stockfotos: Manipulation meint nach den Leitlinien jede Veränderung vorhandener Inhalte durch ein KI-System, ob die Vorlage synthetisch war oder nicht (Rn. 59). Farbkorrektur oder Hochskalieren machen ein Bild in der Regel nicht zum Deepfake (Rn. 116).
Ist ein Bild aus dem KI-Generator einer Bilddatenbank ein Stockbild?
Nein. Erzeugst Du ein Bild selbst mit dem Generator einer Bilddatenbank, bedienst Du das KI-System und bist Betreiber, genau wie bei Midjourney oder Firefly. Freepik schreibt das in seinen Nutzungsbedingungen (Fassung Juni 2026, Abschnitt 14.2) ausdrücklich: Wer die KI-Produkte nutzt, handelt im Sinne der KI-Verordnung als Betreiber.
Wer kennzeichnet Bilder, die eine Agentur mit KI für meinen Shop erstellt?
Das hängt davon ab, wer über den KI-Einsatz entscheidet. Gibst Du vor, ob und wie die Agentur KI einsetzt, bleibst Du Betreiber (Leitlinien Rn. 14). Beauftragst Du nur das Ergebnis, ohne über den KI-Einsatz zu entscheiden, bist Du nach Rn. 14 kein Betreiber; die Rolle liegt dann nach naheliegender Lesart bei der Agentur. Halte im Vertrag fest, ob KI eingesetzt wird, welche Bilder betroffen sind und wer kennzeichnet.
Reicht es, dass die Bilddatenbank das Bild als KI-generiert markiert?
Für Deine Shop-Besucher nicht: Ein Hinweis auf der Seite der Datenbank oder ein Marker in der Datei ist für sie nicht sichtbar. Bist Du Betreiber, brauchst Du ein sichtbares Label am Bild; auf die Markierung in der Datei darfst Du Dich nicht berufen (Leitlinien Rn. 117). Bist Du es nicht, ist die Markierung der Datenbank vor allem ein Beleg für Deine Einordnung; vorhandene Kennzeichnungen und Marker zu erhalten, empfehlen die Leitlinien ausdrücklich (Rn. 16).
Hilft ein KI-Label, wenn ein Stockbild mein Produkt anders zeigt?
Nein. Zeigt ein Bild die Ware anders, als Du sie lieferst, etwa ein KI-Stockbild eines ähnlichen Produkts als Produktfoto, ist das eine Frage des Lauterkeitsrechts, egal woher das Bild stammt: in Deutschland § 5 UWG, in Österreich § 2 UWG, in der Schweiz Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG. Art. 50 Abs. 6 KI-VO lässt diese Regeln unberührt. Ein solches Bild gehört ersetzt, nicht gekennzeichnet.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), CELEX 32024R1689, Art. 3 Nr. 3, 4 und 60, Art. 25, Art. 50, Erwägungsgrund 134, Cellar-Resolver. publications.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026 (Digital-Omnibus zur KI), CELEX 32026R1744, Art. 1 Nr. 4, 12, 20, Cellar-Resolver. publications.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
- Europäische Kommission, Guidelines on the implementation of the transparency obligations under Article 50, Anhang zu C(2026) 5054 final vom 20.07.2026, Rn. 5, 11, 12, 14, 16, 17, 59, 112, 116, 117, 148, 154. ec.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
- Europäische Kommission, Transparency obligations under Article 50 of the AI Act (FAQ, Seitenstand 24.07.2026). digital-strategy.ec.europa.eu (Abruf 1. Oktober 2026)
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- Bundesnetzagentur, Transparenzpflichten und Zusammenfassung der Leitlinie zu Art. 50. bundesnetzagentur.de (Abruf 1. Oktober 2026)
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- Freepik, Contributor-Blog: KI-Schlagwort und Suchfilter für KI-Inhalte (20.03.2024). contributor.freepik.com (Abruf 1. Oktober 2026)
- Depositphotos, FAQ: Nimmt Depositphotos KI-generierte Dateien an?. depositphotos.com (Abruf 1. Oktober 2026)
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- Depositphotos, License Agreement, Abschnitt 6 AI-Generated Files (gültig ab 12.09.2025). depositphotos.com (Abruf 1. Oktober 2026)
- Adobe Stock, Generative AI content guidelines für Einreicher, Stand 11.06.2026 (Archivkopie, die Seite sperrt automatische Abrufe). helpx.adobe.com (Abruf 1. Oktober 2026)
- Adobe Stock, Product Specific Terms, Fassung 16.01.2026, Ziff. 1.10. adobe.com (Abruf 1. Oktober 2026)
- Shutterstock, Content Policy Updates: AI-generated Content (Stand 16.07.2025). submit.shutterstock.com (Abruf 1. Oktober 2026)
- Shutterstock, AI-generated Content on Shutterstock: Contributor FAQ (Stand 18.04.2024). submit.shutterstock.com (Abruf 1. Oktober 2026)
- Shutterstock, Hilfe-Center: How can I find images? (Archivfassung 2025). shutterstock.com (Abruf 1. Oktober 2026)
- Shutterstock, License Agreement (Archivkopie). shutterstock.com (Abruf 1. Oktober 2026)
- Getty Images, Creative Content Retouching & Modification Requirements (Mai 2025). contributors.gettyimages.com (Abruf 1. Oktober 2026)
- iStock, Richtlinien für KI-freies Bildmaterial. istockphoto.com (Abruf 1. Oktober 2026)
- Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, KI-Transparenzpflichten der Europäischen Union (02.08.2026). schutzverband.at (Abruf 30. September 2026)